- Urteil vom 4. November 1903 in Sachen Iffrig
gegen Witwe Iffrig.
Klage gegen einen Ehemann auf Anerkennung einer Forderung und
eventuelle Herausgabe eines dafür gemachten Depositums. Streitig
keit über oder gegen eine Erbschaft, oder persönliche Forderung?
Rechtsbeständigkeit des 48 der luz. C.-P.-O. gegenüber Art. 59 B.-V.
A. Die Rekursbeklagte hat mittels Klage beim Bezirksgericht
Luzern folgendes Rechtsbegehren gestellt: Die Erbsmasse des
Georg Iffrig sel. schulde an Klägerin 2770 Fr. 75 Cts. nebst
Zins zu 5 % seit 7. September 1893 und sei Klägerin berech
tigt, das Depositum von 3366 Fr. 94 Cts. nebst dabei weiter
erlaufenem Zins zur Hand zu beziehen und an ihre Forderung
zu verrechnen.
Die Klägerin bezeichnet ihre Klage im wesentlichen als Dotal
klage und behauptet, daß sie schon unmittelbar nach dem Ableben
ihres Ehemannes in der administrativen Teilung diesen Anspruch
gegenüber der Erbsmasse erhoben habe und daß zur eventuellen
Sicherung desselben 3366 Fr. unverteilt geblieben seien.
Die Rekurrenten bestritten die Zuständigkeit der Luzerner Ge
richte, da es sich um eine persönliche Ansprache handle, sie aber
aufrechtstehend und im Kanton Bern domiziliert seien. Die Klage
könne deshalb nach Art. 59 B. V. nur vor den Gerichten des
Kantons Bern angestrengt werden.
B. Das Bezirksgericht wies die Rekurrenten mit ihrer Ge
richtsstandseinrede ab, ebenso das Obergericht, und zwar letzteres
durch Urteil vom 17. Juli 1903 mit folgender Begründung: Es
liege außer Streit, daß der Erblasser Georg Iffrig zur Zeit sei
nes Todes den Gerichten des Kantons Luzern unterworfen gewe
sen sei. Aus diesem Grunde sei nach 48 des Gesetzes über das
Civilrechtsverfahren an der Zuständigkeit der Luzerner Gerichte
nicht zu zweifeln, sofern die Streitsache als eine solche über eine
noch unverteilte Erbschaft oder als eine durch Klage gegen eine
solche eingeleitete qualifiziert werden müsse; denn in diesem Falle
könne Art. 59 B. V. der Kompetenz der Luzerner Gerichte nicht ent
gegengehalten werden. Nun ergebe sich aus der Prüfung der Klage
begründung ohne weiteres, daß hier eine Klage gegen bezw. über
eine unverteilte Erbschaft tatsächlich vorliege; denn der Streitgegen
stand sei ein Bestandteil des Nachlasses des Georg Iffrig, und die
Klage sei gegen dessen beiden Söhne ausdrücklich als gegen
Erben des Georg Iffrig gerichtet. Mit der Klage werde die
Herausgabe eines Depositums verlangt, welches s. Zt. aus der
Verlassenschaft des in Luzern verstorbenen Georg Iffrig in Luzern
niedergelegt worden sei. Die Beklagten erscheinen also nicht als
mit einer persönlichen Forderung belangt.
Die Bezeichnung der Parteien im Ingreß des bezirksgericht
lichen Urteils ist folgende:
Witwe Maria Iffrig geb. Schaller, in Mehlsecken, Gemeinde
Langnau, Klägerin, vertreten durch Herrn Fürsprech I. Beck,
Luzern, gegen 1. Georg Iffrig, Coiffeur, Interlaken, 2. Eduard
Iffrig, Interlaken, beide als Erben des Hrn. Georg Iffrig sel.
in Luzern, Beklagte, vertreten durch Hrn. Frz. Bucher, Fürsprech
in Luzern , die Bezeichnung der Parteien im Ingreß des ober
gerichtlichen Urteils folgende: in Rekurssachen des Hrn. Für
sprech Dr. Bucher namens 1. Georg Iffrig, Coiffeur, in Inter
laken (Kt. Bern), 2. Eduard Iffrig in Thun (Kt. Bern), Be
klagte und Rekurrenten, gegen Hrn. Fürsprech Julius Beck,
namens Witwe Marie Iffrig geb. Schaller, in Mehlsecken zu
Langnau, Klägerin und Opponentin .
