Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 31. Januar 1902 in Sachen
Ruflin Hohler.
Konkurs. Verfügung, dass einem Gläubiger auf Rechnung seiner im
Konkurs angemeldeten Forderung vorzeitige Abzahlungen aus der
Masse zu gewähren seien. Rekurs des Gemeinschuldners hiegegen.
Aktivlegitimation.
I. Der Rekurrent Ruflin steht mit seiner Ehefrau Fridolina
geb. Hohler im Ehescheidungsprozesse, wobei der letztern durch
Präliminarurteil des Bezirksgerichts Rheinfelden ein vom Rekur
renten zu bezahlender wöchentlicher Unterhaltsbeitrag von 7 Fr.
zugesprochen wurde. Nachdem über Ruflin der Konkurs erkannt
worden war, machte seine Ehefrau ihre Alimentationsansprüche
als Konkursforderung geltend, und stellte daneben das Begehren,
es seien ihr die wöchentlichen Unterhaltsbeiträge von je 7 Fr.
während der Dauer des Konkurses aus der Masse auszurichten.
Das Begehren wurde vom Konkursamt und von der untern
Aufsichtsbehörde abgewiesen. Die kantonale Aufsichtsbehörde da
gegen schützte es mit Entscheid vom 7. Oktober 1901 in dem
Sinne, daß die Auszahlung der wöchentlichen Beiträge auf Rech
nung der angemeldeten Alimentationsforderung vom 1. Dezember
1900 hinweg bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungs
streites aus der Masse zu erfolgen habe.
II. Diesen Entscheid zog der Ehemann Ruflin Hohler rechtzei
tig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die Verfügungen
des Konkursamtes bezw. der untern Aufsichtsbehörde unter Auf
hebung derjenigen der obern kantonalen Instanz gutzuheißen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Streitig ist die Frage, ob es zulässig sei, einem Gläubiger auf
Rechnung seiner im Konkurse angemeldeten Forderung vorzeitige
Abzahlungen aus der Masse zu machen. Nun räumt das Gesetz
dem Gemeinschuldner eine Mitwirkung bei dem Entscheide darüber
nicht ein, ob eine angemeldete Forderung als Konkursforderung
anzuerkennen und zur Befriedigung aus dem Massevermögen
zuzulassen sei oder nicht. Infolgedessen bleibt auch die Rechtsstel
lung des Konkursiten ganz unberührt, wenn an eine angemeldete
Forderung, den übrigen Konkursforderungen vorgängig, Abzah
jungen gemacht werden. Nicht er, sondern die andern Konkurs
gläubiger können ein rechtliches Interesse daran haben, sich einem
solchen Vorgehen zu widersetzen, sofern sie nämlich ihren Anspruch
auf die gesetzlich ihnen zukommende Konkursdividende dadurch ge
fährdet sehen. Mangels eines solchen Interesses läßt sich aber
dem Gemeinschuldner nach allgemeinen Grundsätzen die Befugnis,
die vorinstanzliche Verfügung auf dem Beschwerdewege anzufechten,
nicht zuerkennen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird mangels Legitimation des Rekurrenten
zur Beschwerdeführung nicht eingetreten.
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