- Urtheil vom 1. September 1877 in Sachen
der Internationalen Gesellschaft für Bergbahnen.
A. Am 23. Juni 1870 erhielt eine aus 12 Bürgern von Arth
bestehende Gesellschaft vom schwyzerischen Kantonsrathe die Kon
zession für eine Eisenbahn von Staffelhöhe über Rigikulm und
von da auf der Nordseite des Rigi nach Arth-Goldau. Nach Aus
führung der Linie Staffelhöhe-Kulm bildete sich unter Mitwir
kung der Bank in Winterthur eine neue Gesellschaft, welche die
erbaute Linie von den ursprünglichen Konzessionsinhabern um
1,500,000 Fr. erwarb. Den Bau der Linie Arth-Rigikulm über
nahmen laut Vertrag vom 1. Februar 1873 N. Riggenbach und
O. Zschokke und es gingen letztere dabei die Verpflichtung ein,
die Mitglieder des bisherigen zwölfer Eisenbahnkomité's von Arth
für Auslagen und Vorarbeiten mit je 12,000 Fr., zahlbar zur
Hälfte bei Beginn des Baues und zur Hälfte nach Vollendung
desselben, zu entschädigen, wenn die genannten Mitglieder bei der
Expropriation sowohl als beim Bahnbau die von ihnen zu er
wartende Mithülfe geleistet haben. Dieser Vertrag ging laut Ueber
einkunft vom 25. März 1873 auf die von N. Riggenbach und
O. Zschokke vertretene Internationale Gesellschaft
für Bergbah
nen über und zwar erkannte diese Gesellschaft laut Urkunde vom
- März 1873 ausdrücklich, auch die Verpflichtung zur Entschä
digung der zwölf Gründer zu übernehmen, "als Annex zu dem
mit Riggenbach und Zschokke abgeschlossenen und nunmehr auf
die Internationale Gesellschaft übergegangenen Bauvertrag."
Aus den Bestimmungen des Bauvertrages und des dazu ge
hörigen Pflichtenheftes ist ferner hervorzuheben, daß die Inter
nationale Gesellschaft sich verpflichtete:
- drei Jahre lang, vom Tage der Kollaudation der Bahn an,
für die Solidität der erstellten Arbeiten Garantie zu leisten (Art. 6
des Bauvertrages) und
- für die Dauer des Vertrages und der Garantiezeit ihr recht
liches Domizil in Arth zu wählen. (Art. V 2 des Bedingniß
heftes.)
Laut Vertrag, resp. Schiedsspruch, vom 16. Mai/24. Juni 1876
kamen dann aber beide Gesellschaften dahin überein, daß nach
Ausbezahlung der Baarsumme von Fr. 204,661. 74 Cts. an die
Internationale Gesellschaft und nach Erfüllung einiger Leistungen
dieser letztern alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, welche
sich auf den Bau der Arth-Rigibahn beziehen, getilgt sein und
der Bauvertrag sammt der darin bedungenen Garantiezeit dahin
fallen solle. Das Guthaben der Rekurrentin von Fr. 204,661
74 Cts. ergibt sich durch Abzug von 76,552 Fr., worunter 40,000
Fr. Abfindungssumme für die Garantie, an der Restforderung
der Rekurrentin und es bestimmt Art. 5, daß 100,000 Fr. so
fort, die übrigen 104,000 Fr. dagegen erst bezahlt werden, wenn
sämmtliche Pfändungen gütlich oder rechtlich aufgehoben seien.
B. Da die Internationale Gesellschaft, welche unbestrittener
maßen die erste Hälfte der Gründerentschädigung bezahlt hat, sich
weigerte, auch die zweite Hälfte zu bezahlen, so erhoben die Mit
glieder der ursprünglichen Gesellschaft, mit Ausnahme des zufolge
späterer Vereinbarung weggefallenen alt Landammann Faßbind,
gegen dieselbe in Arth den Rechtstrieb und pfändeten am 18.
