- Urtheil vom 2. Februar 1877
in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau.
A. Ende des Jahres 1875 starb in Bischoffzell, Kanton Thur
gau, Joseph Lautenschlager von Sirnach, gleichen Kantons, unter
Hinterlassung eines dreizehn Jahre alten Sohnes zweiter Ehe,
Namens Joseph, und einer Wittwe vierter Ehe, Anna Maria
geb. Breitenmoser. Das Waisenamt Bischoffzell bestellte für den
Knaben einen Vormund, der zweitinstanzlich bestätigt wurde.
Nachdem die Wittwe Lautenschlager einige Zeit in Bischoffzell ge
wohnt hatte, zog sie im Mai 1876 mit ihrem Stiefsohne Joseph
Lautenschlager nach Wyl, Kanton St. Gallen, und erhielt vom
Gemeindammannamte Sirnach sowohl für sich als für ihren Stief
sohn die für ihren Aufenthalt in Wyl erforderlichen Ausweis
schriften. Der Vormund des Joseph Lautenschlager, welcher mit
dessen Wohnsitzwechsel nicht einverstanden war, sowie das Waisen
amt Bischoffzell und die thurgauische Regierung reklamirten den
Knaben bei den st. gallischen Behörden, allein der st. gallische
Regierungsrath verweigerte mit Schreiben vom 25. September
v. J. die Herausgabe desselben, indem er bemerkte: die Wittwe
Lautenschlager habe in der legalsten Weise die Niederlassung in
Wyl genommen, und es sei nur natürlich, daß der junge Knabe,
der, wenn sein natürlicher Vater länger am Leben geblieben wäre,
auch unter der Obhut und Pflege seiner Stiefmutter zu leben
gehabt hätte, bei dieser verbleibe. Die st. gallische Praxis räume
der Stiefmutter die gleichen Rechte ein, wie dem Stiefvater, wel
chem nach dortigem Gesetze die Vermögensverwaltung der Stief
kinder zukomme. Dazu komme, daß die Heimatgemeinde Sirnach
mit dem Aufenthalte des jungen Lautenschlager bei seiner Stief
mutter in Wyl vollständig einverstanden sei, indem sie der Ge
meindsbehörde von Wyl die für des Knaben Aufenthalt in dort
nothwendigen Ausweispapiere behändigt habe.
B. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung des Kantons
Thurgau beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch, es möchte
die Zuständigkeit der thurgauischen Vormundschaftsbehörden über
den Knaben Joseph Lautenschlager ausgesprochen und der Re
gierungsrath des Kantons St. Gallen angehalten werden, den
Knaben jenen Behörden, welche nach dem Inhalte der vormund
schaftlichen Rechte einzig über den Aufenthalt desselben Ent
scheidung treffen können, aushinzugeben
Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an:
- Die Kantone St. Gallen und Thurgau stehen in Vormund
schaftssachen durchaus auf dem Boden des Territorialitätsprinzips.
Im Kanton Thurgau sei dieses Prinzip mit aller Konsequenz
durchgeführt, so daß die thurgauischen Angehörigen, auch wenn
sie im Kanton wohnen, nicht unter dem Waisenamt der Heimat
gemeinde, sondern unter demjenigen der Wohnsitzgemeinde stehen.
C. 273. des thurg. priv. Gesb.) Demnach sei auch im Frage
falle einzig und allein das Waisenamt Bischoffzell die kompetente
Waisenbehörde gewesen, da der Vater Lautenschlager mit Familie
in Bischoffzell gewohnt habe und zur Stunde noch das Vermögen
in Bischoffzell liege und dort vormundschaftlich verwaltet werde.
Das Waisenamt Bischoffzell habe nie zu dem Aufenthalte des
Knaben in Wyl seine Zustimmung ertheilt; während die Be
stimmung des Aufenthaltes eines Mündels Sache der kompe
tenten Vormundschaftsbehörden sei.
- Wenn die st. gallische Regierung behaupte, daß es sehr na
türlich und vernünftig sei, daß der Knabe unter der Obhut und
Pflege seiner Stiefmutter stehe, so sei darauf zu entgegnen, daß
diese Frage der Zweckmäßigkeit selbstverständlich nur von den
thurgauischen Vormundschaftsbehörden entschieden werden könne.
