Art. 4 aargauische Kantonsverfassung; Art. 31 Bundesverfassung; Art. 59 Abs. 2 Ziff. 3 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; Wahlfähigkeit und Unvereinbarkeiten: Art. 4 der kantonalen Verfassung stellt nur die minimalen persönlichen Voraussetzungen für die Bekleidung verfassungsmäßiger Ämter auf und schließt zusätzliche gesetzliche Anforderungen für bestimmte Funktionen nicht aus (consid. 1). Ein Verbot, als Gemeindammann eine Wirtschaft zu betreiben oder in einem Wirtshaus zu wohnen, betrifft nicht die Wählbarkeit als solche, sondern eine mit dem Amt verbundene Verpflichtung beziehungsweise Beschränkung des Amtsinhabers (consid. 2). Eine allfällige Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit fällt in diesem Verfahren nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts (consid. 2). Die behauptete Gleichheitsverletzung scheidet ebenfalls aus, da keine Personen-, sondern eine amtsbezogene Regel vorliegt (consid. 3).
der Kantonsverfassung vom Jahre 1852 und der Bundesverfas sung keinen Ausschließungsgrund gegen die Bekleidung einer Ge meindammannsstelle bilden könne. Allein der Regierungsrath beschloß unterm 21. Februar 1877, die Wahl des Ed. Reinli zum Gemeindammann von Aarburg werde nicht genehmigt, indem von einem Widerspruche der Kantonsverfassung und der Bundes verfassung mit Art. 44 des Gemeindegesetzes und einer Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung durch erstere keine Rede sei. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Reinli beim Bundes gerichte und verlangte, daß . 44 des aargauischen Gemeindege setzes als in Widerspruch mit den Art. 4 und 31 der Bundes verfassung und mit . 4 der aargauischen Kantonsverfassung er klärt und demnach der Entscheid des Regierungsrathes vom 21. Februar 1877 aufgehoben werde. Zur Begründung dieser Begehren führte er an:
der Ausübung eines oder mehrerer oder aller Gewerbe, je nach den Bedürfnissen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: