- Urtheil vom 3 Februar 1877
in Sachen Ochsner.
A. Auf Begehren der Genossenschaft Euthal, welche behauptete,
eine Forderung von 2000 Fr. an den Rekurrenten zu haben,
wies das Vermittleramt Einsiedeln, nachdem der unterm 17. März
1876 abgehaltene Vermittlungsvorstand erfolglos geblieben war,
die Streitfrage: "ob der Beklagte schuldig sei, der Klägerschaft
2000 Fr. als schuld und zahlbar anzuerkennen?" zur Beur
theilung an das Bezirksgericht Einsiedeln und stellte zu diesem
Zwecke der Genossenschaft Euthal den vom 3. April 1876 datirten
Weisungsschein zu. Letztere versuchte vorerst auf dem Wege des
Rechtstriebes Zahlung zu erlangen; allein Rekurrent wirkte gegen
den Pfandschein vom 10. April 1876 Rechtsvorschlag aus, wo
rauf die Klägerschaft spätestens unterm 22. Juni v. J. den Wei
sungsschein dem Bezirksgerichtspräsidium Einsiedeln einreichte, in
dem diese Vehörde am 22. Juni 1876 beide Parteien auf den
- gl. Mts. vor Bezirksgericht Einsiedeln zur gerichtlichen Ver
handlung obiger Streitfrage citirte. Rekurrent, welcher inzwi
schen, nämlich unterm 20. April 1876, die Niederlassung in
Waldkirch, Kanton St. Gallen, erworben hatte, lehnte jedoch tele
graphisch den schwyzerischen Gerichtsstand ab, "weil der Wei
sungsschein abgelaufen sei", und leistete auch der Vorladung keine
Folge. Die Klägerschaft verlangte daher am 28. Juni beim Be
zirksgerichte Einsiedeln, daß der Beklagte auf eine nächste Tag
fahrt peremtorisch vorgeladen werde und das Bezirksgericht ent
sprach diesem Begehren mittelst Schlußnahme vom gleichen Tage,
gestützt darauf, daß durch den eingelegten Weisungsschein darge
than sei, daß die Dauer seiner Gültigkeit von 90 Tagen noch
nicht abgelaufen sei und daß auch die Vorladungen an den Be
klagten rechtzeitig und in vorgeschriebener Form stattgefunden
haben.
B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich Ochsner unterm
17 August v. J. beim Bundesgerichte und stellte das Begehren,
es möchte erkannt werden:
- Das Bezirksgericht Einsiedeln, resp. die schwyzerischen Ge
richte seien nicht zuständig zur Beurtheilung der Forderungsklage
der Genossame Euthal, und
- sei die besagte Genossame angehalten, ihre daherige Forde
rungsklage vor dem Richter seines Wohnortes, also vor den st. gal
lischen Gerichten, anhängig zu machen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Rekurrent darauf,
daß er aufrechtstehender Schweizerbürger und in Waldkirch, Kan
ton St. Gallen, niedergelassen sei und daß es sich um eine per
sönliche Ansprache handle, für welche er daher gemäß Art. 59
der Bundesverfassung nur vor dem Richter seines Wohnortes im
Kanton St. Gallen gesucht werden könne.
C. Die Rekursbeklagte stützte ihr Gesuch um Abweisung des
Rekurses darauf, daß ein Schuldner, gegen welchen bei dem Ge
richtsstand seines Wohnortes ein Prozeß anhängig gemacht und
dazu noch die Schuldbetreibung angehoben worden sei, während
der Litispendenz sich nicht durch Entfernung resp. Flucht dem zu
tändigen Gerichtsstand entziehen und das ganze bisherige Ver
fahren illusorisch machen könne, und daß nun am Gerichtstage
den 28. Juni der Weisungsschein noch nicht abgelaufen, der Pro
zeß somit noch pendent gewesen sei, habe das Bezirksgericht Ein
siedeln mit Recht erklärt. Denn nach Art. 111 der schwyzerischen
Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig
keiten dürfe der Rechtsstillstand zu Ostern und Weihnachten bei
Berechnung von Nothfristen und gerichtlichen Fristen nicht in
Anschlag gebracht werden, der Rechtsstillstand zu Ostern be
trage aber 14 Tage, so daß vom 17. März bis 28. Juni 1876,
abzüglich jener 14 Tage, nur 89 Tagen verflossen seien. Ebenso
sei damals die angehobene Betreibung trotz des Rechtsvorschlages
noch in voller Kraft gewesen, indem nach Art. 38 der schwyze
rischen Schuldbetreibung die Pfändung la Tage dauere; wenn
aber Recht vorgeschlagen werde, so müsse die Klage innerhalb
90 Tagen von der Anzeige des Rechtsvorschlages an gerechnet an
das zuständige Gericht gebracht werden, und nun liegen zwischen
dem 10./11. April und 28. Juni 1876 nicht 90 Tage.
