Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 17. Oktober 1903 in Sachen
Eisenhut, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Möller, Kl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzungen der Berufung: Haupturteil, Art. 58 Org.-Ges. Ein
Urteil darüber, ob ein Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei
Art. 265 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. ist kein Haupturteil.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 7. September 1903 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage
des Klägers: Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte sei
pflichtig, dem Kläger auf Grund des Verlustscheines vom 6. Ja
nuar 1894, des neuen Vermögenserwerbes und des Arrestes vom
- März 1903, die Summe von 4042 Fr. 84 Cts. nebst
Zins à 5 % vom Tage des Vermittlungsvorstandes an als
Schuld anzuerkennen und zu bezahlen? , und
die Vor und Gegenrechtsfrage des Beklagten: Ist nicht gericht
lich zu erkennen, der Beklagte habe sich auf die Streitsache nicht
einzulassen, eventuell sei die Klage abzuweisen?
erkannt:
Die Klage ist geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Abweisung zur Zeit.
C. Der Kläger stellt die Anträge: Auf die Berufung sei nicht
einzutreten; eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen;
in Erwägung:
- Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Kläger
war in dem am 21. März 1892 über den Beklagten eröffneten
Konkurs mit der heute geltend gemachten Verlustscheinforderung
von 4042 Fr. 82 Cts. zu Verlust gekommen. Für diese Forde
rung ließ er Arrest auf ein dem Kläger durch Urteil des Bundes
gerichts vom 27. Februar 1903 zugesprochenes Guthaben von
7069 Fr. 85 Ets. nebst 5% Zins seit 12. August 1901 auf
Johann Rohner in Rebstein legen und hob in der Folge Be
treibung und nach erfolgtem Rechtsvorschlag des Beklagten Klage
mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren an. Der Be
klagte bestritt und bestreitet die Existenz der Forderung nicht, wohl
aber deren Vollstreckbarkeit auf dem Betreibungswege, indem er
geltend macht, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen und
könne somit gemäß Art. 265 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. für die
Verlustscheinforderung nicht auf dem Betreibungswege belangt
werden. Durch das eingangs mitgeteilte Urteil hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen diese Einrede des Beklagten ver
worfen.
- Danach ist klar, daß nicht Bestand und Umfang der einge
klagten Forderung streitig sind, sondern einzig die Frage, ob der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei und ob deshalb die
Forderung gemäß Art. 265 Abs. 2 Sch. u. K. Ges. gegen ihn
auf dem Wege der Vollstreckung geltend gemacht werden könne.
Ein hierüber ergehender Entscheid ist nun aber, gemäß feststehender
Praxis des Bundesgerichts (s. Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,
S. 551, Erw. 2 und dort citierte), nicht als Haupturteil im
Sinne des Art. 58 Abs. 1 Organis. Ges. anzusehen, da er nicht
über den eingeklagten Anspruch an sich, dessen materielle Be
gründetheit nach Existen,
und Umfang, sondern nur über dessen
Vollstreckbarkeit ergeht. Die Berufung gegen einen solchen Ent
scheid ist daher gemäß der angeführten Gesetzesbestimmung unzu
lässig;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
appeal admissibilitynew assetsloss certificateexecutionmain judgmentenforceability