Das bezirksgerichtliche Urteil enthält den klägerischen Rechts
schluß nicht, das obergerichtliche citiert denselben wörtlich, wie
derselbe sub A hievor wiedergegeben ist.
C. Gegen das obergerichtliche Urteil haben Georg und Eduard
frig rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen, mit dem Rechtsbegehren:
- Der rekurrierte Entscheid sei aufzuheben.
- Die Gerichte des Kantons Luzern seien in Sachen als nicht
kompetent zu erklären.
- Die Beklagten seien deshalb nicht gehalten, dort materiell
auf die Klage zu antworten.
Zur Begründung dieses Antrages wird geltend gemacht: Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis erscheinen als Erbstreitigkeiten
einerseits Streitigkeiten über die erbrechtliche Nachfolge in den
Nachlaß oder einen Nachlaßbestandteil, anderseits Erbteilungs
streitigkeiten. Von keiner dieser beiden Alternativen könne in casu
die Rede sein. Also liege eine Erbstreitigkeit nicht vor, und der
Streit sei daher ein rein persönlicher (B. Ger. Entsch., A. S.,
Bd. XXII, S. 23). Darauf, daß sich die Klage gegen die Söhne
Fffrig als Erben des Georg Iffrig richte, komme nach den
Motiven des citierten bundesgerichtlichen Entscheides nichts an,
denn es sei für die Frage, ob eine Erbstreitigkeit oder eine per
sönliche Ansprache vorliege, gleichgültig, in welcher Eigenschaft der
Belangte Schuldner geworden sei. Unrichtig sei auch, daß der
Streitgegenstand einen Bestandteil des Nachlasses bilde. Entschei
dend sei der Inhalt des erhobenen Anspruches. Der eine 2203 Fr.
70 Cts. betragende Teil der klägerischen Forderung stelle sich nach
der Klage als Dotalanspruch bezw. gegenüber den Erben als
Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung dar, und die Sache
verhalte sich damit gerade wie mit der Klage von 1896 bezüglich
der Versicherungssumme (vgl. obgen. bundesgerichtlichen Entscheid,
Bd. AXI
YVII, S. 22 ff.). Die zweite eingeklagte Forderung betreffe
Auslagen, welche die Klägerin bei der Beerdigung wolle gemacht
haben, und betrage 564 Fr. 05 Cts. Es sei klar, daß hier der
erbrechtliche Charakter durchaus fehle.
Der rekurrierte Entscheid stelle ausschließlich auf die angeblich
erbrechtliche Qualität der Klage ab, und es sei daher nicht nötig,
zu prüfen, ob der Anspruch nicht vielleicht dinglicher Natur sei.
Letzteres sei übrigens nicht der Fall.
D. In ihrer Antwort beantragt die Rekursbeklagte:
- Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.
- Eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung des materiellen Antrags wird namentlich
folgendes geltend gemacht: Beklagte sei die Erbsmasse des Georg
Iffrig, nicht die Söhne Georg und Eduard Iffrig. Das gehe
klar aus dem für den Charakter der Klage allein maßgebenden
Klageschluß hervor. Auch sonst ergebe sich aus der Begründung
der Klage, daß die Erbsmasse als solche, als fiktive juristische
Persönlichkeit, belangt werden wolle, und dies mit Rücksicht auf
einen wegen der vorliegenden Pendenz unverteilt gebliebenen Rest
der Erbschaft. Dieser Teil sei nämlich bei der Teilungsverhand
lung unverteilt zurückgeblieben behufs eventueller Deckung der
Klägerin.
- (Vernehmlassung der Justizkommission.)
