- Arleil vom 30. Mai 1903 in Sachen Moos, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Honegger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzungen der Berufung: Anwendung oder Anwendbarkeit
eidg. Rechts. Art. 56 u. 57 Org.-Ges. Das Bundesgericht hat auch
dann auf eine Berufung nicht einzutreten, wenn es zwar zur Be
urteilung der Klage an sich und einzelner ihr entgegenstehender Ein
reden zuständig wâre, es aber wegen einer von der Vorinstanz gui
geheissenen und ausschliesstich dem kantonalen Recht unterstehenden
Einrede (z. B. des Wuchers) doch nicht zu einer Abänderung des vor
instanzlichen Urteils selbst gelangen könnte.
A. Durch Urteil vom 24. März 1903 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Rekurs des Klägers wird als unbegründet, derjenige der
Beklagten als begründet erklärt und die Klage des Heinrich Moos
gänzlich abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das
erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen und demgemäß zu er
kennen:
- Das vom Kläger beanspruchte Nachfaustpfandrecht an den
unter Nr. 40,343 und 40,508 bei der Zürcher Kantonalbank
vom Kridaren verpfändeten Titeln sei begründet für eine allfällig
dem Kläger als Bürgen bei der Thurg. Hypothekenbank für den
Titel von 102,000 Fr. entstehende Regreßforderung bis zu einem
Betrage von 105,191 Fr. 11 Cts. nebst Zinsen à 4% von
102,500 Fr. seit 1. April 1901.
- Ebenso sei das vom Kläger an diesen Titeln, sowie an
50 Aktien der Maschinenfabrik King Cie. Nr. 1 50 bean
spruchte Faustpfandrecht begründet für eine allfällig dem Kläger
als Bürgen bei der Thurg. Hypothekenbank für die Titel von
61,500 Fr. und 11,200 Fr. entstehende Regreßforderung bis zu
einem Betrage von 61,611 Fr. 95 Cts. nebst Zinsen à 4% seit
Martini 1900, resp. 11,200 Fr. nebst Zins à 4 % seit Mar
tini 1900.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den Akten ist hervorzuheben:
In dem am 20. Februar 1902 eröffneten Konkurse über
Joh. Honegger in Zürich meldete der Kläger folgende Forder
ungen an:
- Fr. 102,000 laut Schuldbrief vom 22. Mai 1895 auf
Joh. Guyer, Bäcker in Zürich IV, cediert an
die Thurg. Hypothekarbank mit Garantie des
Klägers;
- 69,500 laut Schuldbrief vom 24. Mai 1895
- 61,500
- 11,200
Kaufschuldbrief vom 27. Juni 1895;
alles samt Zinsen und Betreibungskosten. Er beanspruchte ferner
bei allen Forderungen ein Nachfaustpfandrecht an bei der Zürcher
Kantonalbank verpfändeten Werttiteln, bei den Forderungen 2, 3
und 4 überdies ein Faustpfandrecht an 50 Aktien der Maschinen
fabrik vormals King Cie. in Wollishofen. Diese Faustpfand
rechte stützte der Kläger auf folgende, ihm vom damals 82jährigen
Gemeinschuldner Joh. Honegger im September und November
1901 ausgestellte Erklärungen:
a. Faustpfandvertrag.
Der Unterzeichnete Joh. Honegger in Zürich V übergibt dem
Heinrich Moos in Zürich ein Faustpfand für den aus dem Ver
wertungsbegehren von Louis Müller zum Wildegg Hirslanden
erworbenen Landes 50 Stück Aktien à 500 Fr. der Maschinen
fabrik King Cie. in Zürich II, Summa 25,000 Fr. Sollte
aber die Auskunft über obige Aktien derart ausfallen, daß solche
weniger im Werte repräsentieren, so verpflichtet sich Herr Honegger,
den Wenigerwert sofort in guten Titeln Primawerte
decken oder eventuell in bar zu zahlen; ebenso verpflichtet
Herr Honegger, eventuell auf seine zwei Villen Mittel und
Lindenstraße eine II. Hypothek zur Sicherheit für das Land an
der Forchstraße und der Buffler'schen Liegenschaft zu erstellen und
zwar auf H. Moos seinem Verlangen sofort, alles zur Sicherheit
der Guthaben der Thurgauischen Hypothekarbank, Filiale Romans
horn, wofür H. Moos Bürge ist.
Zürich, den 12. September 1901.
sig. Heinrich Moos.
sig. Joh. Honegger.
b. Faustpfandverschreibung.
Herr Joh. Honegger in Zürich V hat laut Faustpfandbeschei
nigungen 40,508 und 40,303 bei der Kantonalbank Zürich ver
schiedene Titel in Depot und bestellt hiemit dem Heinrich Moos
in Zürich II als Garanten der Thurgauischen Hypothekarbank
Filiale Romanshorn, für folgende Posten ein Nachfaustpfand
recht: 1. Die früher A. Buffler'sche, jetzt Jakob Honegger selbst
früher 72,500 Fr. 2. bei R. Hüßi und Louis Müller resp. dessen
Rechtsnachfolger 72,000 Fr. 3. bei Bäcker Guyer, resp. dessen
Vorfahren A. Koemer 102,000 Fr. nebst rückständigen und
laufenden Zinsen und Kosten bis zur gänzlichen Tilgung dieser
obenbezeichneten Kapitalien. Es wird sofort resp. in Bälde der
Kantonalbank hievon Mitteilung gemacht. Herr Honegger haftet
daher auf seinen deponierten Titeln als Bürge und Selbstzahler
für obige Kapitalien, Zinsen und Kosten.