April 1876 deren Guthaben bei der Arther-Rigibahngesellschaft,
wovon der Betriebenen durch Vermittlung des Gemeindammann
amtes Aarau am 12. Mai v. J. Kenntniß gegeben wurde. Die
selbe schlug Recht vor, worauf die Ansprecher die Sache beim
Vermittleramt Arth und sodann vor Bezirksgericht Schwyz an
hängig machten. Vor diesem Gerichte bestritt die Internationale
Gesellschaft den schwyzerischen Gerichtsstand, weil es sich um eine
persönliche Forderung handle, welche am Domizil der Beklagten
in Basel oder Aarau ausgetragen werden müsse; allein ihre Ein
rede wurde erst- und zweitinstanzlich verworfen und zwar von der
Justizkommission des Kantons Schwyz durch Erkenntniß vom 2.
Dezember 1876, im Wesentlichen unter folgender Begründung:
- Durch den Bauvertrag und das Pflichtenheft habe die In
ternationale Gesellschaft sich verpflichtet, während des Baues und
der Garantiezeit Domizil in Arth zu nehmen. Ein Spezialdomi
zil derselben im Kanton Schwyz sei aber auch begründet nach den
dortigen gesetzlichen Bestimmungen, welche den Niederlassungsbe
griff mit der Ausübung eines solchen Geschäftes, wie die Rekur
rentin betrieben, identifizire, und sodann auch, weil letztere die
Nachfolgerin der Arther-Rigibahngesellschaft bilde, welche unbe
dingt das Domizil im Kanton Schwyz gehabt habe.
- Die Forderung der Rekursbeklagten entspringe aus dem
Bauvertrage und sei daher der vertragliche Gerichtsstand im
Kanton Schwyz begründet.
- Ueberdieß habe Rekurrentin das schwyzerische Forum dadurch
anerkannt, daß sie sich auf die angehobene Betreibung eingelassen
und auch vor Vermittleramt Arth keine Kompetenzeinrede gestellt
habe.
C.
Gegen diesen Entscheid ergriff die Internationale Gesell
schaft den Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptete, derselbe
verletze die Art. 58 und 59 der Bundesverfassung und führte zur
Begründung dieser Ansicht an:
- Der Satz der schwyzerischen Justizkommission, daß die In
ternationale Gesellschaft den schwyzerischen Gerichtsstand anerkannt
habe, widerspreche sowohl der konstanten bundesrechtlichen Praxis,
als dem Art. 20 der schwyz. C. P. O., welcher ausdrücklich be
stimme, daß das Eintreten auf die Klage beim Vermittleramt
die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes nicht ausschließe.
- Auch das Motiv, daß die Rekurrentin im Kanton Schwyz
ohne Weiters als niedergelassen betrachtet werden müsse, weil sie
daselbst ein größeres Unternehmen betreibe, sei unstichhaltig.
Denn
anders
die schwyzerischen Gerichte haben schon in Sachen Felchlin1
entschieden und zudem sei bei Anhängigmachung dieses Forderungs
gewesen.
streites der Bau der Arth-Rigibahn schon vollendet
- Die Garantiebestimmung im Vertrage zwischen der Arth
Rigibahngesellschaft und der Rekurrentin und das Pflichtenheft
regliren nur die Verhältnisse zwischen den Kontrahenten und kön
nen daher die Rekursbeklagten aus denselben für ihre Privatfor
derungen keine Privilegien und Ausnahmsrechte herleiten. Ueber
dieß sei die Garantiezeit gegenüber der Arth-Rigibahngesellschaft
durch die Vereinbarung vom 16./18. Mai 1876 erloschen.
Es liegen demnach keine faktischen u. rechtlichen Verhältnisse vor,
welche die Anwendung des Art. 59 der Bundesverfassung verhin
dern würden. Vielmehr werde Rekurrentin bei Aufrechthaltung des
angefochtenen Entscheides ihrem verfassungsmäßigen Richter ent
zogen und dadurch auch der Art. 58 der Bundesverfassung verletzt.
