Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 29. März 1902 in Sachen
Vortland-Cementfabrik Wagner Cie., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen
Baumaterialien-Fabrik Gießhübel, Bekl. u. Ber. Bekl.
Form der Berufung: Berufungsanträge. Art. 67, Abs. 2. Org.-Ges.
A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1901 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich über die Streitfrage: Ist die Be
klagte verpflichtet, an die Klägerschaft 14,171 Fr. 90 Cts. nebst
5 % Zins seit 15. April 1901 zu bezahlen? Eventuell: Ist
die Beklagte zur Rückzahlung von 1950 Fr. nebst Zins à 5
seit 1. Januar 1901 verpflichtet? erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, daß die Beklagte aner
kannt hat, zur Rückgabe der 688 Säcke verpflichtet zu sein, und
es wird ihr eine Frist von 30 Tagen von heute an angesetzt, um
dieselben zu restituieren, ansonst sie verpflichtet wäre, dieselben mit
30 Cts. pro Stück in bar zu vergüten.
- Im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen. Die Berufungsanträge lauten:
- Es sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Vorinstanz anzuweisen, die von der Klägerin anerbotenen Be
weise abzunehmen dafür, daß ihr infolge Nichterfüllung des Lie
ferungsvertrages seitens der Beklagten, d. i. Nichtabruf von 135
Waggons Cement im Jahre 1900 ein Schaden von 100 Fr.
per Waggon, im Ganzen also ein Schaden von 13,500 Fr. er
wachsen sei, den die Beklagte zu ersetzen hat.
- Eventuell, d. h. für den Fall, als dem ersten Antrage
nicht schon auf Grundlage der Akten entsprochen werden sollte,
sei eine Aktenvervollständigung vorzunehmen durch Anordnung
von Expertisen über folgende
Tatfragen:
a. Hätte nicht die Beklagte sofort nach Erhalt des Schreibens
vom 21. November 1900 (act. 18) zum Abruf des restie
renden Quantums Cement (135 Wagenladungen) schreiten sollen,
wenn sie noch im Jahre 1900 ihrer diesbezüglichen Verpflich
tung Genüge leisten wollte unter Berücksichtigung des Aufwan
des an Zeit und Mühe für Vorladung und Spedition eines so
großen Quantums von Baumaterialien? Liegt somit in jenem
Schreiben eine rechtzeitige und rechtsgenügende Verbaloblation
seitens der Kläger?
b. Liegt es nicht in der Natur des Lieferungsvertrages (act. 4)
dessen Ausführung sich notwendigerweise nach den Normen eines
pro 1900 bestandenen Kartells der schweizerischen Cementfabrik
richten mußte, daß die Klägerin nach Ablauf der festbestimmten
Lieferungsfrist (bis Ende Dezember 1900) die nicht abgerufenen
Waren nicht mehr zu liefern brauchte, zumal ihr infolge eines
im Frühjahr 1901 zu stande gekommenen neuen Kartellvertrages
eine solche nachträgliche Ausführung des Vertrages untersagt
und rechtlich verunmöglicht wurde?
c. Ist es nicht ein Ding der Unmöglichkeit in Bezug auf das
nicht abgerufene Quantum von 135 Wagenladungen Cement die
Rechte des Verkäufers aus Art. 107 und 108 O. R. zu reali
sieren? so daß um so mehr eine Pflicht des Käufers zur recht
zeitigen Abnahme, d. i. zum Abruf der Ware, innert der ver
traglichen Frist, anzunehmen ist?
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäß Art. 67 Abs. 2 des Organisationsgesetzes ist in der
Berufungserklärung anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen beantragt werden. Und zwar
müssen diese Anträge, entsprechend der Natur des Rechtsmittels
der Berufung, materieller Natur sein, d. h. auf den materiellen
Endentscheid in der Sache selbst Bezug haben (Aufhebung des
Urteils und ganze oder teilweise Gutheißung der Klage, bezw.
Abweisung der Klage). Die vorliegende Berufungserklärung ent
hält nun keinen derartigen materiellen Antrag für den Entscheid
der Sache selbst, sondern nur den Antrag, das angefochtene Ur
teil sei aufzuheben und die kantonale Instanz anzuweisen, die für
die Gutheißung der Klage beantragten Beweise abzunehmen. Ein
derartiger Antrag erfüllt das Wesen eines Berufungsantrages im
Sinne des Art. 67 Abs. 2 Organis. Ges. nicht. Findet das Bun
desgericht, der vom kantonalen Gerichte festgestellte Tatbestand sei
ungenügend, so hat es von sich aus das angefochtene Urteil auf
zuheben und die Akten zur Vervollständigung an die kantonale
obere Instanz zurückzuweisen (Art. 82 Abs. 2 Organis. Ges.)
dagegen kann nicht eine Partei lediglich diese Rückweisung bean
tragen, ohne einen Antrag in der Sache selbst zu stellen. Auf
die Berufung ist daher, weil nicht in richtiger Form eingelegt,
nicht einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
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