- Urtheil vom 8. Juni 1877 in Sachen
des katholischen Kultusvereins.
A. "In der Absicht dem katholischen Kultus in der Schweiz in
seinen baulichen Bedürfnissen an die Hand zu gehen" hat sich
im Kanton Luzern unter dem Titel "katholischer Kultusverein"
im Jahre 1874 eine Aktiengesellschaft gebildet, mit Sitz und Ge
richtsstand in Luzern und einem Aktienkapital von 100 000 Fr.,
zertheilt in 500 Aktien von je 200 Fr., deren Statuten unterm
- Mai 1874 vom Regierungsrathe des Kantons Luzern, gestützt
auf das dortige Gesetz über anonyme oder Aktiengesellschaften
vom 3. März 1857 und die bezügliche Vollziehungsverordnung,
genehmigt worden sind.
B. Dieser Kultusverein schloß im Jahre 1876 mit Simon
Wiß, Urs Meyer und Wendelin Wahl von Dullikon einen Kauf
vertrag ab, wonach die letztern an denselben ein gewisses in
Dullikon gelegenes Grundstück sammt der darauf befindlichen, da
mals noch im Bau begriffenen, Kirche abtraten. Der Amts
schreiber von Olten-Gösgen weigerte sich jedoch, bei diesem Ge
schäfte mitzuwirken, beziehungsweise die Richtigkeit des Kaufes
zu bescheinigen, bevor der Kultusverein beim Regierungsrathe des
Kantons Solothurn sich über die Erfüllung der in . 50 des Civ.
Ges. b. aufgestellten Requisite, d. h. die staatliche Zusicherung seines
Zweckes, ausgewiesen habe.
C. Hierüber beschwerte sich der Kultusverein beim solothurnischen
Regierungsrathe, indem er bemerkte, er habe durch den Geneh
migungsakt der luzernischen Regierung den Charakter einer ju
ristischen Person nach . 50 des solothurnischen Civilgesetzbuches
erhalten und sei daher fähig, ohne Weiteres Grundeigenthum im
Kanton Solothurn zu erwerben.
Allein die solothurnische Regierung wies durch Beschluß vom
- Januar d. J. die Beschwerde ab, und zwar gestützt darauf
- daß, möge man den im Kanton Luzern domizilirten Kul
tusverein, was letzterer selbst thue, als juristische Person ( . 50
C. G. B.) oder als gewöhnliche anonyme Aktiengesellschaft
( . 1218) oder als Verein ( . 1224 ibidem) betrachten, derselbe
nach Vorschrift des Gesetzes vom 26. Februar 1863 und der
. 1218, 1227 und 1094 des C. G. B. ohne Bewilligung des
Regierungsrathes im Kanton Solothurn keine Liegenschaften er
werben könne; und
- diese Bewilligung des Regierungsrathes im vorliegenden
Falle zu verweigern sei, weil es unstatthaft erscheine, daß Kirchen,
die dem öffentlichen Gottesdienste dienen, im Eigenthum von aus
wärtigen, anonymen, hier gänzlich unbekannten Gesellschaften oder
Vereinen seien, und weil für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
eines Grundeigenthümers kein Ausweis geleistet sei.
D. Gegen diesen Bescheid ergriff der katholische
Kultusverein
den Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptete, derselbe ver
letze den Art. 60 der Bundesverfassung, und führte zur Begrün
dung dieser Behauptung an: Der katholische Kultusverein sei eine
Aktiengesellschaft, deren Existenz nach dem Landesrecht beurtheilt
werden müsse, dem sie angehöre. Nun habe dieselbe ihren Wohn
sitz in Luzern und sei nach den Formen entstanden, welche das
luzernische Recht vorschreibe, indem die luzernische Regierung ihre
Statuten genehmigt habe. Dadurch habe der Kultusverein die
Eigenschaft der Rechtspersönlichkeit erlangt und könne er demnach
als juristische Person durch seine Organe auf seinen Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Indem nun der
solothurnische Regierungsrath unter dem Vorwande, ein Gesetz
vom 26. Februar 1863 erlaube den Korporationen (Stiftungen)
den Erwerb von Liegenschaften nur auf besondere Bewilligung
des Regierungsrathes, die Beschwerde des Rekurrenten abgewiesen
habe, werde das in Art. 60 der Bundesverfassung proklamirte
Prinzip der Gleichheit der Schweizerbürger mit den Kantons
bürgern dem Rekurrenten gegenüber außer Acht gesetzt. Der ka
tholische Kultusverein sei keine Korporation und keine Stiftung
im Sinne des angeführten Gesetzes; denn es habe derselbe nur
Sinne im Auge, wie die staatliche
die Korporation im engern
Korporation in der Form der Gemeinde oder die kirchliche in der
Form eines Klosters u. dgl. Der Kultusverein sei vielmehr eine
Aktiengesellschaft, welche in
Folge ihrer Genehmigung durch die
selbständigen Persönlichkeit erhoben
luzernische Regierung zur
worden sei und als juristische Person hinsichtlich seiner Rechtsfä
higkeit der vollberechtigten physischen Person gleichstehe und
sich
wie diese unter den Art. 60 der Bundesverfassung stelle. Die be
schränkte Auffassung des solothurnischen Regierungsrathes, daß eine
einmal an ihrem Wohnsitze richtig konstituirte Aktiengesellschaft,
welche ihre Wirksamkeit über die Grenzen ihres Wohnsitzkantons
ausdehnen wolle, überall wieder um die staatliche Genehmigung
ihrer Statuten u. s. w. nachzusuchen habe, werde nirgends
ge
theilt und sei mit der Idee des Bundesstaates unverträglich.
