Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 10. August 1903
in Sachen Heß Beeler.
Art. 260 Sch.- u. K.-Ges.: Die Abtretung von Ansprüchen gegen einen
Konkursgläubiger an diesen selbst ist nicht zulässig; daher auch
nicht an den Rechtsnachfolger dieses Konkursgläubigers.
Im Konkurse der Kommanditgesellschaft Ackermann Cie. in
Entlebuch war der Vater des Rekurrenten, Josef Anton Heß, in
V. Klasse mit zwei Forderungen von 47,831 Fr. 25 Cts. und
12,050 Fr. kolloziert worden. Diese Forderungen cedierte Heß,
und zwar die erstere im Betrag von 42,000 Fr., die letztere in
vollem Betrag am 28. November 1902 an den Rekurrenten schen
kungsweise. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1902 trat das
Konkursamt Entlebuch, das den Konkurs Ackermann Cie, ver
waltet, die Ansprüche der Konkursmasse gegen den Vater J. A. Heß
auf Anfechtung einer von der Kridarin an Zahlungsstatt vorge
nommenen Warenabtretung und auf Einzahlung einer Kommandit
summe von 20,000 Fr. an verschiedene Gläubiger im Sinne von
Art. 260 Sch. u. K. Ges. ab, nachdem die Gläubigerversammlung
auf deren Geltendmachung verzichtet hatte. Das Konkursamt
weigerte sich, diese Ansprüche auch dem Rekurrenten abzutreten.
Beide kantonalen Aufsichtsinstanzen haben die vom Rekurrenten
hierüber erhobene Beschwerde abgewiesen, die zweite Instanz im
wesentlichen mit der Begründung, daß der Rekurrent nicht mehr
Rechte für sich beanspruchen könne, als sein Rechtsvorgänger, der
die Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse gegen ihn selber
nicht hätte verlangen können, und daß das Vorgehen des Rekur
renten den übrigen Kreditoren gegenüber einen gewissen dolosen
Charakter habe und deshalb keinen Schutz verdiene.
Der Rekurrent hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
rechtzeitig aus Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es
sei das Konkursamt anzuhalten, ihm die in Frage stehenden An
sprüche ebenfalls abzutreten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht sind das Betreibungsamt und die Vorinstanzen da
von ausgegangen, daß der Vater des Rekurrenten, obgleich er
Konkursgläubiger ist, die Abtretung der Ansprüche der Masse
gegen ihn im Sinne von Art. 260 nicht hätte verlangen können.
Der ausschließliche Zweck der Abtretung solcher Ansprüche ist
deren gerichtliche Geltendmachung durch die einzelnen Gläubiger.
Nun ist aber klar, daß niemand einen Anspruch gegen sich selber
gerichtlich geltend machen kann.
Auch darin ist der kantonalen Aufsichtsbehörde beizupflichten,
daß der Rekurrent nicht mehr Rechte gegenüber der Konkursmasse
hat, als sein Vater gehabt hätte. Die Forderung des Vaters Heß
an die Konkursmasse ist für diesen im Kollokationsplan festgestellt
worden. Wenn er sie nun vor Austragung aller konkursrechtlichen
Verhältnisse an den Rekurrenten abgetreten hat, so konnte die
Wirkung nur die sein, daß er den Rekurrenten in seine Rechts
stellung gegenüber der Masse mit allen ihren Vorzügen und
Mängeln einsetzt. Zu diesen Mängeln gehört aber auch, daß der
Vater Heß, weil die in Frage stehenden Ansprüche der Masse
gegen ihn sich richteten, deren Abtretung im Sinne von Art. 260
nicht verlangen konnte. Es kann daher auch dem Rekurrenten
dieses Recht nicht zustehen.
Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen über die Frage, ob die
Cession des Vaters Heß an den Rekurrenten ernstlich oder simu
liert war, als überflüssig dahin.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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