- Urteil vom 27. Februar 1902
in Sachen Großenbacher Cie., Kl. u. Ber. Kl. gegen
Holzer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Abtretung eines Heimwesens an den Sohn auf Rechnung zukünftigen
Erbes. Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes durch einen einzeinen
Konkursgläubiger im Konkurse des erbenden Sohnes auf Grund des
Art. 285 ff. Sch.-K.-Ges. Aktivlegitimation. Art. 260 und 269
Abs. 3 eod.
A. Mit Urteil vom 2. Oktober, zugestellt am 5. November
1901, hat der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern erkannt:
- Die Klägerin ist mit ihren Beweisbeschwerden abgewiesen.
- Dieselbe ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit
ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 20./21. November
1901 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
Es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur
Aktenvervollständigung im Sinne der bereits vor dem kantonalen
Gericht erhobenen Beweisbeschwerde an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, eventuell, es sei die Klage der Berufungsklägerin
gutzuheißen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Urteile des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern liegen folgende Thatsachen zu Grunde:
Laut einer als Obligation und Schuldverpflichtung" bezeichneten
Schuldurkunde, ausgestellt in Langenthal den 10. Februar 1896
anerkannte Jean Holzer, damals Wirt und Metzger daselbst, der
klägerischen Firma für ihm gemachte Warenlieferungen die Summe
von 2000 Fr. schuldig geworden zu sein und verpflichtete sich,
diese Summe vom genannten Tage hinweg zu 4 % per Jahr
und bei dreimonatlicher Verspätung zu 5 % zu verzinsen und
das Kapital nebst Zinsausstand und allfälligen Kosten ohne
weitere Kündigung innert zwei Jahren, also bis 10. Februar
1898, in beliebigen Ratenzahlungen wieder zurückzubezahlen.
Dieser Schuldverpflichtung des Jean Holzer trat dessen Vater,
Johann Holzer, Gutsbesitzer in Zuzwyl, laut seiner, auf der
Rückseite der Schuldanerkennung enthaltenen Erklärung vom näm
lichen Tage, als unbedingter Bürge und Selbstzahler bei. Vater
Holzer verstarb am 13. November 1898 in Zuzwyl, mit Hinter
lassung zweier Söhne und einer Tochter als Noterben. Von die
sen schlugen jedoch der Sohn Niklaus Holzer, der heutige Beklagte,
und der Ehemann der Tochter, Fr. Weibel Holzer in Bangerten,
die Erbschaft des Vaters Johann Holzer förmlich aus, so daß
dieselbe von Jean Holzer als einzigem Erben angetreten wurde.
Über denselben wurde am 16. Februar 1899 vom Konkursrichter
von Bern der Konkurs erkannt und es machte die Klägerin in
demselben ihre vorerwähnte Forderung durch Eingabe geltend.
Diese Forderung wurde anerkannt, es erhielt jedoch die Klägerin
dafür am 8. Januar 1900 einen Verlustschein im Sinne von
Art. 265 Schuldb. u. Konk. Ges.
Laut Abtretungsbeile vom 20. und 22. Juli, mit Fertigung
vom 22. August, beides 1896, hatte Vater Holzer seinem Sohne
Niklaus Holzer sein Heimwesen in Zuzwyl nebst Zugaben auf
Rechnung zukünftigen Erbes abgetreten. Unter Anfechtung dieses
Vertrages als eines in fraudem der Gläubiger des Abtreters
abgeschlossenen, verlangte die Berufungsklägerin dessen Aufhebung.
Sie machte geltend, daß die Abtretungssumme mit 29,000 Fr.
viel zu niedrig gestellt und die Abtretung in der dem Beklagten
erkennbaren Absicht der Benachteiligung der einen bezw. der Be
günstigung anderer Gläubiger vorgenommen worden sei.
Der Beklagte bestritt in erster Linie die Aktivlegitimation der
Klägerin und zwar im Hinblick darauf, daß dieselbe einerseits
nicht im Besitze eines Verlustscheines gegenüber Vater Holzer sich
befinde und daß sie anderseits als Gläubigerin des Konkursiten
Jean Holzer gemäß Art. 285 Ziff. 2 Schuldb. u. Konk. Ges.
nur dann zur Anstellung der Anfechtungsklage berechtigt wäre,
wenn sie was nicht geschehen im Sinne von Art. 260
cit. sich die bezüglichen Rechtsansprüche der Masse hätte abtreten
lassen. Weiterhin stellte der Beklagte auch das Vorhandensein der
materiellen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des fraglichen Ab
tretungsvertrages in Abrede. Der Gerichtspräsident von Frau
brunnen ließ im Termine des Beweisentscheides vom 6. Mai 1901
einzig die Art. 36 und 37 der Verteidigung zum Beweise zu,
wonach die Konkursverwaltung in Kenntnis der Sachlage auf
die Anfechtung des fraglichen Abtretungsvertrages verzichtet und
es den einzelnen Gläubigern überlassen habe, sich die betreffenden
Rechtsansprüche der Masse gemäß Art. 260 Schuldb. u. Konk.
Ges. abtreten zu lassen, ohne daß aber die Klägerin eine derar
tige Abtretung verlangt hätte, und es ist denn auch durch die
Beweisführung die Richtigkeit dieser Anbringen bestätigt worden.
Im Termine vom 20. Mai 1901 wies sodann der genannte
Richter die Klägerschaft wegen mangelnder Aktivlegitimation mit
ihrem Rechtsbegehren ab. Gegen dieses Urteil erklärte die Kläge
rin sofort die Appellation und bezeichnete dabei als Beschwerde
punkte gemäß 174 C. P. O. die Nichtaushebung einer Anzahl
von Klagartikeln zum Beweise. Für den Fall, daß die Beschwerde
punkte der Klägerin berücksichtigt werden sollten, bezeichnete der
Beklagte seinerseits eine Anzahl von Beschwerdepunkten.