Der . 1218 des solothurnischen Gesetzbuches könne daher auf
den Kultusverein keine Anwendung finden.
Betreffend das Objekt des Liegenschaftenkaufes, dessen Ferti
gung von der Regierung beanstandet werde, so bestehe es in zwei
Parzellen von je c. 1 Juchart Baumgartenacker, welche Joseph
Wiß im Jahre 1875 den Verkäufern zugefertigt habe, sammt der
darauf erbauten Kirche. Es sei keine Gemeinde, die verkaufe,
sondern es seien Privaten, denen Land und Kirche als Privat
eigenthum zustehe. Grund und Boden, auf dem die Kirche erstellt
worden, haben ihren privatrechtlichen Charakter durch das Hin
zutreten der letztern nicht geändert; im Gegentheil sei auch diese
selbst privates Eigenthum geworden und geblieben und in keiner
Weise durch ihre Zweckbestimmung der Disposition der Eigen
thümer entzogen worden. Und wenn endlich in dem angefochtenen
Entscheide im Vorbeigehen noch gesagt werde, es habe der katho
lische Kultusverein für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
eines Grundeigenthümers keinen Ausweis geleistet, so sei nicht
abzusehen, was damit angedeutet werden wolle.
Rekurrent stellte demnach das
Gesuch, daß erkannt werden
möchte, es sei dem katholischen Kultusverein in Luzern unbe
nommen, im Kanton Solothurn Grundeigenthum zu erwerben
und sich zufertigen zu lassen, und sei daher die rekurrirte Schluß
nahme des Regierungsrathes von Solothurn vom 10. Januar
1877 aufzuheben.
E. Die solothurnische Regierung trug in erster Linie auf Ab
weisung der Beschwerde und eventuell darauf
an, daß dieselbe
wenigstens zur Zeit, d. h. bis zum richterlichen
Entscheid über die
Frage betreffend den rechtlichen Charakter des
Fertigungsobjektes
und die Veräußerungsbefugniß der Verkäufer, abgewiesen werde.
Zur Widerlegung der Beschwerde machte der Regierungsrath
geltend:
- Der Art. 50 des solothurnischen C. G. B. sage allerdings, daß
Korporationen und Anstalten, welche einen bleibenden Zweck haben,
der ihnen vom Staate zugesichert sei, auf ihren eigenen Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können. Allein das
solothurnische Gesetz vom 26. Februar 1863 untersage den Kor
porationen und Stiftungen ohne vorherige Bewilligung des Re
gierungsrathes Liegenschaften zu erwerben.
- Die äußere Form des katholischen Kultusvereins sei nun die
einer Aktiengesellschaft, nicht einer Korporation. Nach . 1218 des
solth. C. G. B. bedürfen aber Aktiengesellschaften der Genehmigung
des Regierungsrathes und es sei unzulässig, anzunehmen, daß aus
wärtige Aktiengesellschaften günstiger gestellt seien, als die kanto
nalen. Jedenfalls könne denselben ohne Genehmigung das Recht
nicht zustehen, im Kanton Rechtsgeschäfte vorzunehmen, bei wel
chen die Mitwirkung staatlicher Behörden und Organe nothwen
dig sei, wie für den Erwerb von Grundeigenthum durch Kauf,
Tausch u. s. w.
- Dem Wesen nach scheine der Kultusverein keine Aktienge
sellschaft, sondern eher ein bloßer Verein mit einem religiösen
Zweck, wobei einzelne Privaten unter dem Namen "Aktien" Bei
träge liefern. Von derartigen Vereinen handeln . 1224 ff. des
priv. Ges. b., wobei . 1227 erkläre: ohne Bewilligung des Re
gierungsrathes dürfen solche Vereine keine Liegenschaften erwerben.
