Art. 48 Ziff. 4 OG; § 282 thurgauische Civilprozessordnung; Abgrenzung civilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Streitigkeiten bei Klage auf Anerkennung einer Steuervereinbarung. Für die Zuständigkeit ist nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts, sondern der objektive Inhalt des geltend gemachten Rechtsverhältnisses massgebend. Eine Vereinbarung über die Festsetzung der Steuerpflicht bzw. der Steuerhöhe betrifft das Verhältnis des Einzelnen zum steuerberechtigten Staat und ist öffentlich-rechtlicher, namentlich verwaltungsrechtlicher Natur. Dass die Feststellung ausnahmsweise vertraglich erfolgte, ändert an diesem Charakter nichts; die Verbindlichkeit eines solchen Vertrages richtet sich ebenfalls nach öffentlichem Recht. Eine solche Streitsache ist daher keine civile Streitigkeit im Sinne von Art. 48 OG (vgl. Erw. 1).
tigkeiten ... 4) zwischen Kantonen und Privaten, deren Gegen stand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. erreicht; auch 282 der thurgauischen Civilprozeß Ordnung vom 1. Mai 1867, welcher allgemein für Streitigkeiten zwischen dem kantonalen Fis kus und Privaten mit einem Streitwert von über 4000 Fr. die direkte Anrufung des Bundesgerichts zuläßt, kann sich nur auf Civilsachen beziehen, indem die genannte Prozeßordnung, gemäß ihrem 1, ausschließlich das Prozeßverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten regelt. Fragt es sich nun, ob jene Kompetenzvoraussetzung, welche von Amtes wegen geprüft werden muß, vorliegend zutreffe, so ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vergl. insbesondere Amtl. Samml., Bd. XIX, Nr. 98 Erw. 2 und die dortigen Citate) nicht darauf, daß der Kläger seinen Anspruch als civilrechtlichen bezeichnet, sondern objektiv auf die juristische Natur des Klageanspruchs abzustellen. Diese aber be stimmt sich nicht nach der Form des in Frage stehenden Rechts titels, sondern lediglich nach dem Inhalt des dadurch begründeten Rechtsverhältnisses (zu vergl. Wach, Handbuch des deutschen Civilprozeß Rechts, Bd. I, 8, S. 77 ff.). Wenn daher vorlie gend auf Anerkennung der Gültigkeit eines Vertrages geklagt wird, so verleiht nicht etwa der eingeklagte Rechtsakt, der Ver trag als solcher, der Streitsache civilrechtlichen Charakter, sondern es entscheidet über deren rechtliche Natur ausschließlich der Inhalt dieses Vertrages, wie er sich aus Gegenstand, Grund und Zweck desselben ergibt. Nun bildet den Gegenstand des streitigen Ver trages die (hypothetische) Steuerpflicht des Privaten Henny Am mann gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen, bezw. dem Kanion Thurgau; sein Grund liegt in der Absicht jenes Privaten, sich über den Umfang seiner Steuerpflicht zu vergewissern, bevor er ich der thurgauischen Steuerhoheit unterwerfen würde; sein Zweck endlich ist die Festsetzung der Steuerhöhe. Demnach erscheint als Vertragsinhalt, allgemein gesprochen, die bestimmte Fixierung des Verhältnisses eines steuerpflichtigen Subjektes gegenüber dem steuerberechtigten Staat hinsichtlich der Höhe des Steueranspruches des letzteren gegenüber dem ersteren. Dieses Verhältnis aber ist durchaus publizistischer, speziell verwaltungsrechtlicher Natur. Denn der Einzelne steht dabei dem Staate nicht als selbständiges, gleichwertiges Rechtssubjekt, sondern als ein dem Ganzen unter geordnetes Glied desselben gegenüber. Daß das genannte Verhält nis im konkreten Fall nicht auf dem Wege des hiefür gesetzlich statuierten Verfahrens, sondern ausnahmsweise durch vertragliche Vereinbarung festgestellt worden ist, vermag seinen rechtlichen Charakter in keiner Weise zu beeinflussen; vielmehr wird zweifel los auch ein solcher Vertrag, was seine Verbindlichkeit, seine rechtlichen Wirkungen u. s. w. betrifft, durchaus vom öffentlichen Rechte beherrscht. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Streitsache nicht eine privat , sondern eine öffentlich rechtliche. Daraus folgt, daß dem Bundesgericht als Civilinstanz die Kompetenz zu ihrer Beurtei lung fehlt. Daher ist die Klage ohne weitere Instruktion des Prozesses von der Hand zu weisen; beschlossen: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.