Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 4. Februar 1902
in Sachen Ramseyer.
Verteilung im Konkurse. Zulässigkeit der Auflegung der Verteilungs
liste auf dem Bureau des Konkursverwalters statt auf dem Kon
kursamt (Art. 263 Sch.- u. K.-Ges.). Legitimation der Konkursver
waltung zur Beschwerde gegen einen dieses Verfahren als unzulässig
erklärenden Entscheid. Tragweite des Entscheides für alle Gläubiger
oder nur für den, der den betreffenden Entscheid provoziert hat?
I. Durch Zuschrift vom 12. November 1901 erhielt Fürsprecher
Leuenberger in Bern als Vertreter des G. Schönenberger daselbst,
Gläubiger im Konkurse des Christian Haldimann in Bern, seitens
der Konkursverwaltung Anzeige davon, daß die Verteilungsliste
und die Schlußrechnung aufgestellt und während 10 Tagen beim
Konkursamte Bern Stadt aufgelegt seien. Als er jedoch auf diesem
Amte von den gedachten Schriftstücken Einsicht nehmen wollte,
stellte es sich heraus, daß solche dort niemals aufgelegt worden
waren. Daraufhin reichte er am 22. November 1901 namens
seines Klienten unter Berufung auf Art. 263 B. G. Beschwerde
ein mit den Anträger
- Es seien geeignete Vorkehren zu treffen, damit die Auflage
wirklich auf dem Konkursamte Bern Stadt stattfinde. 2. Die
Frist zur Beschwerdeführung gegen die Verteilungsliste ec., bezw.
zu Vornahme der geeigneten Vorkehren habe erst zu beginnen mit
der wirklichen Auflage der bezüglichen Akten auf dem Konkursamte
Bern Stadt.
Die Konkursverwaltung gab in ihrer Antwort zu, daß eine
Auflage der Verteilungsliste und Schlußrechnung beim Konkurs
ainte Bern Stadt nicht stattgefunden habe. Man habe nämlich
bemerkte sie, vergessen, in dem betreffenden Anzeigeformular an
Stelle der gedruckten Worte beim Konkursamte Bern Stadt
die Worte beim Bureau des Konkursverwalters zu setzen. Am
November 1901 sei ein neues in diesem Sinne korrigiertes
Cirkular an die Gläubiger erlassen worden und es finde dem
entsprechend eine erneute Auflage der Verteilungsliste und Schluß
rechnung statt, und zwar, wie dies Jäger, Kommentar, Note 2a
zu Art. 263 für zulässig halte, auf dem Bureau des Konkurs
verwalter
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde un
term 7. Dezember 1901 als begründet, indem sie sich auf den
Standpunkt stellte, daß die fragliche Auflage gesetzlich nur beim
Konkursamt als einer öffentlichen Amtsstelle geschehen dürfe,
nicht aber bei der möglicherweise aus Privatpersonen bestehenden
Konkursverwaltung.
III. Diesen Entscheid zog E. Ramseyer, Notar in Bern, als
Konkursverwalter im Konkurse Haldimann rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter, wobei er anbrachte:
- Rekurrent habe am 26. November 1901 Mitteilung erhalten,
daß die Verteilungsliste und Schlußrechnung neuerdings beim
Konkursverwalter aufgelegt werde und damit die Auflegung vom
- November 1901 hinfällig geworden sei, ohne daß er hiegegen
Beschwerde geführt hätte. Die Vorinstanz hätte bei dieser Sachlage
den Rekurs als gegenstandslos erklären sollen.
- Eventuell wäre derselbe als materiell unbegründet abzuweisen.
Sinn und Geist des Gesetzes und speziell des Art. 263 gehen
ohne Zweifel dahin, daß Kollokationsplan, Steigerungsgedinge,
Schlußrechnung und Verteilungsliste dort aufgelegt werden sollen,
wo sich die übrigen einschlägigen Akten und Belege befinden,
also, wenn eine besondere Konkursverwaltung bestellt sei, beim
betreffenden Konkursverwalter, der dann auch in der Lage sei, den
von diesen Akten Einsicht nehmenden Gläubigern Auskunft zu
erteilen. Das Gesetz bestimme nämlich nirgends, daß sämtliche
Akten mit der Schlußrechnung deponiert werden müssen, und es
sei deshalb der Konkursverwalter, auch wenn man die engherzige
Auslegung der Vorinstanz acceptiere, hiezu auch nicht verpflichtet.
Daß der Gesetzgeber als Ort der Auflage das Konkursamt vor
schreibe, weil es eine öffentliche Amtsstelle sei, werde bezweifelt.
Bei dieser Auffassung würde man schließlich zu der unannehm
baren Konsequenz gelangen müssen, die Abhaltung einer konkurs
rechtlichen öffentlichen Steigerung nur auf dem Konkursamte oder
in einer Wirtschaft, nicht aber im Bureau des Konkursverwalters
als zulässig zu erklären.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse Umgang genommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Legitimation der rekurrierenden Konkursverwaltung zur
Beschwerde ist gegeben. Indem die Rekurrentin darauf anträgt,
die nachträgliche Auflage der Verteilungsliste und Schlußrechnung
als gültig und rechtswirksam zu erklären, handelt sie als Geschäfts
führerin der Gesamtgläubigerschaft, in Wahrung des allgemeinen
Interesses derselben an der Aufrechthaltung der geschaffenen Rechts
lage als der Basis für die ungehinderte Weiterführung des Ver
fahrens, wogegen der Gläubiger Schönenberger sein individuelles
Interesse verteidigt. In der genannten Stellung kommt aber
der Konkursverwaltung zufolge bisheriger Praxis die Befug
nis der Beschwerdeführung zu (Archiv II, Nr. 104 und V,
Nr. 122).