- Der Art. 60 der Bundesverfassung werde mit Unrecht an
gerufen, indem durchaus nicht die Behandlung von Nichtkantons
bürgern gegenüber Kantonsbürgern in Frage stehe. Auch sei die
Gleichstellung von physischen Personen und von Gesellschaften etc.
als Rechtssubjekten nicht zulässig. Der Art. 45 der Bundesver
fassung könne z. B. nicht auf Aktiengesellschaften ausgedehnt wer
den, indem sonst die kantonalen Gesetze betreffend Genehmigung
und Aufsicht über derartige Vereinigungen rein illusorisch würden
und dem Schwindel Thür und Thor geöffnet wäre. Die Praxis
in der Schweiz entspreche auch keineswegs der Ansicht des Re
kurrenten, indem z. B. ausländische Versicherungsgesellschaften,
welche in den schweizerischen Kantonen ihre Geschäfte betreiben
wollen, wie die inländischen einer Konzession der betreffenden Re
gierungen bedürfen. Aktiengesellschaften, Korporationen u. s. w.
können nicht ohne Weiters die gleiche Rechtsstellung beanspruchen,
wie physische Personen, die Schweizerbürger seien.
er
5. Die Fertigungsbewilligung könne aber auch darum nicht
theilt werden, weil die neu erbaute Kirche in Dullikon nicht Pri
vateigenthum sei, sondern dem römisch-katholischen Gottesdienst,
also einem öffentlichen Ortszwecke zu dienen habe und daher unter
der Aufsicht des Regierungsrathes stehe. Es werde ausdrücklich
hervorgehoben, daß die Mittel zum Bau dieser Kirche aus frei
willigen Beiträgen gesammelt worden, welche nicht zu Gunsten der
Privatpersonen geleistet worden, welche heute die Kirche verkaufen
wollen, sondern ausdrücklich für den römisch-katholischen Gottes
dienst in Dullikon. Die Regierung müsse den Verkäufern das Recht
bestreiten, über die Kirche zu Dullikon gleichwie über ihr Privat
eigenthum zu verfügen. Sie gebe indeß zu, daß diese Frage eine
Rechtsfrage sei, welche der Richter zu entscheiden habe, und habe
demnach von diesem Standpunkte aus das eventuelle Gesuch um
zeitweise Abweisung der Beschwerde gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage, die zwischen dem Rekurrenten und der Regie
rung des Kantons Solothurn streitig ist, besteht darin, ob der von
dem Rekurrenten unterm 11. Februar 1870 mit Simon Wiß und
Kons. in Dullikon abgeschlossene Liegenschaftenkauf gültig sei oder
ob demselben die Gültigkeit deßhalb versagt werden müsse, weil
einerseits der katholische Kultusverein im Kanton Solothurn keine
Rechtsfähigkeit beanspruchen, beziehungsweise nicht Subjekt von
Rechten sein könne, und anderseits das Kaufsobjekt, insbesondere
die Kirche, nicht den Verkäufern Wiß und Kons. eigenthümlich
zu
stehe, sondern eine unter der Aufsicht des Regierungsrathes
ste
hende öffentliche, dem Verkehr entzogene, Sache sich darstelle.
- Es ist klar und wird auch vom solothurnischen Regierungs
rathe anerkannt, daß diese letztere Frage Justizsache ist; sie kann
daher weder von der solothurnischen Regierung noch vom Bun
desgerichte in seiner Eigenschaft als Staatsgerichtshof, sondern
lediglich von den ordentlichen Civilgerichten entschieden werden,
und da nun die beklagte Regierung auch in ihrer Vernehmlassung
daran festgehalten hat, daß die Kirche, welche das Kaufsobjekt
bildet, nicht den Verkäufern Wiß u. s. w., sondern der römisch
katholischen Ortsgemeinde Dullikon gehöre, so bleibt nichts an
ders übrig als vorerst die Entscheidung dieser Eigenthumsfrage
an die Civilgerichte zu verweisen.
- So lange aber diese Frage nicht erledigt ist, hat das Bun
desgericht keine Veranlassung, auf das Begehren des Rekurrenten,
daß derselbe berechtigt erklärt werde, im Kanton Solothurn Grund
eigenthum zu erwerben und sich zufertigen zu lassen, einzutreten;
denn das Bundesgericht hat nicht über allgemeine Rechtssätze,
sondern nur über bestimmte Streitverhältnisse zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen zur Zeit ab
gewiesen.