Art. 7 Zurich Constitution; cantonal remedies and federal review of cantonal constitutional complaints. Where a complaint concerns the interpretation and application of cantonal constitutional and statutory provisions of general importance, the Federal Court may decline immediate examination and require recourse first to the competent supreme cantonal authority. The Federal Court respects the cantonal authority’s interpretative competence and seeks its view before deciding on a question whose resolution depends primarily on cantonal law (consid. 1).
Die richtige Vormundschaft nicht illusorisch werden zu lassen. Anwendung der Kantonalgesetzgebung unterliege übrigens bloß der Aufsicht der kantonalen Behörden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um eine Verletzung der Bundesverfassung, sondern einzig um die Frage, ob die Unter bringung arbeitsscheuer und bevogteter zürcherischer Angehöriger, welche nicht unter das dortige Armengesetz fallen, in einer Zwangs arbeitsanstalt, gegen Art. 7 der zürcherischen Verfassung verstoße, dessen zwei erste lemmata lauten: "Die persönliche Freiheit ist gewährleistet, Niemand darf verhaftet werden, außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und unter den durch das Gesetz vorge schriebenen Formen." Der Entscheid dieser Frage hat nun offenbar nicht bloß für den konkreten Fall Interesse, sondern ist von viel allgemeinerer Bedeutung und Tragweite, weßhalb es angemessen erscheint, im Anschlusse an zahlreiche Präzedenzfälle, den Be schwerdeführer vorerst an den zürcherischen Großen Rath, als oberste Kantonsbehörde, zu verweisen, welcher gemäß Art. 31 Ziffer 4 Satz 1 der Kantonsverfassung ohne Zweifel in der Lage sich befindet, über solche Beschwerden zu entscheiden, und dessen Interpretation der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung zu kennen für das Bundesgericht wünschbar sein muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.