D. Die Rekursbeklagten trugen auf Abweisung der Beschwerde
an. Im Wesentlichen stützten sie sich auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides und fügten derselben noch bei:
- Nach bundesstaatsrechtlicher Praxis haben Eisenbahngesell
schaften ihr gesetzliches Domizil da, wo ihnen die Konzession er
theilt werde, und gemäß . 2 der Konzession sei die Gesellschaft
der Arther-Rigibahn auch verpflichtet, in Arth Domizil zu neh
men. Infolge Abschluß des Bauvertrages und des Eintrittes in
die Konzessionsrechte der ursprünglichen Konzessionsinhaber habe
daher Rekurrentin sowohl nach dem cit. . 2, als nach . 17 des
schwyzerischen Niederlassungsgesetzes, ein Spezialdomizil im Kan
ton Schwyz nehmen müssen.
- Die Internationale Gesellschaft habe aber den Gerichts
stand im Kanton Schwyz während der Bau- und Garantiezeit
auch vertraglich anerkannt und zwar liege darin eine generelle
Anerkennung dieses Gerichtsstandes für Jedermann, welcher
während dieser Periode mit ihr in Verkehr komme. In Ausfüh
rung dieser Bestimmung habe Rekurrentin auch faktisch die Nie
derlassung in Arth durch ihren Bevollmächtigten, Ingenieur Mül
- Siehe Bd. I S. 139.
ler, genommen. Die Rekursbeklagten erscheinen in diesem Bauver
tragsverhältnisse nicht als Drittpersonen, sondern als Mitinter
essirte und Mitverpflichtete, indem der Finanzvertrag feststelle,
daß sie mit und neben der Internationalen Gesellschaft für die
richtige Ausführung des Bahnbaues und Einhalt des Bauter
mins verantwortlich seien.
Wenn behauptet werde, der Bahnbau sei vollendet und die
Garantiezeit durch Schiedsspruch aufgehoben, so müsse dagegen
bemerkt werden, daß der Vertrag und die Garantiezeit nach Art. 6
des Schiedsspruches erst aufhöre, wenn die Vertragssumme be
zahlt und gewisse Leistungen noch erfüllt seien. Letzteres sei nun
nicht der Fall, indem der Rest von Fr. 104,661 74 Cts. über
die bereits bezahlten 100,000 Fr. hinaus, nach Art. 5 ibidem,
erst ausbezahlt werde, wenn sämmtliche Pfändungen gütlich oder
rechtlich aufgehoben seien. Die Garantiezeit höre also erst auf,
wenn bezahlt sei, und bezahlt werde erst, wenn sämmtliche Pfän
dungen aufgehoben seien. Zu diesen Pfändungen gehöre nun die
jenige, welche am 18. April 1876 zu Gunsten der Rekursbeklag
ten stattgefunden habe, und sei daher die bezügliche Einrede der
Rekurrentin aus zwei Gründen zu verwerfen, nämlich:
a. weil die Pfändung, aus welcher der vorwürfige Prozeß ent
standen, in eine Zeit zurückreiche, wo der Schiedsvertrag noch
nicht bestanden habe, und
b. weil gerade dieser Vertrag expressis verbis die gütliche
oder rechtliche Austragung dieser Pfändungen verlange, bevor Zah
lung geleistet und das Vertragsverhältniß und die damit verbun
dene Garantiezeit als aufgehoben betrachtet werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da es sich im vorliegenden Falle unbestrittenermaßen um
eine persönliche Ansprache handelt und die Rekurrentin aufrecht
stehend ist, so erscheint deren Berufung auf Art. 59 der Bundes
verfassung begründet, sofern sie sich nicht vertraglich dem schwy
zerischen Gerichte unterworfen hat. Dagegen wird der Art. 58
ibidem mit Unrecht als verletzt bezeichnet. Denn wie vom Bun
desgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen
worden, regelt dieser Artikel nicht die gerichtlichen Kompetenzen
zwischen verschiedenen Kantonen, sondern verbietet lediglich die
Einführung von verfassungswidrigen Ausnahmegerichten in den
Kantonen und kann daher im vorliegenden Falle einzig in Frage
kommen, ob ein Einbruch in den Art. 59 ibidem vorliege oder
nicht.