Hierauf erließ der Appellations und Kassationshof das sub A
hiervor wiedergegebene Urteil. Dabei ging er davon aus, daß vor
der Beurteilung der Beweisbeschwerde die Frage der Aktivlegiti
mation zu prüfen sei. Er verneinte dieselbe gestützt auf Jäger,
Kommentar zum Schuldbetr. u. K. Ges., Anm. 3 u. 4 zu Art
285; Reichel, Kommentar, Anm. 9 zu Art. 285; Bundesger.
Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, S. 1724 Erw. 3.
2. Da die Vorinstanz die Klage wegen mangelnder Aktivlegiti
mation abgewiesen hat und aus diesem Grunde auf die übrigen
Fragen nicht eingetreten ist, so hat das Bundesgericht in Erledi
gung der vorliegenden Berufung einzig und allein die Frage der
Aktivlegitimation zu prüfen, was im Bejahungsfalle die Rück
weisung der Sache an die Vorinstanz, im Verneinungsfalle da
gegen die Abweisung der Berufung und die Bestätigung von Dis
positiv 2 des vorinstanzlichen Urteils zur Folge haben muß.
3. Die Verneinung der Legitimationsfrage seitens der Vor
instanz steht im Einklang mit dem Urteile des Bundesgerichts
vom 16. Oktober 1897 in Sachen Wyler gegen Eidg. Bank und
Kons. (Amtl. Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, S. 1724), wonach
der einzelne Konkursgläubiger, auch wenn er im Besitze eines
Verlustscheines ist, den Anfechtungsanspruch nur nach erfolgter
Abtretung desselben seitens der Konkursmasse geltend machen kann.
Demgegenüber stützt sich die Berufung auf folgende Argumen
tation: Die Verhältnisse seien im vorliegenden Falle wesentlich an
dere, als die dem citierten bundesgerichtlichen Entscheide zu Grunde
liegenden, indem die Berufungsklägerin nicht nur Gläubigerin des
Konkursiten Jean Holzer, sondern auch Gläubigerin des Vaters
Holzer fei, so daß der im Konkurse des Jean Holzer ausgewirkte
Verlustschein zugleich einen Verlustschein gegenüber dem Vater
Holzer darstelle. Zur Anfechtung eines von diesem abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes sei die Konkursmasse des Sohnes nicht legiti
miert, sondern die Berufungsklägerin habe einen selbständigen An
spruch auf Grund von Art. 285 Ziff. 1.
4. Es ist richtig, daß im vorliegenden Falle die tatsächlichen
Verhältnisse nicht ganz gleich liegen, wie in dem vom Bundes
gericht mit Urteil vom 16. Oktober 1897 erledigten Falle Wyler
gegen Eidg. Bank und Konsorten. Unrichtig ist hingegen die Ar
gumentation der Berufungsklägerin, wonach sie trotz dem Ableben
des Vaters Holzer und dessen Beerbung durch Jean Holzer und
trotz der infolge davon eingetretenen Vermengung der beiden Ver
mögensmassen (da keine Ausscheidung im Sinne von 598
Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 2. April 1850 statt
gefunden) immer noch in gleicher Weise wie früher als Gläubi
gerin des Vaters Holzer auftreten zu können glaubt und sogar
darauf Anspruch erhebt, einen Verlustschein, den sie lediglich in
ihrer Eigenschaft als Gläubigerin des Sohnes erlangt hat, als
selbständige Gläubigerin des Vaters geltend zu machen. Sie über
sieht dabei, daß seit der Beerbung von Joh. Holzer Vater durch
Jean Holzer Sohn ein Gläubiger des Vaters nicht mehr und
nicht weniger Rechte hat als ein Gläubiger des Sohnes, indem
alle diejenigen, die Gläubiger des Vaters gewesen waren, nunmehr
Gläubiger des Sohnes sind, wobei noch besonders zu beachten
ist, daß derjenige, dem zugleich Vater und Sohn als Solidar
schuldner gehaftet hatten, nach dem Erbgang nur noch Gläubiger
des Sohnes ist und daher nicht mehr Rechte besitzt als derjenige,
der von jeher nur Gläubiger des Vaters oder des Sohnes ge
wesen war.
In die zur gleichmäßigen Befriedigung von beiderlei Gläubi
gern bestimmte Masse gehört nun auch ein allfälliger, ursprüng
lich nur dem Mitkontrahenten des Vaters gegenüber bestehender
Anfechtungsanspruch. Derselbe kann daher von denjenigen, die
ursprünglich Gläubiger des Vaters Holzer gewesen waren, ebenso
wenig separat geltend gemacht werden, wie es denjenigen, die von
jeher Gläubiger des Sohnes gewesen waren, zustünde, die sepa
rate Verwertung eines nicht aus der Erbschaft des Vaters her
rührenden Vermögensobjektes zu verlangen. Hieraus ergibt sich
für den vorliegenden Fall die Konsequenz, daß die Berufungs
klägerin gegenüber dem Beklagten keinen von der Konkursmasse
des Jean Holzer unabhängigen Anspruch besitzt und daher zu
einer Anfechtungsklage nur nach Maßgabe von Art. 260 u. 269
Abs. 3 Schuldb. u. Konk. Ges. legitimiert wäre. Da sie jedoch
eine Abtretung im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen nicht nur
nicht nachgewiesen, sondern auch nicht einmal behauptet hat, so
muß ihre Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv 2 des angefoch
tenen Urteils bestätigt.