- Urteil vom 6. Mai 1903 in Sachen
Wirz gegen Weber.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine Kostenbestimmung eines kanto
nalen Urteils, die gemäss Gesetz auf Grund freien Ermessens
ausgefällt wurde.
A. Der Rekurrent Wirz hatte den Rekursbeklagten Weber vor
dem Handelsgericht des Kantons Aargau auf Bezahlung einer
Kaufpreisrestanz für geliefertes Mehl belangt. Durch Urteil vom
- Januar 1903 hieß das Handelsgericht die Klagforderung
im vollen Umfange gut und sprach dem Kläger den Betrag seiner
Parteikosten zu, verlegte dagegen (Dispositiv 3) die auf a Fr.
festgesetzte Staatsgebühr nach Hälften auf beide Parteien, ohne
spezielle Begründung dieser Verteilung in den Motiven. In der
Folge ergriff Wirz rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrag, jenes Dispositiv
3 sei als gegen Art. 4 B. V. und Art. 17 der aargauischen
Staatsverfassung verstoßend aufzuheben und auszusprechen, daß
dem Kläger in dem erwähnten Prozesse keine Gerichtsgebühren
auferlegt werden dürfen. Er führt zur Begründung im wesent
lichen aus: Die für das angefochtene Dispositiv maßgebende Be
stimmung in 71 der aargauischen Handelsgerichtsordnung vom
12. Juli 1887, wonach das Gericht nach freiem Ermessen ent
scheide, ob die Gerichtskosten von einer Partei allein zu tragen,
oder auf beide Parteien zu verteilen seien, gestatte dem Richter
keineswegs, nach Belieben das eine oder das andere zu verfügen,
sondern verpflichte ihn jedenfalls, sein Urteil auf rechtliche Gründe
und Erwägungen zu basieren. Ein oberster, selbstverständlicher
Rechtsgrundsatz aber gehe dahin, daß die im Unrecht befundene
Partei der andern die Prozeßkosten zu ersetzen habe, wie dies
denn auch speziell im aargauischen Prozeßrecht von jeher gegolten
und für die übrigen Gerichtsbehörden ausdrücklich statuiert sei
(zu vergl. vorab alte C. P. O. von 1851: 373 und 376;
neue C. P. O. vom 12. März 1900: 53; ferner die Gesetze
über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter von 1852:
88, über das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten von 1841:
14; endlich das Zuchtpolizeigesetz von 1868: 67). Dieser
Grundsatz müsse auch im handelsgerichtlichen Verfahren ange
wendet werden; die Aufstellung der abweichenden Regel, daß die
obsiegende Partei grundsätzlich die Hälfte der Kosten, speziell der
Gerichtsgebühr, zu tragen habe, würde eine Rechtsverweigerung
bedeuten. Freilich lasse der genannte Grundsatz Ausnahmen zu;
diese bedürften jedoch besonderer Begründung. Nun sei der vor
liegende Ausnahmeentscheid dem Wesen eines Urteils an sich
und zudem der ausdrücklichen Vorschrift in 69 litt. c der
Handelsgerichtsordnung widersprechend überhaupt nicht moti
viert und involviere daher schon eine formelle Rechtsverweigerung
verstoße aber auch materiell gegen die Rechtsgleichheit, da im
Prozesse keine dem obsiegenden Kläger und heutigen Rekurrenten
nachteilige Momente bewiesen worden seien, somit tatsächlich keine
Gründe bestünden, welche es rechtfertigen würden, ihm Gerichts
kosten aufzuerlegen.
