Art. 896 O.-R.; Art. 882 O.-R.; competence of the Federal Supreme Court in insurance disputes concluded before 1 January 1883. The contractual effects of an insurance policy concluded before the entry into force of the federal Code of Obligations are governed, pursuant to Art. 882 OR, by the law then in force. Where the alleged extinction of the claim depends not on an independent post-1883 fact but on the interpretation and effect of a contractual clause, the dispute remains governed by cantonal law. Art. 896 OR reserves cantonal special provisions on insurance contracts, but only insofar as such special provisions actually exist; absent an applicable special rule, federal competence may arise. The issue of alleged immorality of the clause is likewise determined by cantonal law.
sicherten eine Frist von 30 Tagen eingeräumt. Als Zahlstelle ist in der Police genannt die Agentur in Unter Hallau. Art. 1 der Versicherungsbedingungen bestimmt sodann über die Zahlung der Prämien folgendes: Wird die Prämie am letzten Tage der Zahlungsfrist nicht berichtigt, so ist die Conkordia aller durch die Versicherung übernommenen Verpflichtungen entledigt und die gezahlten Prä mien sind ihr unbedingt verfallen, ohne daß es seitens der Direktion oder des betreffenden Agenten einer diesfälligen An zeige an den Versicherten oder den Inhaber der Police, oder an sonst Jemanden bedarf. Meldet sich jedoch der Versicherte noch im Laufe der nächsten zwei Monate persönlich bei der Direktion der Gesellschaft oder bei dem betreffenden Generalagenten und weist durch ein, von der Direktion als genügend erachtetes Attest seinen dermaligen guten Gesundheitszustand nach, so soll gegen Entrichtung der rückständigen Prämie und eines Strafgeldes von 6% der Prämie die Versicherung als nicht erloschen angesehen werden. Die Quittung über die erfolgte Zahlung der Prämie und des Strafgeldes dient alsdann zum Beweise der fortdauernden Gültig keit der Police. Der Kläger entrichtete die Prämienzahlungen bis und mit dem Jahre 1898 an die Agentur in Unter Hallau. Nachdem diese aufgehoben worden war, wurde die Prämie pro 1899 an den Agenten der Beklagten in Zürich bezahlt. Unterm 30. Sep tember 1900 forderte dieser den Kläger auf, die am 30. Oktober gleichen Jahres fällige Prämie an ihn zu entrichten, bezw. die Quittung gegen Zahlung in Empfang zu nehmen. Am 14. Januar 1901 sandte der Kläger den Betrag dem Agenten in Zürich ein; dieser refüsierte jedoch die Annahme, mit der Bemer kung, die Versicherung sei erloschen, und wies zugleich den Kläger darauf hin, daß er bei der Direktion der Beklagten um Wieder aufnahme der Versicherung einkommen könne. Der Kläger über sandte hierauf 110 Mk. 75 an die Beklagte; diese teilte ihm mit, sie müsse auf der in Art. 1 der allgemeinen Versicherungsbedin gungen vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beharren. Der Klä ger unterzog sich dieser Untersuchung. Am 4. Februar 1901 eröffnete ihm die Beklagte, sie müsse auf Grund des ärztlichen Attestes die Wiederaufnahme der Versicherung ablehnen; alle Ansprüche aus der Versicherung seien erloschen. Nichtsdestoweniger wolle sie dem Kläger gegen Rückgabe der Police nebst der letzt eingelösten Prämienquittung den Rückkaufspreis der Police bei Verfall der Prämie mit 1964 Fr. 75 Cts. vergüten. Sie über sandte dem Kläger auch eine Quittung für diesen Betrag als Ausgleichung seiner Ansprüche. Der Kläger hat hierauf die vor liegende Klage eingeleitet, deren Rechtsbegehren aus Fakt. A ersichtlich sind. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage an getragen. 2. Das Obergericht ist zu seinem die Klage abweisenden Urteile auf Grund der Erwägung gelangt, der Versicherungs vertrag müsse nach Maßgabe von Art. 1 der Police wegen verspäteter Prämienzahlung als erloschen angesehen werden. Eine Wiederaufnahme der Versicherung liege nach dieser Be stimmung im Belieben der Beklagten. Die betreffende Versiche rungsbestimmung sei zwar rigoros, könne aber nicht als un sittlich bezeichnet werden. Auch eine ungerechtfertigte Bereicherung liege auf Seite der Beklagten nicht vor, da diese den Gegenwert in Form der Tragung des Risikos geleistet habe. 3. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu prüfen. Sie kann nur zweifelhaft sein mit Bezug auf das anzuwendende Recht; in dieser Beziehung aber nach zwei Rich tungen hin. Einmal nämlich kann es sich fragen, ob das Streit verhältnis nicht deshalb unter das kantonale Recht falle, weil es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, und weiter erhebt sich die Frage, ob nicht gemäß Art. 882 O. R. nach den Grundsätzen über die zeitliche Herrschaft der Rechtsnormen die Anwendung des eidgenössischen Obligationenrechtes auf den vorliegenden Streitfall ausgeschlossen sei. 4. Gemäß Art. 896 O. R. bleiben bis zum Erlaß eines eid genössischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag die allfällig bestehenden besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Versicherungsverträge in Kraft. Wie das Bundesgericht in durchaus feststehender Praxis ausgesprochen hat, ist diese Be