- 48 des luzernischen Gesetzes über das Civilrechtsverfahren
lautet: Streitigkeiten über eine noch unverteilte Erbschaft oder
Klagen gegen eine solche gehören vor jenen Gerichtsstand, welchem
der Erblasser zur Zeit seines Todes unterworfen war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz und Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
- In materieller Beziehung würde die Gutheißung des Re
kurses sowohl die Eigenschaft der Rekurrenten als Beklagter, wie
auch die Natur des Rechtsschlusses als einer persönlichen An
sprache im Sinne von Art. 59 B. V. voraussetzen. Nun ist die
Sachlage die, daß Witwe Iffrig gegen die Erbsmasse des Georg
frig auf Anerkennung einer Forderung und auf Herausgabe
eines von der Erbsmasse zur eventuellen Deckung dieser Forderung
gemachten Depositums klagt. Die Rekurrenten, Söhne und Erben
des Georg Iffrig, erscheinen in diesem Prozesse nicht als persön
liche Beklagte, sondern als Vertreter der Erbsmasse. Es ist nicht
bestritten, daß die Eröffnung der Erbschaft gemäß Art. 23 des
Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Nie
dergelassenen und Aufenthalter in Luzern, als dem letzten Wohn
sitze des Erblassers, stattgefunden hat. Es ist ferner nicht bestrit
ten, daß ein 3366 Fr. betragender Teil dieser Erbschaft jetzt noch
in Luzern vorhanden und unverteilt geblieben ist, weil die Witwe
des Verstorbenen schon zur Zeit der administrativen Teilung des
Erbgutes die nunmehr im Prozesse liegende Forderung an die
Verlassenschaft geltend gemacht hat. Unbestritten ist schließlich
auch, daß im vorliegenden Falle gemäß 48 des luzernischen
Gesetzes über das Civilrechtsverfahren vorgegangen worden ist.
Dagegen wird geltend gemacht, die Berufung auf die genannte
Gesetzesbestimmung sei angesichts des in Art. 59 der Bundes
verfassung niedergelegten Grundsatzes hinfällig. Die Rekurrenten
seien aufrechtstehend und im Kanton Bern domiziliert und könn
ten deshalb nur vor den Gerichten dieses Kantons für eine per
sönliche Ansprache, wie die vorliegende, belangt werden.
- Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß die Befolgung
von 48 der Luzerner Civilprozeßordnung keineswegs eine Ver
letzung von Art. 59 der Bundesverfassung in sich schließt. So
weit sich nämlich die mehrgenannte Bestimmung des luzerner
Gesetzes auf Streitigkeiten üb er eine noch unverteilte Erbschaft
d. h. auf eigentliche Erbsstreitigkeiten bezieht, bleibt dieselbe außer
halb des Anwendungsgebietes von Art. 59 der B. V., und soweit
sie sich auf Klagen gegen eine solche bezieht, enthält sie bei
des in
näherer Prüfung nichts anderes als eine Anwendung
Art. 59 B. V. ausgesprochenen Grundsatzes, denn als Domizil
der Verlassenschaft als juristischer Person ist eben der letzte Wohn
sitz des Erblassers zu betrachten (vgl. Art. 22 ff. des B. Ges.
betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter).
Demnach liegt also in casu eine Verletzung von Art. 59 der
Bundesverfassung auch dann nicht vor, wenn der von der Klä
gerin geltend gemachte Anspruch ein rein persönlicher ist, sofern
nur derselbe gegen die Erbsmasse des Georg Iffrig und nicht
gegen die Rekurrenten persönlich gerichtet ist. In dieser Beziehung
konstatiert nun aber das Obergericht des Kantons Luzern, daß
der Rechtsschluß der beim Bezirksgericht Luzern eingereichten
Klage dahin sich richtet, die Erbsmasse des Georg Iffrig schulde
an Klägerin 2770 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit
7. September 1893, und sei Klägerin berechtigt, das Deposi
tum von 3366 Fr. 94 Cts. nebst dabei weiter erlaufenem
Zins zu Hand zu beziehen und an ihre Forderung zu ver
rechnen. Gegenüber dieser Konstatierung des Obergerichts
kann selbstverständlich nicht ins Gewicht fallen, daß das bezirks
gerichtliche Urteil, aus welchem der Rechtsschluß der Klägerin
nicht ersichtlich ist, in seinem Ingreß als Beklagte bezeichnet:
- Georg Iffrig, Coiffeur, Interlaken, 2. Eduard Iffrig, id.