B. Das Handelsgericht des Kantons Aargau bemerkt in seiner
Vernehmlassung, es sei gemäß den vom Rekurrenten cit. 71
der H. G. O. hinsichtlich der Gerichtskosten Verlegung vollständig
frei und nicht an den Ausgang des Prozesses in der Hauptsache
gebunden. Die Verteilung im vorliegenden Falle sei nicht grund
los, sondern beruhe auf der Erwägung, daß das Verhalten des
Klägers Wirz wegen mangelhafter Instruktion seines Reisenden
(welcher den streitigen Geschäftsverkehr mit dem Beklagten zum
Teil besorgt hatte) als nicht ganz einwandfrei erscheine. Diese
Erwägung sei nicht in die Motive des Urteils aufgenommen
worden, weil das Kostendispositiv als Entscheid nach freiem Er
messen des Richters einer solchen Begründung nicht bedürfe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent scheint zunächst aus dem Gesichtspunkte der
Rechtsgleichheit die verfassungsmäßige Zulässigkeit des dem ange
fochtenen Urteilsdispositivs zu Grunde liegenden 71 der aar
gauischen Handelsgerichtsordnung bestreiten zu wollen, wonach
das Gericht nach freiem Ermessen darüber urteilt, ob die Gerichts
kosten von einer Partei allein zu tragen sind, oder unter die
Parteien zu gleichen oder ungleichen Teilen verlegt werden
sollen. Er führt dies dahin näher aus, es gehe nicht an, als
Regel aufzustellen, daß die Parteien die Gerichtskosten zur Hälfte
zu tragen haben. Allein diese Argumentation geht fehl; denn die
genannte Bestimmung gibt nach ihrem klaren Wortlaut dem
Richter weder die vom Rekurrenten angedeutete, noch irgend eine
andere Anweisung darüber, wie die Gerichtskosten zu verlegen
seien; sie überläßt dies vielmehr ausdrücklich seinem freien Er
messen. Danach weicht sie allerdings von den anderweitigen, im
Rekurs angeführten aargauischen Prozeßvorschriften über die
Kostenverteilung ab; diese Abweichung besteht jedoch nicht in der
Aufstellung eines besonderen Verteilungsgrundsatzes für das han
delsgerichtliche Verfahren, sondern lediglich in der Aufhebung des
sonst geltenden gesetzlichen Verteilungsmodus. Während nach jenen
Vorschriften in der Regel der Ausgang des Prozesses allein
maßgebend ist, gestattet die streitige Bestimmung dem Richter
grundsätzlich, nicht nur diesen Faktor, sondern alle Umstände des
konkreten Falles, welche vernünftigerweise Beachtung verdienen
können, so z. B. auch die Natur des Streites, die Art der Pro
zeßführung, Rücksichten der Billigkeit 2c., in Betracht zu ziehen.
Nur darf natürlich darin ist dem Rekurrenten beizupflichten
die Entscheidung nicht lediglich auf subjektiver Willkür beruhen,
sondern muß in den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eine
objektive Rechtfertigung finden. Daß aber die fragliche Bestimmung
in diesem Sinne ausgelegt, verfassungswidrig sei, behauptet der
Rekurrent selbst nicht, und zwar mit Recht nicht; denn es besteht
kein allgemeiner Grundsatz, sei es publizistischer, sei es privat
rechtlicher Natur des Inhalts, daß die Gerichtskosten, als Ge
bühren, welche der Staat für die Verwaltung der Justiz von den
sie beanspruchenden Privaten bezieht, ausschließlich der unterlie
genden Partei auferlegt werden dürfen; vielmehr ist der Staat
befugt, deren Tragung so zu ordnen, wie es ihm angemessen er
scheint, also zweifellos auch, die Verfügung hierüber dem freien
Ermessen des Richters in dem oben entwickelten Sinne zu über
lassen.
2. Kann es sich demnach nur fragen, ob der Richter, wie der
Rekurrent weiter geltend macht, speziell im vorliegenden Falle die
streitige Bestimmung in einer Weise ausgelegt und angewendet
habe, welche sich als reine Willkür, somit als materielle Rechts
verweigerung qualisiziere, so ist auch dies unbedenklich zu ver
neinen: Die Motivierung des angefochtenen Urteils läßt unschwer
erkennen, daß das Obergericht dem in der Hauptsache unter
liegenden heutigen Rekursbeklagten nicht die gesamten Gerichts
kosten auferlegt hat, weil es dessen, rechtlich allerdings unbe
gründeten Einwand, er habe sich mit dem Reisenden des Rekurrenten
über die eingeklagte Forderung vereinbart, bei der Kostenverteilung
aus Gründen der Billigkeit in Betracht zog und danach das
Verhalten des Rekurrenten, wegen mangelhafter Instruktion des
Reisenden, als nicht ganz einwandfrei erachtete. Mit dieser Argu
mentation aber ist der Richter über die ihm durch den Vorbehalt
des freien Ermessens, nach der früheren Ausführung, gewiesene
Schranke keineswegs hinausgegangen.
3. Endlich beruft sich der Rekurrent auf formelle Rechtsver
weigerung, die darin liegen soll, daß die Kostensentenz nicht mo
tiviert sei. Er stellt dabei auf 69 litt. c der Handelsgerichts
ordnung ab, welcher lautet: Das Endurteil soll enthalten:
... c. die rechtliche Begründung. Nun kann es fraglich er
scheinen, ob die Verletzung dieser Bestimmung überhaupt den
staatsrechtlichen Rekurs wegen formeller Rechtsverweigerung
begründen vermöge. Jedenfalls aber ist die streitige Bestimmung,
was die Kostensentenz betrifft, durch den mehrerwähnten 71
ibidem insofern modifiziert, als es einer besonderen Motivierung
der Kostenverteilung nicht bedarf, wenn, wie vorliegend, die
Gründe der praktizierten Verteilungsart aus der Sachdarstellung
erkennbar sind. Der Rekurrent geht auch hier von einer unrichti
gen Voraussetzung aus, wenn er (an sich zutreffend) geltend
macht, die Kostenverteilung müsse motiviert sein, sofern sie von
der Regel abweiche, da, wie bereits gezeigt, für die Fälle streitiger
Art keine Regel herrscht, sondern das freie Ermessen des Richters
maßgebend ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.