Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 23. Dezember 1902 in Sachen
Studer.
Betreibung auf Konkurs gegen einen im Handelsregister A. Eingetra
genen. Verlust der Handlungsfähigkeit hebt die Konkursandrohung
nicht auf. Art. 865 Abs. 2 bezw. 4, 0.-R. Art. 28 u. 34 der Verord
nung des Bundesrates vom 6. Mai 1900. Art. 39 Sch. u. K.-Ges.
I. Durch seinen Kurator, Peter Studer, führte der Rekurrent
Ulrich Studer gegen das Konkursamt Interlaken Beschwerde wegen
Unzulässigkeit einer gegen ihn im August 1902 erwirkten Kon
kursandrohung, wobei er geltend machte: Er, Ulrich Studer, sei
im Jahre 1898 als Inhaber einer Privatbank in das Handels
register eingetragen worden ( Studer figuriert, wie die Vorin
stanz erklärt, im Register A als Inhaber der Einzelfirma U. Studer,
Darlehenskasse ). Im Juni 1901 habe man gegen ihn einen
gegenwärtig noch hängigen Bevogtungsprozeß eingeleitet. Durch
die damals erfolgte, am 19. Juni 1901 publizierte Ernennung
seines Kurators habe er die Handlungsfähigkeit verloren. Da da
mit auch sein Geschäft aufgehört habe, hätte er nach Art. 34,
Ziff. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1900 im
Handelsregister gestrichen werden sollen, während es nicht ge
schehen sei. Anfangs Dezember 1901 sei dann Rekurrent von der
Alpgenossenschaft Vogts Algäu auf Konkurs betrieben worden;
es habe dies zu der erwähnten Konkursandrohung vom August
1902 und zum Konkursbegehren geführt, über welch letzteres das
Gericht gegenwärtig aber noch nicht entschieden habe. Am 21./24.
November sei nämlich die Streichung im Handelsregister und
zwar wegen Verlustes der Handlungsfähigkeit und daheriger man
gelnder Konkursfähigkeit endlich erfolgt und veröffentlicht
worden. Die frühere Unterlassung dieser Vorkehr beruhe auf einem
offenbaren Irrtum bezw. einem Versehen des Handelsregister
führers. Unter diesen Umständen sei es rechtlich so anzusehen, wie
wenn die Streichung von Amteswegen im Juli 1901 wirklich statt
gefunden hätte, was zur Aufhebung der jeder rechtlichen Grund
lage entbehrenden Konkursandrohung führen müsse. Da das Ge
richt bezw. die Aufsichtsbehörde in diesem Falle eine Art obervor
mundschaftlicher Funktion ausübe und zudem die Anwendung
öffentlichen Rechts in Frage stehe, könne von einer Verspätung
der Beschwerde wegen Versäumung der zehntägigen Beschwerde
frist nicht die Rede sein.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 4. Dezember
1902: Es werde auf die Beschwerde als Parteibeschwerde wegen
Verspätung nicht eingetreten, und es liege auch keine Veran
lassung vor, von Amteswegen eine die eingeleitete Konkursbetrei
bung sistierende oder aufhebende Verfügung zu erlassen.
III. Dieser Entscheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers
am 6. Dezember 1902 eröffnet, wobei dieser Vertreter im Anschluß
an seine Bescheinigung betreffend Einsichtnahme des Entscheides
noch nachstehendes bemerkte: Gleichzeitig wird die Weiterziehung
an die eidg. Oberaufsichtsbehörde, die Betreibungs und Kon
kurskammer des Bundesgerichts erklärt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ließe sich fragen, ob die Weiterziehung des Falles an
das Bundesgericht nicht als formell ungenügend anzusehen und dem
nach auf den Rekurs nicht einzutreten sei, da es der Rekurrent
an einem Rekursbegehren sowohl als an der Angabe irgend welcher
Gründe, aus denen er den angefochtenen Entscheid für gesetzwidrig
hält, hat fehlen lassen. Indessen kann von einer Prüfung dieses
Punktes abgesehen werden, da der Rekurs auch materiell ohne
weiteres sich als hinfällig erweist.
- Studer war als Inhaber einer Einzelfirma im Handelsre
gister eingetragen und unterstand vermöge dieser Eintragung nach
Art. 39 des Betreibungsgesetzes der Betreibung auf Konkurs.
Laut bundesrechtlicher Praxis liegt es außer der Kompetenz des
Konkursamtes bezw. der Aufsichtsbehörden, die Richtigkeit oder
Gesetzlichkeit eines solchen Registereintrages zu prüfen, sondern
haben sie die bloße Tatsache seines Vorhandenseins als für die
Statthaftigkeit der Konkursbetreibung entscheidend anzusehen. Wollte
man nun auch von diesem Grundsatze eine Ausnahme dann
machen, wenn die Eintragung im Handelsregister oder deren Fort
bestand auf einem offenbaren Irrtum beruht,
welchen Fall das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen Wiest (Bd. AXIII
Nr. 59 S. 423 f.) allerdings erwähnt, aber unentschieden gelassen
hat , so ließe sich doch von einem solchen Irrtum hier nicht
sprechen. Gemäß vorinstanzlicher Feststellung ist der Rekurrent
nicht in das Register B ( als eine im Sinne von Art. 865
Abs. 1, O. R. verpflichtungsfähige Person ) eingetragen worden,
sondern in das Register A ( als Inhaber einer Geschäftsfirma
nach Art. 865 Abs. 2 bezw. 4, O. R. ). Nun gilt aber Ar
34 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Mai 1890, auf den
er sich beruft, nur für die im Register B Eingetragenen und
indet also auf den Rekurrenten keine Anwendung. Vielmehr ist
für ihn Art. 28 dieser Verordnung maßgebend, der die von Amtes
wegen zu beachtenden Löschungsgründe für die im Register A ein
getragenen Firmen aufzählt. Unter diesen Gründen figuriert aber
der Verlust der Handlungsfähigkeit nicht. Während eben das Ob
ligationenrecht in Abs. 1 des Art. 865 die Zulässiigkeit der Ein
tragung und damit auch des Fortbestandes desselben von der Ver
lichtungsfähigkeit der betreffenden Person abhängig machen will
hält es für die Fälle des Abs. 2 und 4 (Eintragung von Ge
schäftsfirmen) dieses Erfordernis nicht für wesentlich, sondern will
der Möglichkeit, daß der Firmainhaber nach Verlust seiner Hand
lungsfähigkeit das Geschäft durch seinen gesetzlichen Vertreter fort
führe, keinen Eintrag tun. Von einem offenbaren Irrtum oder
einer evidenten Gesetzesverletzung läßt sich also hinsichtlich der
Fortdauer des in Frage stehenden Firmaeintrages nicht sprechen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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