Uebrigens sei die vorliegende Beschwerde nach Analogie des
Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege verspätet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen staatsrecht
lichen Rekurs und kommt somit, was die Rekursfrist betrifft, nicht
der Art. 30 sondern der Art. 59 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege zur Anwendung, wonach
solche Beschwerden innerhalb sechzig Tagen, von der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung an gerechnet, beim Bundesgerichte
einzureichen sind. Diese Frist ist nun im vorliegenden Falle nicht
abgelaufen und daher die Einrede der Verspätung des Rekurses
unbegründet.
2. In der Hauptsache ist unbestritten, daß Rekurrent aufrecht
stehend ist, zur Zeit in Waldkirch, Kanton St. Gallen, einen
festen Wohnsitz hat und daß die Ansprache, welche die Genos
same Euthal gegen ihn geltend macht, eine persönliche ist. Gemäß
Art. 59 der Bundesverfassung darf er daher für dieselbe aller
dings nur vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden.
Allein diese Verfassungsbestimmung garantirt nicht den Gerichts
stand des jeweiligen Wohnortes eines Schuldners, so daß letzterer
während der Pendenz eines Prozesses durch Aufgeben des Do
mizils den Gerichtsstand beliebig verändern könnte, sondern sie
will selbstverständlich den Schuldner nur bei dem Richter des
jenigen Wohnortes schützen, welchen derselbe zur Zeit der Anhän
gigmachung der Klage innegehabt hat, indem nach einem allge
meinen, insbesondere auch in der bundesrechtlichen Praxis aner
kannten, Grundsatz des Civilprozeßrechts die Zuständigkeit eines
Gerichts durch die Anhängigmachung des Streites begründet wird,
und die nachträgliche Veränderung des Kompetenzgrundes, wie
also namentlich der Wechsel des Wohnsitzes, auf dieselbe keinen
Einfluß üben kann. Es hängt daher das Schicksal der vorliegen
den Beschwerde davon ab, ob die Genossame Euthal zu der Zeit,
als Rekurrent noch seinen Wohnsitz in Einsiedeln hatte, den For
derungsstreit in gehöriger Form gegen denselben gerichtlich an
hängig gemacht habe, und diese Frage muß nun bejaht werden.
3. Rekurrent behauptet nämlich selbst nicht, daß er vor dem
- April 1876 seinen Wohnsitz in Einsiedeln aufgegeben und
nach Waldkirch verlegt habe; übrigens geht das Gegentheil auch
aus dem Weisungsschein vom 3. April und dem Pfandschein vom
- April v. J. hervor. Nun ist aber nach Art. 89 der schwy
zerischen C. P. O. (in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der
st. gallischen C. P. O.) ein bürgerlicher Rechtsstreit als anhängig
zu betrachten, wenn die Rechtsfrage dem zuständigen Vermittler
eingegeben und von diesem dem Beklagten die gesetzliche Vorla
dung angelegt ist, und es erlischt die Streithängigkeit nur, wenn
innert der Nothfrist von neunzig Tagen, von Abhaltung des Ver
mittlungsvorstandes an gerechnet, von dem ausgestellten Wei
sungsschein kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird. Bei Be
rechnung dieser Nothfrist dürfen aber nach Art. 111 ibidem die
Rechtsstillstände bei Weihnachten und Ostern, welche gemäß Art. 33
je vierzehn Tage dauern, nicht in Anschlag gebracht werden, und
da nun in die Zeit zwischen dem 17. März, an welchem Tage
der Vermittlungsvorstand stattgefunden hat, und dem 22. Juni
1876, da spätestens der Weisungsschein dem Bezirksgerichtsprä
sidium Einsiedeln eingereicht worden ist, der Osterrechtsstillstand
fällt, so ist im vorliegenden Falle die 90 tägige Nothfrist erst
am 29. Juni v. J., also am Tage nach der bezirksgerichtlichen
Verhandlung, abgelaufen.
- Auf die Frage, ob die Zuständigkeit der schwyzerischen Ge
richte auch auf den angehobenen Rechtstrieb gestützt werden könnte,
ist nicht mehr einzutreten, da die Beschwerde schon aus den oben
angeführten Gründen verworfen werden muß.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.