Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 22. Mai 1903 in Sachen
Neukomm, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Bringolf, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollokationsstreitigkeit. Art. 250 Sch.- u. K.-Ges. Verwirkung der
Klage wegen Nichtanfechtung des Kollokationsplanes innert Frist.
A. Durch Urteil vom 27. Februar 1903 hat das Obergericht
des Kantons Schaffhausen die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Klage
zuzulassen.
C. Der Vertreter der Beklagten hat in seiner Antwort auf die
Berufungsschrift die Ausführungen dieser letztern bestritten, ohne
indessen einen bestimmten Antrag zu stellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger A. Neukomm hatte namens seiner Ehefrau
Hortensia geb. Bringolf in dem über den Nachlaß seines Schwieger
vaters eröffneten Schuldenrufe eine Forderung aus unverteiltem
Muttergut im Betrage von 3062 Fr. 50 Cts. angemeldet. Diese
Forderung wurde in dem hierauf über den Nachlaß eröffneten
Konkurs vom Konkursamt, das die zum Inventar gemachten
Anmeldungen ohne weiteres als Konkurseingaben behandelte,
mangels genügender Belege nicht anerkannt. Eine Anfechtung des
vom 11. bis 21. November 1902 aufgelegten Kollokations
planes durch den Kläger fand nicht statt. Dagegen reichte dieser
am 22. Dezember 1902 eine Konkurseingabe ein, in welcher er
dieselbe Forderung wiederum geltend machte. Das Konkursamt
teilte dem Vertreter des Klägers mit Schreiben vom gleichen Tage
mit: Es betrachte die Eingabe als verspätet im Sinne des Art. 251
Schuldbetr. u. Konk. Ges.; es weise sie jedoch aus demselben
Grunde, wie die erste Eingabe, d. h. mangels eines strikten Be
weises, ab, und setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen vom
- Dezember 1902 an zur Anfechtung des Kollokationsplanes
(bezw. dieser Abweisung). Innert dieser Frist hat sodann der
Kläger Klage eingereicht auf Anerkennung einer Forderung von
3000 Fr. und Kollokation in II., eventuell in V. Klasse. Die
beklagte Konkursmasse trug auf Abweisung der Klage an und
erhob hiebei in erster Linie die Einrede der Verwirkung der Klage.
Während die I. Instanz (der Bezirksgerichtspräsident von Unter
klettgau) mit Vorentscheid vom 5. Januar 1903 diese Einrede
abwies und demgemäß die Klage zuließ, mit der Begründung, die
Beklagte könne sich, nachdem das Konkursamt selber dem Kläger
Frist zur Klage angesetzt habe, nicht mehr auf den Standpunkt
der Verwirkung stellen, ist die II. Instanz, an welche die Be
klagte appellierte, zu ihrem eingangs mitgeteilten, die Klage ab
weisenden Entscheid gelangt aus folgenden Gründen: Die einzige
Frage fei die, ob die Klage auf Anfechtung des Kollokations
planes verwirkt sei. Hiebei könne die Beklagte alle Einwendungen
geltend machen, namentlich auch die, die Verfügung des Konkurs
amtes, auf welche sich der Kläger stütze, sei ungültig. Nun sei
der Kollokationsplan durch Nichtanfechtung innert nützlicher Frist
rechtskräftig geworden, und die Anfechtungsfrist habe nicht durch
Zulassung einer nachträglichen Eingabe wieder aufleben können.
Die Frist des Art. 250 Schuldbetr. u. Konk. Ges. gelte auch für
einen Gläubiger, der eine Eingabe auf Grund eines Schuldenrufes
gemacht habe. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung
des Klägers mit dem aus Fakt. B ersichtlichen Begehren.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Be
rufung ist gegeben: Der Streitwert übersteigt 2000 Fr.; auch
liegt ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil vor, da der Kläger
mit seinem Anspruch endgültig a limine abgewiesen wird.
3. In der Sache selbst ist der Entscheidung der Vorinstanz
beizutreten. Fraglich erscheint in erster Linie, ob die Beklagte dem
Kläger noch die Einrede der Verwirkung entgegenhalten dürfe
nachdem das Konkursamt selber auf diese Einrede verzichtet hat.
Diese Frage ist entgegen der ersten Instanz und im Sinne der
Nichtgebundenheit der Konkursmasse an diesen Verzicht, zu beant
worten. Einmal ist klar, daß das Konkursamt nach innen, den
Gläubigern gegenüber, ohne Vollmacht einen solchen Verzicht nicht
aussprechen konnte. Aber auch im Verhältnisse zum Kläger muß
gesagt werden, daß der Verzicht für die Konkursmasse nicht ver
bindlich sein kann, weil er eine ungesetzliche und ungültige Ver
fügung in sich schließt. Allerdings hätte diese Verfügung auf dem
Beschwerdewege angefochten werden können, und dies ist nicht
geschehen; allein nachdem sie nun die Voraussetzung der Klage
bildet, kann die Beklagte hier, im Prozesse, die Einrede der Un
gültigkeit der Verfügung geltend machen. Daß aber diese Einrede
begründet ist, ergibt sich aus folgendem: Gemäß Art. 234 Schuld
betr. u. Konk. Ges. sind bei der Liquidation einer ausgeschlagenen
Verlassenschaft die infolge des Schuldenrufes bereits angemeldeten
Gläubiger einer nochmaligen Eingabe enthoben. Die Anmeldung
des Klägers beim Schuldenrufe ist also vom Konkursamte mit
Recht als Konkurseingabe behandelt worden; über die Zulassung
oder Nichtzulassung dieser Eingabe hatte sich das Konkursamt zu
entscheiden. Das ist geschehen im Sinne der Nichtzulassung, und
hiegegen lief dem Kläger die Anfechtungsfrist des Art. 250 Schuld
betr. u. Konk. Ges. Mit Nichtbenutzung dieser Anfechtungsfrist
erwuchs der Kollokationsplan dem Kläger gegenüber in Rechts
kraft; er war in dieser Hinsicht ganz gleich gestellt wie jeder
andere Gläubiger, es war ihm gleich den andern Gelegenheit zur
Anfechtung gegeben worden. Um eine verspätete Konkurseingabe
im Sinne des Art. 251 Schuldbetr. u. Konk. Ges. handelte es
sich bei der neuen Anmeldung vom 22. Dezember 1902 nicht,
sondern um eine erneute Anmeldung derselben Forderung. Aller
dings gehören auch nachträgliche Abänderungen und Ergänzungen
einer früheren Eingabe zu den zulässigen verspäteten Ein
gaben; allein auch eine solche Abänderung oder Ergänzung liegt
in der fraglichen Eingabe keineswegs. Danach aber war die Ver
fügung des Konkursamtes durchaus ungesetzlich und unhaltbar
und es kann daher der Kläger aus ihr auch keine Rechte ableiten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 1903 in allen Teilen
bestätigt.
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