Die Zweckmäßigkeit als solche begründe keine Aenderung in den
Rechtsverhältnissen.
Für die Rechte der Stiefmutter am Vermögen der Stiefkinder
sei in concreto wiederum selbstverständlich das thurgauische Recht
maßgebend, unter welchem die Vormundschaft entstanden sei. Im
Kanton Thurgau habe weder der Stiefvater noch die Stiefmutter
nach dem Tade des natürlichen Elterntheils vormundschaftliche
Rechte; allein auch der Kanton St. Gallen kenne kein solches
stiefmütterliches Recht, sondern habe gerade gegentheilige gesetz
liche Bestimmungen. Allerdings gebe der Art. 6 des st. galli
schen Vormundschaftsgesetzes vom 17. August 1855 dem Stiefvater
während der Dauer der Ehe gegenüber den Stiefkindern
gewisse vormundschaftliche Befugnisse; allein Ziff. 5 des näm
lichen Artikels sage ausdrücklich: "Wenn die leibliche Mutter
stirbt, sind seine Stiefkinder sofort ebenfalls unter besondere
Vormundschaft zu stellen, welche ganz nach den allgemeinen Be
stimmungen des Gesetzes anzuordnen und zu verwalten ist."
Noch viel weniger habe die Stiefmutter nach dem Tode des
natürlichen Vaters vormundschaftliche Rechte über die Stiefkinder,
da jede Wittwe nach st. gallischem Rechte selber unter Schutzbevog
tigung stehe.
Die Behauptung der st. gallischen Regierung, daß das Waisen
amt Sirnach seine Zustimmung zum Aufenthalte des Knaben
in Wyl gegeben habe, sei nicht richtig, übrigens auch unerheblich.
Nicht das Waisenamt, sondern das Gemeindammannamt Sirnach
habe den Heimatschein für Joseph Lautenschlager ausgestellt und
zwar auf eine besondere Zuschrift der Wittwe Lautenschlager. Das
Waisenamt Sirnach habe von der Vormundschaft nichts gewußt
und sich mit derselben auch nicht befaßt. Uebrigens sei, wie ge
zeigt, nur das Waisenamt Bischoffzell in Sachen kompetent ge
wesen und hätte daher das Waisenamt Sirnach, wenn es über
den Wohnsitz des Knaben verfügt, inkompetent gehandelt.
C. Die Regierung des Kantons St. Gallen trug in ihrer Ver
nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie sich
im Wesentlichen auf ihre Zuschrift vom 25. September v. J. an
den Regierungsrath des Kantons Thurgau bezog und im weitern
bemerkte: Nach Art. 280 des thurg. priv. Gesb. bleibe, wenn
minderjährige Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist
werden, der überlebende Gatte ihr natürlicher Vormund, vorbe
halten der Fall einer Wiederverehelichung der überlebenden Mut
ter. Das Gesetz mache also keinen Unterschied, ob der überlebende
Ehegatte der leibliche Vater oder die leibliche Mutter oder aber
nur der Stiefvater oder die Stiefmutter der vorhandenen Waisen
sei und müsse also als festgestellt angesehen werden, daß nach
thurgauischem Rechte der überlebende Gatte Vormund auch der
Stiefkinder bleibe. Hienach sei aber Frau Lautenschlager auch be
rechtigt gewesen, den Wohnort ihres Sohnes zu bestimmen; übri
gens behaupte das Waisenamt Wyl bestimmt, daß der Wohnsitz
wechsel mit Zustimmung des Waisenamtes Sirnach stattgefunden
habe. Die Niederlassung in Bischoffzell sei mit dem Tode ihres
Trägers dahin gefallen und damit gleichzeitig auch die Zuständig
keit der Vormundschaftsbehörden für den Knaben Lautenschlager,
weil dieselbe die seinerzeitige Niederlassung der Familie, welcher
der Knabe angehört, zur Voraussetzung gehabt habe und ohne
dieselbe nicht gedenkbar sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da weder St. Gallen noch Thurgau dem Konkordate über
die Vormundschaftsverhältnisse der Niedergelassenen beigetreten
sind, sondern beide Kantone in Vormundschaftssachen unbedingt
dem Territorialitätsprinzip huldigen, so hängt der Entscheid der
vorliegenden Beschwerde davon ab, ob der minderjährige Joseph
Lautenschlager seinen Wohnsitz in rechtsgültiger Weise nach Wyl
verlegt habe, indem jeder Kanton kraft seiner Souverainetät über
die in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen befugt
ist, bezüglich der Bevormundung Niedergelassener seine Gesetze zur
Geltung zu bringen.