(rekte: in Thun), beide als Erben des Hrn. Georg Iffrig sel.,
in Luzern . Denn abgesehen davon, daß die Nennung der Rekur
renten im Ingreß des Urteils sehr wohl den Sinn haben kann,
dieselben seien lediglich als Vertreter der Erbsmasse belangt, ge
rade wie ein Vormund als Vertreter seines Mündels belangt
wird und wie sogar der Ingreß des obergerichtlichen Protokolls
lautet: in Sachen des Herrn Fürsprech Dr. Bucher na
mens (folgt die Nennung der Rekurrenten) gegen Herrn
Fürsprech Julius Beck namens (folgt die Nennung der
Rekursbeklagten), so ist namentlich zu bemerken, daß die Art der
Bezeichnung der Parteien im Ingreß des Urteils an der durch
die Anbringung des Rechtsschlusses geschaffenen Prozeßlage nichts
zu ändern vermag, zumal der Rechtsschluß von der Klagpartei
abgefaßt und im vorliegenden obergerichtlichen Protokoll wörtlich
citiert ist.
st nun aber, wie sich aus diesem Protokoll in un
zweideutiger Weise ergibt, der Rechtsschluß in casu ausschließlich
gegen die Erbsmasse des Georg Iffrig und nicht gegen die Re
kurrenten persönlich gerichtet, so besteht, da der Richter nicht
mehr zuerkennen kann, als beantragt ist, keinerlei Gefahr für die
Rekurrenten, persönlich, d. h. weiter als der noch in Luzern
vorhandene Bestandteil der Erbschaft reicht, zu irgend einer Lei
stung, Unterlassung oder Anerkennung verurteilt zu werden. Viel
mehr bedürfte es zur Vollstreckung des Urteils ihnen gegenüber
der Gutheißung einer neuen, gegen sie persönlich zu richtenden
Klage, bezüglich deren Anbringung die Gerichtsstandsfrage neuer
dings aufgeworfen werden könnte.
- Die Anrufung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
- Januar 1896 in Sachen des Georg Iffrig gegen die Witwe
Iffrig und Eduard Iffrig (Amtl. Samml. Bd. XXII, S. 22 ff.)
stößt sich gerade an der wesentlichen Verschiedenheit, daß damals
der im Kanton Bern wohnhafte Georg Iffrig persönlich in Lu
zern belangt war, während es sich heute um eine gegen die in
Luzern domizilierte Erbsmasse gerichtete Klage handelt. Damals
war der Schuldner nicht vor den Gerichten seines Wohnsitz
kantons belangt worden; heute ist es der Wohnsitzrichter des
Schuldners, der angerufen wird. Damals war die Frage, ob die
Streitigkeit einen erbrechtlichen Charakter habe, von Bedeutung
in casu aber ist es vollständig gleichgültig, ob der Rechtsstreit
rein persönlicher oder erbrechtlicher Natur sei.
Dagegen war die Sachlage dieselbe, wie heute, in den vom
Bundesgericht am 19. Februar 1876 und am 31. März 1877
(Amtl. Samml., Bd. II, S. 57 und Bd. III, S. 21) entschiedenen
Fällen. Zu vergleichen das Urteil des Bundesgerichts vom
- September 1887 in Sachen Bernheim (Amtl. Samml.,
Bd. XIII, S. 274), worin zwar ausgesprochen wird, daß per
sönliche Schuldklagen auch dann unter Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung fallen, wenn für die Passivlegitimation des Beklag
ten gegenüber einer solchen Klage entscheidend ist, ob er eine
Erbschaft angetreten habe, sodann aber ausdrücklich der Fall
vorbehalten wird, wo der Gläubiger Befriedigung aus der unver
teilten Erbsmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere
selbst richtet, so daß gesagt werden könne daß nicht sowohl eine
persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als vielmehr eine
Klage gegen den als fortexistierend fingierten Erblasser oder gegen
die Erbschaft als solche (als juristische Person oder doch formell
selbständigen Vermögenskomplex).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.