Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 7. April 1903 in Sachen Thönen.
Unwidersprochen gebliebener Zahlungsbefehl mit der Bemerkung, die
Betreibung erfolge zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung.
Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung (Konkursan
drohung); Abweisung.
I. Durch Zahlungsbefehl, vom 31. Januar 1902 leitete Hans
Seewer in Interlaken beim Betreibungsamt
Frutigen gegen
G. Thönen, Wirt zum Landhaus in Frutigen,
für einen Betrag
von 5000 Fr. nebst Zins Betreibung ein. Als Grund der betrie
benen Forderung gibt der Zahlungsbefehl eine selbständige Re
greßforderung (die er des nähern bezeichnet) an und enthält
daran anschließend, entsprechend einer bezüglichen Angabe im Be
treibungsbegehren, die Bemerkung: Die Betreibung erfolgt zum
Zwecke der Unterbrechung der Verjährung. Der betriebene
Thönen erhob keinen Rechtsvorschlag, und es wurde ihm auf
Begehren des betreibenden Gläubigers am 23. August 1902 eine
Konkursandrohung zugestellt. Nunmehr verlangte Thönen auf
dem Beschwerdewege Aufhebung der Konkursandrohung und Ein
stellung der eingeleiteten Betreibung, indem er anbrachte: Die
betriebene Forderung entbehre jeder rechtlichen Begründung und
sei zudem verjährt. Ferner habe der betreibende Gläubiger mit
der auf dem Zahlungsbefehle enthaltenen Bemerkung, daß die
Betreibung bloß zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung
erfolge, ausdrücklich erklärt, daß er sie nicht fortsetzen wolle, wes
halb denn auch ein Rechtsvorschlag unnötig gewesen sei.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 24. Januar 1903 als unbegründet ab, worauf
Thönen rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht ergriff.
Er hält sein Beschwerdebegehren aufrecht und beantragt eventuell
Gutheißung desselben insoweit, als die betriebene Forderung den
Betrag von 500 Fr. übersteige, auf welchen Betrag bloß der be
treibende Gläubiger seine Forderung jetzt noch bemesse.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ohne jegliche Bedeutung für den Rekursentscheid ist zunächst
die Behauptung des Rekurrenten, die in Betreibung gesetzte For
derung bestehe nicht oder doch nicht in der angegebenen Höhe zu
Recht. Diese materiellrechtlichen Einwendungen unterliegen der
Prüfung nicht der Betreibungsbehörden, sondern der Gerichte und
können für die Durchführung der ohne Rechtsvorschlag gebliebe
nen Betreibung kein Hindernis bilden. Desgleichen muß die Be
hauptung, der betreibende Gläubiger selbst bemesse die Forderung
nur noch auf 500 Fr., als unbehelflich angesehen werden, da es
einer Erklärung des Gläubigers, die Betreibung nur für diesen
reduzierten Betrag fortsetzen zu wollen, bedürfte, um die Betrei
bung teilweise dahinfallen zu lassen, eine solche aber aktenmäßig
nicht bewiesen ist, im Gegenteil aus der vom Rekurrenten ange
rufenen Beschwerdeantwort an die kantonale Aufsichtsbehörde her
vorgeht, daß der Gläubiger an der Fortsetzung der Betreibung im
vollen Betrage festhält und nur eventuell auf Fortsetzung bloß
für die Summe von 500 Fr. schließt.
- Auch mit seinem Hinweise auf die im Zahlungsbefehl ent
haltene Bemerkung, daß die Betreibung zum Zwecke der Unter
brechung der Verjährung erfolge, worin ein Verzicht auf die
Fortsetzung der Betreibung ausgesprochen sei, kann der Beschwerde
führer nicht gehört werden: Es ist davon auszugehen, daß der
Erlaß des Zahlungsbefehles ohne Ausnahme die gesetzlich vorge
sehenen Rechtswirkungen enfaltet, speziell also bei unterlassenem
Rechtsvorschlage stets die gesetzliche Grundlage für das Fort
setzungsbegehren schafft. Die Möglichkeit einer Einschränkung
dieser vom Gesetze statuierten Rechtswirkungen durch Parteidispo
sition sieht das Gesetz selbst nirgends vor. Diese Möglichkeit ist
um so eher als ausgeschlossen zu erachten, als Erlaß und Zu
stellung des Zahlungsbefehles nicht Rechtsakte der Partei, sondern
solche des von dieser angerufenen Betreibungsamtes sind, welches,
wenn es auch auf Veranlassung der Partei tätig wird, doch in
Ausführung der ihm durch das Gesetz vorgeschriebenen Funktio
nen zu handeln hat. Demgemäß läßt sich nicht annehmen, daß
das Amt auf Begehren eines Gläubigers die Rechtswirkung des
Zahlungsbefehls in der vom Rekurrenten behaupteten Weise gül
tig beschränken könne, wonach der Befehl nur noch civilrechtliche,
aber keine betreibungsprozessualische Bedeutung mehr hätte, welch
letztere ihm doch sonst seinem Wesen und Zwecke nach in erster
Linie zukommt.
Zuzugeben ist, daß durch die mehrgenannte Bemerkung der Re
kurrent über die Bedeutung des ihm zugestellten Befehls in einen
rrtum versetzt werden konnte und infolge dessen die Erhebung
des Rechtsvorschlages unterlassen haben kann. An der Rechtskraft
des unbestritten gebliebenen Befehles, d. h. an seiner Gültigkeit
als Titel für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens vermöchte
aber dieser Umstand nichts zu ändern. Dagegen bleibt es natür
lich dem Rekurrenten unbenommen, zu versuchen, ob er mit den
speziellen Rechtsmitteln der Art. 77 oder 86 des Betreibungs
gesetzes eine Hemmung der Betreibung zu erlangen vermag, und ist
ihm auf alle Fälle die Rückforderungsklage des Art. 86 des Be
treibungsgesetzes und die Geltendmachung allfälliger Schadens
ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Weiterführung der Betrei
bung gewahrt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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