- Der Wohnsitz handlungsunfähiger, bevormundeter Personen
wird durch den Vormund, resp. die Vormundschaftsbehörden be
stimmt und darf daher, wie übrigens seitens der Rekursbeklagten
anerkannt wird, nur mit deren Einwilligung aufgehoben oder
verändert werden.
- Frägt es sich nun, ob im vorliegenden Falle dieses Requi
sit erfüllt sei, so ist vorerst die Behauptung des st. gallischen
Regierungsrathes, daß das thurgauische Recht nach dem Tode der
leiblichen Eltern die Stiefmutter zur Vormundschaft über ihre
Stiefkinder berufe (ganz abgesehen davon, daß gegen die Bestel
lung eines obrigkeitlichen Vormundes niemals von irgend einer
Seite Einsprache erhoben worden), eine offenbar unrichtige. Denn
wenn . 280 des thurg. priv. Gesb. sagt: "Wenn minderjährige
Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist wer
Vor
den, so bleibt der überlebende Gatte ihr natürlicher
einer
mund; vorbehalten ist der Fall der Wiederverheirathung
Zwei
überlebenden Mutter," so kann darüber ein begründeter
fel nicht obwalten, daß unter dem "überlebenden Gatten" nur
der überlebende Elterntheil verstanden sein kann, indem einer
seits selbstverständlich minderjährige Kinder nur dann durch den
Tod eines Elterntheils verwaist werden können, wenn der
andere Elterntheil noch lebt (da dieselben im andern Falle durch
den Tod eines Elterntheils bereits verwaist sind) und an
derseits als natürliche Vormundschaft doch wohl nur dieje
nige der natürlichen Eltern bezeichnet werden kann. Zudem ist
in Lemma 4 ibidem ausdrücklich von dem überlebenden
Elterntheil die Rede, indem es dort heißt: "Ueberdieß ist
das Waisenamt berechtigt, den überlebenden Elterntheil
zur Sicherstellung des Vermögens (der Kinder) anzuhalten." Nun
ist aber klar, daß wenn das thurgauische Gesetz die Vormund
schaft dem überlebenden Gatten auch über die Stiefkinder hätte
einräumen wollen, jenes Lemma 4 anders gefaßt worden wäre,
resp. anders hätte gefaßt werden müssen, indem doch nicht ange
nommen werden kann, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicher
stellung nur für den Fall habe aussprechen wollen, als der über
lebende Gatte auch zugleich der überlebende Elterntheil sei.
4. Ist sonach die Einrede, daß der Wittwe Lautenschlager die Vor
mundschaft über den minderjährigen Joseph Lautenschlager zustehe,
eine unbegründete, so folgt daraus, daß der letztere unter öffentli
cher Vormundschaft steht, und hätte daher die st. gallische Regie
rung nachzuweisen gehabt, daß Joseph Lautenschlager mit Zu
stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden
seinen Wohnsitz in Wyl genommen habe. Ein solcher Beweis man
gelt aber gänzlich, indem weder von dem Waisenamt Sirnach noch
von dem Waisenamte Bischoffzell eine dießfällige Bewilligung hat
beigebracht werden können. Uebrigens steht nach den hier einzig
maßgebenden Art. 239, 240 und 273 des thurg. priv. Gesb. außer
Zweifel, daß die Vormundschaft über den Joseph Lautenschlager
dem Waisenamte Bischoffzell obliegt, da zur Zeit des Eintrittes
der Vormundschaft, resp. des Todes des Vaters Lautenschlager,
Bischoffzell der Wohnsitz der Familie Lautenschlager war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des
Kantons St. Gallen verpflichtet, den Knaben Joseph Lautenschlager
den Vormundschaftsbehörden von Bischoffzell aushinzugeben.