Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 9. Juni 1903 in Sachen
Helmensdorfer Cie.
Art. 260 Sch.- u. K.-Ges. Der beklagte Dritte ist nicht berechtigt,
vom Konkursamt (-Verwalter) die Ansetzung einer Frist an die
klagenden Gläubiger zur Klagerhebung zu verlangen.
I. Der früher in Arosa wohnhafte U. Hohl hatte den Rekurrenten
Ernst Helmensdorfer Cie. in Lindau verschiedene von C. Rupp
in Arosa ausgestellte Wechselaccepte indosstert. Am 15. Februar
1901 geriet Hohl in Konkurs. Einer Klage auf Anfechtung
der erwähnten wechfelmäßigen Cessionen, welche die Konkursmasse
gegen Ernst Helmensdorfer Cie. erhoben hatte, hielten diese
mit Erfolg eine Gerichtsstandseinrede entgegen. Darauf beschloß
die Konkursverwaltung am 10. Dezember 1902 von einer weitern
Anfechtung abzusehen und trat ihre bezüglichen Rechtsansprüche
an sieben Konkursgläubiger ab. Ernst Helmensdorfer Cie. ver
langten nunmehr vom Konkursamt Chur, dasselbe solle den ge
nannten Gläubigern eine peremptorische Frist zur Erhebung der
Anfechtungsklage ansetzen. Das Konkursamt wies dieses Begeh
ren ab, wogegen Helmensdorfer Cie. Beschwerde führten. Die
kantonale Aufsichtsbehörde erklärte dieselbe mit Erkenntnis vom
- Januar 1903 als unbegründet.
II. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgerichte rechtzeitig eingereichte Rekurs, worin Helmensdorfer
Cie. ihr Beschwerdebegehren erneuern.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unbestritten ist und wurde, wie es scheint, von den Rekurren
ten dem Konkursamte gegenüber noch besonders hervorgehoben
(vergl. S. 3 des angefochtenen Entscheides), daß sie nicht selbst
Gläubiger im Konkurse Hohl sind. Sie können sich daher für
das in Frage stehende Begehren, es sei den Konkursgläubigern,
an welche die Abtretung im Sinne des Art. 260 des Betrei
bungs und Konkursgesetzes erfolgte, eine Frist zur gerichtlichen
Einklagung der abgetretenen Rechtsansprüche anzusetzen, nicht auf
Gründe berufen, mit denen allfällig andere Konkursgläubiger als
solche zu hören wären. Damit fallen vor allem ihre Ausführun
gen außer Betracht, welche dartun sollen, daß ohne die verlangte
Fristansetzung der Abschluß des Konkursverfahrens eine unge
bührliche Verzögerung erleiden müßte. Von diesem Gesichtspunkte
aus Beschwerde zu führen, mangelt den Rekurrenten ein recht
liches Interesse.
Es könnte sich also nur fragen, ob den Rekurrenten in ihrer
Eigenschaft als Dritte, gegen welche die Masse, bezw. nunmehr
im Sinne von Art. 260 die betreffenden Gläubiger, Rechts
ansprüche erheben, ein Recht auf Ansetzung der Frist zustehe.
Für eine solche Befugnis fehlt es aber an jeder gesetzlichen
Grundlage und kann speziell Art. 260 des Betreibungs und
Konkursgesetzes nicht angerufen werden. Soweit dieser Artikel
die Möglichkeit gewähren sollte, den Gläubigern, an welche die
Abtretung erfolgt ist, eine Klaganhebungsfrist anzusetzen,
darf dies jedenfalls nur dahin verstanden werden, daß die Kon
kursmasse (im Interesse einer sachgemäßen Durchführung des
Konkurses) zu dieser Fristansetzung den genannten Gläubigern
gegenüber berechtigt, nicht aber, daß sie dem Dritten gegenüber
hiezu verpflichtet ist. Dieser steht der Konkursmasse bezw. den
Gläubigern nach Art. 260 als Gegenpartei gegenüber, wobei sich
die beidseitigen Interessen direkt zuwiderlaufen. Es kann aber der
Konkursverwaltung nicht obliegen, bei einem derartigen Interessen
konflikte das Interesse des Dritten gegenüber demjenigen der
Gläubigerschaft oder eines Teiles derselben zur Geltung zu brin
gen, da sie ihrer Stellung nach ein Organ für die Interessen
vertretung der Konkursgläubiger ist. Wenn also die Rekurrenten
befürchten, daß durch die Hinauszögerung der Klaganhebung sei
tens der betreffenden Gläubiger ihre Rechtsstellung (wegen mög
lichen Verlustes von Beweismitteln 2c.) sich verschlechtern könne,
so befinden sie sich gegenüber diesen Gläubigern (bezw. soweit
diese die Rechte der Masse vertreten, dieser gegenüber) in der
nämlichen Lage, wie gegenüber jedem Dritten, d. h. sie mögen
zusehen, ob ihnen das gerichtliche Verfahren Mittel zur Wahrung
ihrer Interessen an die Hand gibt, z. B. dasjenige der Beweis
aufnahme zum ewigen Gedächtnis oder dasjenige der Provoka
tionsklage. Auf letzteren Rechtsbehelf sind sie übrigens vorinstanz
lich bereits aufmerksam gemacht worden.
Ganz unzutreffender Weise berufen sich die Rekurrenten für
ihre Rechtsauffassung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in
Sachen Schweizerische Volksbank und Genossen gegen Stettler
Mosimann (Amtl. Samml., Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 12
Erwägung 4 Ziff. 7, S. 51; Allg. Ausg. XXVII, 2, Nr. 15,
S. 130 sub 7). Daselbst ist von dem Fall die Rede, wo die
Konkursverwaltung den Gläubigern gemäß Art. 260 die Rechts
ansprüche der Masse abtritt bezüglich einer Sache, die von einem
Dritten vindiziert wird, und wo sie dabei diesem Dritten nach
Vorschrift des Art. 242 Frist ansetzt zur Einreichung seiner
Vindikationsklage gegenüber den Gläubigern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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