Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 26. Dezember 1903 in Sachen
Kramer Siegfried.
Einspruchsverfahren, Art. 106 /109 Sch.- u. K.-Ges. Klagaufforderung
I. In einer Betreibung Nr. 267, welche die Rekurrenten Kra
mer Siegfried gegen Juan Pages in Rheinfelden angehoben
hatten, kam es zu einer Pfändung von 30 verschiedenen Ver
mögensobjekten, welche die Ehefrau des Betriebenen alle zu Eigen
tum ansprach. Am 31. Juli 1903 schrieb das Betreibungsamt
Rheinfelden an Frau Pages: Kramer Siegfried hätten in Be
treibung Nr. 267 ihre Eigentumsansprache bestritten und es
werde ihr deshalb eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innerhalb
welcher sie beim Gerichtspräsidium Rheinfelden gegen die vorge
nommene Pfändung Klage führen müsse.
Am 3. August 1903 reichten darauf Pages und seine Frau
dem Gerichtspräsidenten von Rheinfelden eine Eingabe ein, worin
sie gegen die Pfändung Einspruch erhoben und geltend machten,
daß sämtliche davon betroffenen Gegenstände der Frau gehören.
Diese Eingabe wurde vom Gerichtspräsidenten dem Bezirks
gericht Rheinfelden übermittelt, welches unterm 18. September 1903
beschloß, darauf nicht einzutreten, da sie den Erfordernissen einer
Klage im Sinne der Civilprozeßordnung nicht genüge. Die gegen
diesen Beschluß ergriffene Weiterziehung scheint zur Zeit noch un
erledigt zu sein.
II. Am 16. September hatte inzwischen Frau Pages Beschwerde
geführt mit dem Begehren, die Klagaufforderung vom 31. Juli
1903 als eine ungenügende und wirkungslose aufzuheben und das
Betreibungsamt anzuweisen, ihr eine neue gesetzeskonforme Klag
aufforderung mit neuer zehntägiger Klagfrist zuzustellen. Zur
Begründung wurde geltend gemacht, daß eine einfache Verweisung
in der Aufforderung auf die Nummer der Betreibung oder der
Pfändungsurkunde gesetzlich nicht genüge, sondern die Gegenstände,
bezüglich deren eine Bestreitung stattgefunden habe, deutlich und
genau bezeichnet werden müssen.
III. Die untere Aufsichtsbehörde hieß unterm 8. Oktober 1903
die Beschwerde aus dem geltend gemachten Grunde gut und wies
das Betreibungsamt an, der Frau Pages eine neue Klagauf
forderung unter genauer Spezifikation der gepfändeten Gegen
stände anzusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die
betreibenden Gläubiger diesen Entscheid weiterzogen, bestätigte ihn
unterm 18. November 1903, indem sie allerdings die Motivierung
der ersten Instanz verwarf und dafür auf die Erwägung abstellte:
Es sei fehlerhaft gewesen, daß das Betreibungsamt die Frau
Pages angewiesen habe, beim Gerichtspräsidenten statt bei dem in
Sachen zuständigen Bezirksgerichte zu klagen, und diese offenbar
unrichtige, die Ansprecherin irreleitende Verfügung sei als Rechts
verweigerung zu betrachten, gegen die jederzeit Beschwerde geführt
werden könne.
IV. Mit ihrem gegenwärtigen innert Frist eingereichten Rekurse
an das Bundesgericht erneuern Kramer Siegfried ihr Begehren
um Aufhebung der von der ersten Instanz erlassenen Weisung
an das Betreibungsamt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung der untern
Aufsichtsbehörde verworfen, daß die Klagaufforderung des Be
treibungsamtes Rheinfelden vom 31. Juli 1903 deshalb unge
setzlich sei, weil sie die von Frau Pages vindizierten Objekte nicht
einzeln bezeichne. Wenn, wie hier der Fall war, die Vindikation
des Drittansprechers bezüglich sämtlicher Gegenstände bestritten
wird, so hat eine solche spezifizierte Bezeichnung in der an den
drittansprecher zu erlassenden Mitteilung bezw. Klagaufforderung
praktisch keinen Zweck. Es genügt vielmehr die Angabe, daß die
Bestreitung sich auf sämtliche vindizierten Objekte erstrecke, völlig,
um den Drittansprecher über den Sachverhalt in einer keinen
Zweifel lassenden Weise aufzuklären. Daß dessen ungeachtet das
Gesetz ein mehreres fordere, läßt sich aus ihm nicht entnehmen.
- Aber auch die Erwägung hält nicht Stand, von der aus die
kantonale Aufsichtsbehörde zur Aufhebung der Klagaufforderung
vom 31. Juli 1903 gelangt ist: daß nämlich darin Frau Pages
zur Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Richter -
dem Gerichtspräsidenten statt dem Bezirksgerichte Rheinfelden
angewiesen worden sei. Die Bezeichnung einer unrichtigen Ge
richtsstelle in der Klagaufforderung hatte nicht etwa zur Folge,
daß Frau Pages, nachdem sie dieser Gerichtsstelle ihre Klage
eingereicht hatte, damit abgewiesen worden wäre. Vielmehr
wurde die Klage der Frau Pages vom Gerichtspräsidenten dem
ür ihre Beurteilung kompetenten Bezirksgericht übermittelt, und
wenn dieses auf Nichteintreten entschied, so geschah das nicht des
halb, weil die Klage von der Klägerin an die unrichtige Amts
stelle gerichtet worden war, sondern lediglich, weil sie ihrem In
halte nach den Anforderungen des kantonalen Civilprozeßgesetzes
nicht entsprach. Jener Fehler in der betreibungsamtlichen Klag
aufforderung hat also auf die Interessen der Klägerin in keiner
Weise schädigend eingewirkt; sondern ein von der Klagaufforderung
als solcher ganz unabhängiger, selbständiger Umstand, die unge
nügende Klagabfassung, bildet den Grund, wegen dessen Frau
Pages ihr Klagrecht nunmehr unter Umständen wegen Verwirkung
nicht ausüben kann. Danach rechtfertigt es sich auch nicht, die
Klagaufforderung vom 31. Juli 1903 aufzuheben und sie durch
eine neue ersetzen zu lassen, nachdem Frau Pages seinerzeit dagegen
nicht innert Frist Beschwerde geführt hat, sondern ihr vorbehalts
los nachgekommen ist. Es würden durch Gutheißung der nach
träglichen Beschwerde nicht die Folgen einer unrichtigen betreibungs
amtlichen Verfügung, sondern diejenigen einer unrichtigen Partei
vorkehr wieder gutgemacht. Daß im vorwürfigen Falle keine
Rechtsverweigerung im Sinne des Betreibungsgesetzes vorliegt,
wie die Vorinstanz meint, ergibt sich aus dem Gesagten von selbst.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit in Aufhebung der
kantonalen Entscheide die betreibungsamtliche Klagaufforderung
vom 31. Juli 1903 als zu Recht bestehend erklärt.
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