Art. 19 KV Aargau; attempt liability and nulla poena sine lege: the attempted commission of a delict may be punished even where the special offense statute does not expressly mention attempt, provided the completed offense is punishable and a general statutory provision makes attempts punishable. Attempt and consummated offense are not distinct offense types, but different manifestations of the same delict. The application of a general attempt clause to a legally defined misdemeanor does not constitute inadmissible analogy or the creation of a new offense (consid. 1).
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Holliger rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei das Urteil aufzuheben. In der Begründung wird zunächst ausgeführt, daß der Rekurrent, wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung wirklich begangen hätte, von der Staats anwaltschaft wegen Betrugsversuchs hätte dem peinlichen Unter suchungsrichter überwiesen und vor die Geschwornen gestellt werden müssen. Es wird jedoch aus der Nichtbefolgung dieses Verfahrens ein Beschwerdepunkt nicht gemacht, sondern es be schwert sich der Rekurrent ausschließlich wegen Verletzung des in Art. 19 der Kantonsverfassung niedergelegten Grundsatzes, daß wegen keiner Handlung oder Unterlassung gestraft werden darf, wenn sie nicht ausdrücklich durch das Gesetz unter Strafe gestellt ist (nulla poena sine lege). Eine Verletzung dieses Grundsatzes erblickt der Rekurrent darin, daß das Obergericht die allgemeine Vorschrift des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf das Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch angewendet hat. Das Zuchtpolizeigesetz erkläre nirgends den Ver such als strafbar. Die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetz buches, die nur für Verbrechen aufgestellt seien, dürften nicht auf die im Zuchtpolizeigesetz aufgeführten Vergehen (Ehrverletzungen, körperliche Angriffe auf Personen, Verletzungen des öffentlichen und Privateigentums, Beschädigungen durch Mißbrauch des Ver trauens, Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher heit und Sittlichkeit) analog angewendet werden. Man würde zu unhaltbaren Zuständen gelangen, wenn bei diesen Vergehen schon der Versuch strafbar wäre, z. B. der Versuch einer Ehrverletzung. Eine Anwendung von Vorschriften, die sich auf Verbrechen be ziehen, per analogiam auf zuchtpolizeiliche Tatbestände, sei durch aus unzulässig, wie überhaupt eine Bestrafung per analogiam unzulässig sei. Mit Unrecht berufe sich das Obergericht auf eine längst bestehende Praxis; eine solche existiere nicht, und wenn sie auch bestünde, so wäre sie verfassungswidrig. Eine Anwendung des allgemeinen Teils des peinlichen Strafgesetzbuches auf Zucht polizeivergehen sei höchstens statthaft bei denjenigen Delikten des erstern, die durch 1 des Ergänzungsgesetzes vom 7. Juli 1886 als Zuchtpolizeivergehen erklärt worden seien (Körperverletzungen und Diebstähle bis zu einem gewissen Betrage, Unterschlagung u. s. w.); in Erwägung: Da der Rekurrent sich ausschließlich wegen Verletzung des kan tonalen Verfassungsgrundsatzes nulla pona sine lege beschwert, so ist das Schicksal des Rekurses von der Frage abhängig, ob in der Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des peinlichen Strafgesetzbuches über Versuch auf das Zuchtpolizeivergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch, wie sie das Obergericht vorgenommen hat, eine solche Verletzung enthalten ist. Der er wähnte Grundsatz schließt die Bestrafung wegen einer Handlung oder Unterlassung aus, die vom Gesetz nicht ausdrücklich zum Tatbestand eines Deliktes gemacht worden ist. Nun sind aber das vollendete Delikt und der Versuch desselben nicht zwei verschiedene Deliktsarten, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen eines und desselben Deliktes Während beim erstern die gesetzlichen Merkmale vollständigzur Verwirklichung gelangt sind, ist dies beim letztern nur zum Teil der Fall. Das Wesentliche des Delikts begriffs ist die strafbare Willensäußerung; der Erfolg wird zum Merkmal nur, wo dies besonders vorgesehen ist. Die Lehre vom Versuch hat denn auch in der Doktrin ihren Platz im allgemeinen Teil des Strafrechts, und dementsprechend findet sich in den Strafgesetzbüchern der Versuch unter den allgemeinen für alle oder einen großen Teil der Deliktsarten geltenden Bestimmungen. Hieraus folgt, daß die Bestrafung wegen des Versuchs eines De liktes nicht gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstößt, sobald das vollendete Delikt unter Strafe gestellt und eine allge meine Gesetzesbestimmung vorhanden ist, die den Versuch als strafbar erklärt. Allerdings steht die allgemeine Bestimmung betreffend die Be strafung des Versuchs, die das Obergericht auf das Zuchtpolizei vergehen der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch angewandt hat, nicht im Zuchtpolizeigesetz, sondern im peinlichen Strafgesetz buch. Gewiß sind Zweifel an sich möglich, ob diese Bestimmung auch für alle oder einzelne zuchtpolizeiliche Vergehen zu gelten habe. Indem das Obergericht dies für das hier in Frage kom mende Vergehen bejahte, hat es jedoch lediglich von seiner verfas
sungsmäßigen Befugnis der Anwendung und Auslegung des kan tonalen Strafrechts Gebrauch gemacht. Um Aufstellung eines neuen Delikttatbestandes auf dem Wege der Analogie handelt es sich hiebei nicht, sondern um die analoge Anwendung einer allgemeinen gesetzlichen Bestimmung auf einen gesetzlich umschrie benen Vergehensbegriff. Somit kann keine Rede davon sein, daß der Rekurrent ohne gesetzliche Bestimmung bestraft worden, daß der Grundsatz nulla pona sine lege und damit Art. 19 der Kant. Verf. verletzt sei. Für diese einzig zu entscheidende Frage kann auch nicht von Bedeutung sein, ob das Obergericht einer be reits bestehenden Praxis folgte oder nicht (s. auch Urteil des Bun desgerichts i. S. Müller gegen Heußi Cie., Amtl. Samml., Bd. XXVII, 1. T., S. 318 f.) Der Rekurs ist daher abzuweisen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.