- Zum vornherein unbegründet ist die Auffassung der Rekur
rentin, die Vorinstanz hätte die Beschwerde Schönenbergers als
gegenstandslos erklären sollen. Die genannte Beschwerde verlangte
ausdrücklich, daß die Auflage der in Frage stehenden Verteilungs
liste und Schlußrechnung auf dem Konkursamte stattfinde,
während die nachträgliche, durch Cirkular vom 27. November 1901
bekannt gegebene Verfügung, auf welche die Konkursverwaltung
abstellt, im Gegensatze hiezu die Auflage auf dem Bureau des
Konkursverwalters anordnet. So lange dem Begehren des
Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde, blieb dasselbe aufrecht,
und es läßt sich namentlich auch nicht sagen, daß Schönenberger,
nachdem die Konkursverwaltung neuerdings eine diesem Begehren
zuwiderlaufende Maßnahme getroffen hatte, seinerseits hiegegen
noch einmal hätte ausdrücklich Beschwerde einreichen sollen.
- In der Sache selbst ist der Auffassung der kantonalen Auf
sichtsbehörde beizupflichten, daß die Auflage der Verteilungsliste
und Schlußrechnung stets auf dem Konkursamte zu erfolgen hat
und eine solche im Domizil des Konkursverwalters den Anfor
derungen des Gesetzes nicht genügt. Art. 263 B. G. sieht lediglich
das Konkursamt als Auflagestelle vor. Dabei kann es sich nicht
blos um eine ungenaue, auf dem Wege der Interpretation zu er
gänzende Redaktion handeln. Hiegegen spricht schon der Umstand,
daß in den analogen Fällen der Auflegung des Kollokationsplans
(Art. 249) und derjenigen der Steigerungsbedingungen (Art. 257)
ebenfalls nur das Konkursamt als Ort der Auflage genannt
wird. Wie die Vorinstanz im Anschluß an den Kommentar
Reichel (Anmerkung 1 ad Art. 249) zutreffend hervorhebt, beruht
die Fassung des Gesetzes auf der Erwägung, daß es geboten sei,
die betreffenden Urkunden an einer öffentlichen Amtsstelle
zur Einsicht aufzulegen. In Rücksicht auf die nachteiligen Rechts
wirkungen, welche für die einzelnen Beteiligten mit dem unbe
nutzten Ablaufe der Auflagefrist eintreten können, wollte der Ge
setzgeber für die Möglichkeit einer wirksamen Ausübung der
Befugnis zur Einsichtnahme Sorge tragen. Diesen Zweck erreichte
er durch Bezeichnung des Konkursamtes als einzig zulässigen
rt der Auflegung: Die Gläubiger wissen nun zum vornherein,
bei welcher bestimmten Behörde ihnen innert der ordentlichen ge
setzlichen Dienststunden die Einsichtnahme offen steht. Würde man
dagegen die Auflegung bei der Konkursverwaltung in fakultativer
Weise gestatten, so könnte dies eine leichte und sichere Geltend
machung der in Frage stehenden Gläubigerrechte gefährden, so
namentlich, wenn die Konkursverwaltung aus mehreren Privat
personen besteht und wenn der mit der Auflegung betraute Kon
kursverwalter außerhalb des Sitzes des betreffenden Konkursamtes
wohnt. Wenn die Rekurrentin anbringt, die Auflage beim Kon
kursamt sei unter Umständen deshalb unzweckmäßig, weil sich die
übrigen einschlägigen Akten und Belege beim Konkursverwalter
befinden, so erscheint dieser Einwand nicht als stichhaltig; denn
soweit die Gläubiger gleichzeitig auch die genannten Schriftstücke
einzusehen verlangen und zu einem solchen Begehren befugt sind,
müssen sie ihnen während der Auflagefrist ebenfalls auf dem Kon
kursamte zur Verfügung stehen.
4. Nicht ausgesprochen hat sich die Vorinstanz über die Frage,
ob die von der Rekurrentin verfügte Auflegung auf dem Bureau
des Konkursverwalters schlechthin, d. h. allen Gläubigern gegen
über, oder ob sie nur dem Gläubiger Schönenberger gegenüber
ungültig sei. Die Frage ist im letztern Sinne zu entscheiden und
ist also in diesem Sinne die Tragweite des angefochtenen Ent
scheides näher zu präzisieren. In der Tat kann der streitigen
Bestimmung des Art. 263 nicht die Bedeutung einer aus öffent
lichen Gründen absolut verbindlichen Norm beigelegt werden, deren
Mißachtung ohne weiteres dem Auflageverfahren die rechtliche
Gültigkeit benehmen würde. Vielmehr handelt es sich um eine
bloße Ordnungsvorschrift. Die Verletzung derselben kann von
den einzelnen Beteiligten auf dem Beschwerdewege angefochten
und von ihnen, sofern sie selbst interessiert sind, Redression des
ungesetzlichen Vorgehens verlangt werden. Soweit dasselbe aber
unangefochten geblieben ist, entfaltet es die ordentlichen im Gesetze
vorgesehenen Wirkungen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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