Zürich, den 18. November 1901.
sig. Joh. Honegger.
sig. Heinrich Moos.
Die Konkursverwaltung wies Forderungen und Pfandrechte ab
wegen Anfechtbarkeit der Verpfändung , worauf der Kläger
Klage auf Anerkennung seiner Ansprachen im vollen Umfange
erhob. Die Beklagte machte neben andern, für dieses Urteil
nicht in Betracht kommenden Einwendungen gegenüber den
Faustpfandansprüchen geltend, der Gemeinschuldner habe zur Zeit
der Ausstellung der betreffenden Erklärungen an Altersblödsinn
gelitten und sei deshalb handlungsunfähig gewesen, ferner handle
es sich um ein wucherhaftes Rechtsgeschäft, endlich sei die Ein
räumung des Pfandrechtes anfechtbar auf Grund des Art. 286
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes. Die erste Instanz
(der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich) gelangte zu ihrem
aus Fakt. B ersichtlichen Urteile dadurch, daß sie die Forderung
aus dem Schuldbriefe von 69,500 Fr. (Nr. 2 oben) abwies, weil
sie schon von der Thurgauischen Hypothekarbank angemeldet und
für sie kolloziert war, das dafür beanspruchte Pfandrecht überdies
aus dem Titel des Art. 287, Ziffer 1, des Schuldbetreibungs
und Konkursgesetzes abwies, dagegen im übrigen die Einwendungen
der Beklagten, speziell die oben aufgezählten, als unbegründet er
klärte. Das in Fakt. A mitgeteilte Urteil der zweiten Instanz
an welche beide Parteien rekurrierten der Kläger mit dem
Antrag auf völlige Gutheißung, die Beklagte mit demjenigen auf
gänzliche Abweisung der Klage beruht auf folgenden Er
wägungen: Es läßt zunächst dahingestellt, ob die Einrede der
Handlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners Honegger begründet
sei; weist sodann die Forderung von 69,500 Fr. und das dafür
beanspruchte Pfandrecht aus gleichen Gründen ab, wie die erste
Instanz, erklärt dagegen im Gegensatze zu dieser das beanspruchte
Pfandrecht für die übrigen Forderungen als anfechtbar im Sinne
des Art. 286 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes, sowie
wegen Wuchers. Über den letztern Punkt führt das Urteil aus:
Darin, daß der Kläger den 82jährigen, schon damals an Alters
blödsinn leidenden Kridaren zu bestimmen wußle, ihm ohne jede
Gegenleistung und ohne jeden Rechtsgrund Werttitel in einem
20,000 Fr. übersteigenden Werte zu verpfänden, liegt eine Aus
beutung der Verstandesschwäche des Kridaren. Die Vorinstanz
hat die Einrede des wucherhaften Rechtsgeschäftes deshalb ab
gelehnt, weil nichts vorliege, daß der Kläger diese Verstandes
schwäche gekannt habe. In dieser Richtung darf aber unbedenklich
darauf abgestellt werden, daß sich für die Eingehung der Ver
pflichtungen des Honegger gegenüber dem Kläger, die ihrem
ökonomischen Resultate nach einfach eine unentgeltliche Verfügung
von über 20,000 Fr. zu Gunsten des Klägers darstellen, sich
gar keine vernünftigen Motive denken lassen und daß auch der
Kläger darüber nicht im Zweifel sein konnte, daß einzig und
allein die bei dem Kridaren vorhandene Verstandesschwäche den
Abschluß der angefochtenen Geschäfte möglich machte.
2. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die Kompetenz
des Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Streitsache zu prüfen,
die nur in Frage kommen kann mit Bezug auf das anzuwendende
Recht. Nun ist das Bundesgericht allerdings an sich zuständig
die Begründetheit des beanspruchten Pfandrechts, sowie die dagegen
erhobenen Einwendungen aus dem Titel der Handlungsunfähigkeit
und der Anfechtbarkeit gemäß den Bestimmungen des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes über die Anfechtungsklage zu
beurteilen. Allein auch wenn es in dieser Hinsicht eine von der
Auffassung der Vorinstanz abweichende Ansicht vertreten würde,
könnte es doch nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Ur
teils im Dispositiv gelangen, da der Klage überdies die Einrede
des wucherhaften Rechtsgeschäftes entgegensteht, die Vorinstanz
diesen Standpunkt als begründet erklärt hat und nun dieser Punkt
der Beurteilung des Bundesgerichts nicht untersteht, indem es sich
hiebei, nach der feststehenden Praxis des Bundesgerichts, aus
schließlich um kantonales Recht handelt. (Vergl. zuletzt Urteil des
Bundesgerichts vom 23. November 1901 in Sachen Bernhard
gegen Krauer und Schoop, Revue der Gerichtspraxis, Bd. 20,
Nr. 19.) Unter diesen Umständen aber wo das Bundesgericht
zwar zur Beurteilung der Klage an sich und einzelner ihr ent
gegengehaltener Verteidigungsgründe zuständig ist, die Vorinstanz
aber auf Grund einer nach kantonalem Rechte zu beurteilenden
Einrede zur Abweisung der Klage gelangt ist tritt das Bundes
gericht auf die Berufung nicht ein, da es in diesen Fällen nur
einzelne Teile der Begründung des vorinstanzlichen Urteils ändern,
nicht aber ein materiell verschiedenes Urteil in der Sache selbst
fällen könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts
nicht eingetreten.