Art. 38 BGes betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Art. 56, 57 OG: Streitigkeiten über die Anwendung dieses Gesetzes sind grundsätzlich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu beurteilen. Die zivilrechtliche Berufung ist für die Rüge der Verletzung dieses Gesetzes unzulässig, sofern das angefochtene kantonale Urteil nicht aus anderen Gründen berufungsfähig ist und die Berufung aus jenem selbständigen Grunde ergriffen wird. Eine Ausnahme zur Vermeidung doppelspurigen Verfahrens setzt eine anders begründete Berufungsfähigkeit des Entscheids voraus; fehlt es daran, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
gehabt, eventuell, er habe, wenn mit Wohnsitz in Laufen ver storben, die Erbfolge in seinem Nachlaß dem Rechte, das in der Gemeinde in Kraft besteht, deren Bürger er war, als seinem Heimatrechte (l. c. Art. 6) unterstellt, es sei demgemäß nach bun desgesetzlicher Vorschrift altbernisches Recht auf die Erbfolge in den Nachlaß des verstorbenen Großrats Fueter anzuwenden und also das zweite Klagsbegehren der Berufungsklägerin zuzusprechen, da hin gehend: der nach Ausfolgung der eingebrachten Gegenstände und Auszahlung der Wertdifferenz übrigbleibende Nachlaß sei unter Parteien zu verteilen in der Weise, daß das reine Vermögen nach Abzug des der Klägerin legatweise auszurichtenden Drittels zu gleichen Teilen drittelsweise unter die Klägerin und jeden der Be klagten verteilt werde. Dispositiv Nr. 1 des angefochtenen Urteils, erklärt die Berufungsklägerin, werde der Berufung nicht unter worfen. Den Streitwert berechnet sie auf 3920 Fr. 70 Cts. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 38 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hat das Bundes gericht die Streitigkeiten, zu denen die Anwendung dieses Gesetzes Anlaß geben kann, nach dem für die staatsrechtlichen Entschei dungen vorgeschriebenen Verfahren zu beurteilen. Da hienach der staatsrechtliche Rekurs allgemein und vorbehaltlos als dasjenige Rechtsmittel bezeichnet wird, vermittelst dessen das Bundesgericht gegen Verletzungen des genannten Gesetzes angerufen werden kann, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß speziell auch die Anfech tung kantonaler Civilurteile in dieser Beziehung nur durch staatsrechtliche Beschwerde, nicht aber auf dem Wege der civilrecht lichen Berufung zulässig ist. (Amtl. Slg. XXIII, Nr. 10, S. 46.) Allerdings hat die bundesgerichtliche Praxis zur Vermeidung einer unzweckmäßigen Doppelspurigkeit des Verfahrens von diesem Grundsatze eine Ausnahme in den Fällen gemacht, wo das be treffende Civilurteil aus andern Gründen der Berufung fähig ist und von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde. (Vgl. Amtl. Slg., Bd. XXI, Nr. 18, S. 115/116 und die noch weiter gehenden Ausführungen in Bd. XX, Nr. 103, S. 651.) Allein mit einem solchen Fall hat man es hier nicht zu tun. Denn der vorliegende Prozeß ist nach dem Inhalt der Klag und Wider klagsbegehren rein erbrechtlicher Natur; eine Verletzung von Bun desrecht steht (abgesehen von den als verletzt behaupteten Bestim mungen des Gesetzes vom 25. Juni 1891) nicht in Frage; das Rechtsmittel der Berufung ist somit nach Art. 57 des Organi sationsgesetzes unzulässig. Demnach hat das Bundesgerich erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.