stimmung dahin auszulegen, daß der Versicherungsvertrag im allgemeinen vom eidgenössischen Obligationenrecht beherrscht wird, und das kantonale Recht nur insofern in Kraft bleibt, als be sondere Bestimmungen bestehen. (Vergl. Soldan, Le code fédéral des obligations et le droit cantonal, p. 193 s. und dort citierte bundesgerichtliche Urteile, ferner Urteil vom 30. März 1900 in Sachen Bucher gegen Zürich , Amtl. Samml., Bd. XXVI, 2, S. 156 Erw. 2.) Nun enthält das privatrechtliche Gesetzbuch für den Kanton Schaffhausen allerdings in seinem von Forderungen und Schulden handelnden vierten Buche einen Abschnitt über die Versicherungsverträge ( 1629 1685), und darin auch einige Bestimmungen über die Lebensversicherung ( 1680 1682). Die Vorinstanz sagt denn auch, für die Beurteilung der streitigen Frage sei gemäß Art. 896 O. R. das kantonale Recht anzuwenden. Allein sie vermag eine spezielle Be stimmung, welche auf das hier zu entscheidende Streitverhältnis Anwendung fände, nicht anzuführen, und eine solche findet sich denn auch in den angeführten Bestimmungen nicht. Diese ent halten nur Vorschriften über Form und Begriff des Versicherungs vertrages im allgemeinen und die allgemeinen Verpflichtungen der Vertragsparteien; die Bestimmungen über Lebensversicherung regeln nur den Begriff, die Versicherung für ein fremdes Leben, sowie die Übertragbarkeit der Forderung des Versicherten auf die Versicherungssumme. Vom Standpunkte des Art. 896 O. R. aus kann somit die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht abge lehnt werden. 5. Da der Versicherungsvertrag, dessen Bestand der Kläger durch Feststellungsklage anerkannt haben will, vor dem 1. Januar 1883 dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des eidgenössischen Obligationenrechtes abgeschlossen worden ist, so sind seine recht lichen Wirkungen gemäß Art. 882 Abs. 1 O. R. nach den Be stimmungen des damals geltenden, d. h. des kantonalen Rechtes zu beurteilen. Das eidgenössische Obligationenrecht findet dagegen gemäß Abs. 3 leg. cit. Anwendung auf den Untergang von For derungen, welche schon vor jenem Zeitpunkte entstanden sind. Es fragt sich daher, ob sich die Beklagte auf eine selbständige, nach dem 1. Januar 1883 eingetretene Untergangstatsache be vor ruft, oder ob es sich um die rechtliche Wirkung des jenem Tage abgeschlossenen Versicherungsvertrages handelt. Diese Frage ist unzweifelhaft im zweiten Sinne zu entscheiden. Die Beklagte stützt ihren Rechtsstandpunkt des Unterganges des Vertrages auf eine Bestimmung des Vertrages selbst, auf dessen Art. 1. Die Tatsache der Nichtzahlung, bezw. verspäteten Zahlung der Prämie pro 1900 ist nicht als selbständige Tatsache, die den Untergang der Forderung des Klägers aus dem Versicherungs vertrage bewirken könnte, aufzufassen, sondern sie kann diese Wirkung nur entfalten auf Grund jener Vertragsbestimmung. Handelt es sich aber danach um die Wirkung dieser Vertrags bestimmung, so ist nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht anzuwenden, und ist das Bundesgericht gemäß Art. 56 und 57 Org. Ges. zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent. Das trifft auch für die eventuellen Berufungsbegehren zu; auch für diese ist überall die Frage, ob der Vertrag zu Recht bestehe, präjudiziell. Auch mit Bezug auf das dritte Berufungsbegehren ist das der Fall. Der Kläger macht hier keinen selbständigen Anspruch gestützt auf eine erst nach dem 1. Januar 1883 ein getreiene Tatsache geltend; zudem enthält dieses Begehren, das sich auf eine Offerte der Beklagten stützen muß eine Replik gegenüber der Einwendung der Beklagten, und kann als solches für die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht bestimmend sein. Daß auch die Frage der Unsittlichkeit der fraglichen Ver tragsklausel vom kantonalen Recht beherrscht wird, ist klar; Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.