Gesamter Gesetzestext
- Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1903
in Sachen Müllerverein des Kantons Zürich gegen
Untermühle Zug.
Statthaftigkeit der Kassationsbeschwerde in Strafsachen. Art. 162 Org.-
Ges. Gerichtsstand für Markenrechtsverletzungen. Art. 28 Abs. 1,
Art. 24 litt. b Markenschutzgesetz.
A. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1902 hat der Müllerverein
des Kantons Zürich (eine eingetragene Genossenschaft) beim Statt
halteramt Horgen Strafklage gegen die verantwortlichen Leiter und
Inhaber der Untermühle Zug (einer Aktiengesellschaft) gestützt
auf Art. 24 litt a, b und c des eidgenössischen Markenschutzgesetzes
erhoben. Der eingeklagte Tatbestand geht dahin: Die Untermühle
Zug habe die unter dem 28. September 1894 eingetragene eidg.
Marke des Strafklägers, Nr. 7114 (bestehend aus einem Mühle
rad und den Initialen M. V. Z.), widerrechtlich verwendet, indem
sie mit Futtermehl gefüllte Säcke, auf denen jene Marke nebst
den Initialen UMZ-
sich befunden habe, an einen Bäcker
meister in Wädenswil (Kanton Zürich, Bezirk Horgen), und an
einen solchen in Hausen a. Albis (Kanton Zürich, Bezirk Affol
tern) versendet habe. Mit Verfügung vom 10. November 1902
hat das Statthalteramt Horgen die Strafklage von der Hand ge
wiesen, mit der Begründung, nicht die zürcherischen Behörden,
sondern diejenigen des Kantons Zug seien zu deren Behandlung
kompetent, denn dort sei das eingeklagte Delikt begangen. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat diesen Einstellungs
beschluß genehmigt, und ein vom Strafkläger hiegegen an den
Regierungsrat des Kantons Zürich gerichteter Rekurs ist von
diesem mit Entscheid vom 22. Januar 1903 abgewiesen worden,
indem sich der Regierungsrat den Ausführungen der Staatsanwalt
schaft anschloß. Diese gehen dahin: Der Rekurrent führe zutreffend
aus, daß die Entscheidung von der Interpretation des Wortes
verwendet abhange. In concreto sei zu fragen, ob die Ver
wendung der Marke im Einfüllen der Säcke oder in der Ver
sendung derselben aus der Mühle an die Kunden oder in der
Ablieferung der Säcke an die Kunden liege. Der Gebrauch
der Säcke in der Mühle selbst falle jedoch außer Betracht. Von
den zwei übrig bleibenden Möglichkeiten müsse die Versendung
maßgebend sein. Bei Annahme der dritten Möglichkeit würde ein
dem Falle der Injurienklage durch Brief oder durch die Presse
entsprechender Gerichtsstand geschaffen. Dies sei offenbar nicht der
Wille des Gesetzgebers. Auch Professor Meili lehne in seiner bei
den Akten befindlichen Erklärung und in seinem Markenstrafrecht
p. 48, Ziff. 6, das Forum der Injurienklage ganz ab. Der vom
Rekurrenten citierte Entscheid (Z. f. Str. R. XIII, p. 71) spreche
eher zu Gunsten dieser Auffassung als der rekurrentischen, indem
dort die Versendung der Ware als die Ausführung der Absicht
des Inverkehrbringens, also doch wohl des Verwendens der Marke
bezeichnet werde. Übrigens sei in jenem Falle der Vertrieb der
Ware nicht direkt vom Produzenten an den Konsumenten erfolgt,
sondern durch eine Mittelsperson. Auch spreche für die Beschwerde
kein praktisches Interesse, da das Kantonsgericht Zug die Klage
der Beschwerdeführer (im Civilprozeß) geschützt habe.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Straf
kläger nunmehr rechtzeitig und in richtiger Form die Kassations
beschwerde im Sinne der Art. 160 ff. Org. Ges. an den Kassations
hof des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage: Der ange
fochtene Entscheid sei aufzuheben und der Regierungsrat anzu
weisen, das Statthalteramt Horgen zur Anhandnahme und Durch
führung der Untersuchung zu veranlassen.
