Art. 59 OG, Art. 4 KV Appenzell J.-Rh.; constitutional complaint against a cantonal judgment in a property-right dispute. The 60-day time limit for staatsrechtliche Rekurse is mandatory and, if missed, leads to inadmissibility. The constitutional guarantee of property protects only against arbitrary deprivation and expropriation without compensation; it is not engaged by a judicial determination of the existence or extent of a disputed real right between parties. Where a civil dispute could have been brought directly before the Federal Supreme Court under the federal jurisdiction rules, but the party instead submitted to the cantonal courts, the cantonal judgment cannot later be annulled merely because its reasoning is alleged to be incorrect (consid. 1-3).
darf, und kann daher überall nicht angerufen werden, wo es sich um eine Eigenthumsstreitigkeit oder um die Frage der Existenz eines dinglichen Rechtes an einem Grundstücke zwischen zwei Par teien handelt. Durch das kantonsgerichtliche Urtheil ist nun aber eine Streitigkeit der letztern Art entschieden und keineswegs etwa die Verpflichtung der Riedgenossen, ihr Eigenthum unentgeldlich an den Staat abzutreten, ausgesprochen worden, woraus folgt, daß jenes Urtheil nicht wegen Verletzung des Art. 4 der Kan tonsverfassung angefochten werden kann. 3. Als Oberinstanz für Civilstreitigkeiten ist das Bundesge richt nicht angerufen worden und wäre dasselbe zur Behandlung dieses Prozesses auch deßhalb nicht kompetent, weil derselbe nicht nach einem eidgenössischen Gesetze zu entscheiden war. (Art. 29 des citirten Bundesgesetzes.) Dagegen hätte die Streitigkeit allerdings gemäß Art. 27 Ziffer 4 ibidem mit Umgehung der kantonalen Instanzen direkt an das Bundesgericht gebracht werden können. Nachdem aber die Riedgenossenschaft von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht, sondern sich vor den appenzellischen Gerichten auf die Klage des Landesbauamtes eingelassen hat, muß es bei dem Urtheile des dortigen Kantonsgerichtes sein Bewenden ha ben und könnte eine Aufhebung desselben sogar dann vom Bun desgerichte nicht ausgesprochen werden, wenn die vom Kantons gerichte für die Gutheißung der Ansprache des Staates angeführten Gründe wirklich ungenügend oder unrichtig wären. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.