Art. 67 Abs. 4 Org.-Ges.; schriftliches Berufungsverfahren bei Streitwert unter 4000 Fr.; Anforderungen an die Berufungsschrift. Die Berufungsschrift ist ein formelles Essentialium. Ein bloßer Verweis auf Rechtsschriften oder Protokolle vor den kantonalen Instanzen ersetzt die Berufungsbegründung nicht, weil sie sich in erster Linie mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen hat und dem Bundesgericht eine unmittelbare Übersicht über den Streitstoff zu verschaffen bestimmt ist. Die frühere Praxis (vgl. Bd. XX, S. 394) wird nur soweit verstanden, als die kantonalen Eingaben selbst eine sachliche Berufungsbegründung enthalten (consid. 1).
sei zur Zahlung von 2934 Fr. 75 Cts. nebst 5% Zinsen seit