- Nun ist der Rekurrentin ohne Weiters zuzugeben, daß in
der Auswirkung des Rechtsvorschlages gegen die in Arth ange
hobene Betreibung und in der Nichterhebung der Kompetenzein
rede vor Vermittleramt Arth keine Anerkennung des schwyzeri
schen Gerichtsstandes erblickt werden kann. Denn, wie Rekurren
tin mit Recht hervorhebt, enthält die schwyzerische C. P. O. in
Art. 20, was das Verfahren vor Vermittleramt betrifft, gerade
die gegentheilige Bestimmung, daß nämlich das Eintreten auf die
Klage beim Vermittleramt die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichtes nicht ausschließe, und was die Auswirkung eines Rechts
so
vorschlages gegen die in Arth angehobene Betreibung angeht,
erscheint es denn doch zu gewagt, in derselben eine Einlassung
auf die Betreibung zu erblicken.
- Ob Rekurrentin nach den Bestimmungen des Bundesrech
tes und der der Arth-Rigibahngesellschaft ertheilten Konzession ein
Domizil im Kanton Schwyz zu nehmen verpflichtet gewesen sei,
kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben. Denn dieses Do
mizil hätte jedenfalls mit Ausführung der Eisenbahnbaute sein
Ende erreicht und nun besteht darüber kein Streit, daß die Kol
laudation der von der Rekurrentin übernommenen Eisenbahn
linie Arth-Rigikulm stattgefunden und Rekurrentin ihre während
des Baues in Arth gehabte Niederlassung aufgegeben hatte, be
vor seitens der Rekursbeklagten der Rechtstrieb gegen sie ange
hoben war.
- Dagegen besaß Rekurrentin zur Zeit der Anhebung dieser
Betreibung allerdings noch ein vertragliches Domizil in Arth,
indem dieselbe nach Bauvertrag und Bedingnißheft ausdrücklich
die Verpflichtung übernommen hat, auch für die Dauer der drei
jährigen Garantiezeit ihr Domizil in Arth zu nehmen, und nun
diese Garantiezeit jedenfalls nicht vor dem 18. Mai 1876 erlo
schen ist. Da nun der vor den schwyzerischen Gerichten eingelei
tete Prozeß lediglich als Fortsetzung jener Betreibung erscheint,
so kann die Zuständigkeit jener Gerichte allerdings auf die an
gehobene Betreibung gestützt werden und muß die Abweisung der
Beschwerde erfolgen, sofern Rekursbeklagte als berechtigt anzu
sehen sind, gestützt auf die mehrerwähnte Bestimmung des Pflich
tenheftes die Rekurrentin in Arth zu belangen.
5. Nun kann aber nach den vorliegenden Akten kaum einem
begründeten Zweifel unterliegen, daß nach der Absicht beider Kon
trahenten die Domizilverzeigung in Arth nicht bloß gegenüber
der Arth-Rigibahngesellschaft, sondern auch gegenüber den Rekurs
beklagten für deren Entschädigungsforderung geschehen ist, indem
die Verpflichtung der Rekurrentin zur Bezahlung jener Entschä
digung ausdrücklich als Annex des Bauvertrages erklärt worden
ist und ferner die Mitglieder der Gründungsgesellschaft, welche
zugleich auch Mitglieder und zum Theil Verwaltungsräthe der
Arth-Rigibahngesellschaft waren, umgekehrt in dem Vertrage ge
wisse Verpflichtungen gegenüber der Rekurrentin übernommen ha
ben und daher gewissermaßen als durch den Vorstand der Rigi
bahngesellschaft repräsentirte Mitkontrahenten erscheinen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.