C. Die Untermühle Zug trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf
eine Vernehmlassung und verweist lediglich auf die Begründung
des angefochtenen Entscheides.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Die Statthaftigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde ist
die Anhandnahme einer auf
gegeben, da diese sich gegen den -
eidgenössisches Recht gestützten Strafklage ablehnenden Entscheid
einer letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde richtet. Denn
daß der zürcherische Regierungsrat gemäß zürch. R. Pfl. Ges. als
Überweisungsbehörde", und zwar als letztinstanzliche Überweisungs
behörde, anzusehen ist, ergibt sich aus dem in der Kassationsschrift
angeführten 1070, Nr. 2, zürch. R. Pfl. Ges., wonach beim
Regierungsrate über das Verfahren und die Verfügungen der
Staatsanwaltschaft die einfache Beschwerde erhoben werden kann,
und aus dem angefochtenen Entscheide selber, welcher eine materielle
Inkompetenzerklärung der zürcherischen Behörden letztinstanzlich
ausspricht. Und zwar erfolgte die Kompetenzablehnung auf Grund
eidgenössischen Rechtes, nämlich des Markenschutzgesetzes, so daß
die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde auch nach dieser Richtung
gegeben ist.
- Das Schicksal der Kassationsbeschwerde hängt davon ab, wo
die eingeklagten Vergehen begangen worden sind, da gemäß Art. 28
Abs. 1 M. Sch. Ges. die Strafklage am Domizil des Angeschul
digten oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist,
erhoben werden kann, also dem Klagberechtigten zwei elektive Ge
richtsstände offen stehen, und nun vorliegend nicht der Gerichts
stand des Wohnsitzes des Angeschuldigten in Anspruch genommen
wird. Der Ort der Begehung des Deliktes aber richtet sich wiederum
nach der Vollendung desselben. Nun stützt der Kassationskläger
seine Strafklage
namentlich in der Kassationsbeschwerde
hauptsächlich auf litt. b und c des Art. 24 leg. cit.; er macht
geltend, das Verwenden seiner Marke und das Inverkehrbringen
sei erst vollendet, begangen, am Orte, wo der Erfolg eingetreten,
mit der Ablieferung an die Käufer. Die entscheidende Frage spitzt
sich also dahin zu, wann die Verwendung der Marke eines
andern vollendet, wo somit das Delikt der Verwendung, Art. 24
litt. b M. Sch. Ges., begangen ist, und ebenso, wann das In
verkehrbringen vollendet, und wo es begangen ist. Diese Frage
muß aber im Gegensatz zum Kassationskläger und in Überein
stimmung mit dem angefochtenen Beschlusse entschieden werden. Die
Verwendung der Marke eines andern findet schon statt im
Momente, wo sie auf die Erzeugnisse oder Waren angebracht
wird. Und das Inverkehrbringen beginnt mit der Ausstellung der
mit dem nachgemachten oder nachgeahmten Zeichen versehenen
Ware im Verkaufslokal, oder mit der Abgabe zur Weiterlieferung
also mit der Absendung; mit diesem Zeitpunkte ist das Inverkehr
bringen aber auch vollendet, ist die Ware in Verkehr gebracht.
Die Ablieferung an den Käufer oder sonstigen Konsumenten (oder
Zwischenhändler) stellt sich dem gegenüber nur als der Erfolg dar.
Sowenig das Inverkehrbringen beim Platzkaufe erst vollendet ist
mit der Ablieferung an den Käufer, sowenig findet beim Distanz
kaufe die Vollendung erst in jenem Zeitpunkte statt. (Vgl. auch
den Entscheid des Kassationshofes vom 8. Juni 1899 i. S.
Kasseler Hafercacaofabrik gegen Müller Bernhard, Amtl. Samml.
XXV, 1. Teil, S. 286.) Die vom Kassationskläger angerufene
Analogie der Ehrverletzung durch Briefe trifft nicht zu, da hier
das Tatbestandsmoment der Beleidigung erst mit dem Zeitpunkte
der Kenntnisnahme durch den Verletzten vollendet ist, von einer
vollendeten Rechtsgutsverletzung vorher noch nicht gesprochen
werden kann. Ist aber danach Zug und nicht Horgen (und Hausen
a. Albis) als Ort der Begehung anzusehen, so haben die zürche
rischen Behörden die Strafklage mit Recht wegen Inkompetenz
von der Hand gewiesen und ist die Kassationsbeschwerde zu ver
werfen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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