Art. 9 der luzernischen Staatsverfassung 1875; Expropriation von für Eisenbahnzwecke erworbenem Land zugunsten privater Zufahrt: Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie schützt vor staatlicher Willkür und verlangt bei staatlicher Entziehung öffentliches Interesse und Entschädigung; sie hebt jedoch die gesetzgeberische Befugnis nicht auf, privatrechtliche Eigentumsbeschränkungen, namentlich den Notweg, vorzusehen. Für Grundstücke, die kraft eidgenössischen Expropriationsrechts zu Bahnanlagen erworben worden sind und mit dem Bahnkörper in unmittelbarer Verbindung stehen, kann eine Umwidmung zu Privatzwecken nur erfolgen, wenn die zuständige Bundesbehörde die Fläche als für Bahnzwecke entbehrlich erklärt. Kantonale Behörden sind zur Anwendung kantonalen Expropriationsrechts auf solches Bahngebiet ohne vorgängige bundesbehördliche Feststellung der Überflüssigkeit nicht befugt (consid. 2–4).
Urtheil vom 13. Juli 1877 in Sachen der schweizerischen Centralbahn. A. Die Centralbahngesellschaft besitzt bei der luzernischen Station Dagmersellen zwei Landabschnitte, die zwar mit dem übrigen zur Bahnanlage nöthigen Boden auf dem Expropria tionswege erworben worden sind, jedoch wegen eines zwischen denselben und dem Stationsplatze liegenden Wassergrabens bis her zu Bahnzwecken nicht benutzt werden konnten. In Folge Loskaufs von Wasserrechten kann jedoch der Graben nunmehr ausgefüllt und die Verbindung jener beiden Parcellen mit dem Stationsplatze hergestellt werden. Auf der Ostseite dieser Par cellen und an dieselben anstoßend liegt eine Matte, welche früher einem Richard Kronenberg gehörte, seither aber in das Eigen thum des Stationsvorstandes Marfurt übergegangen sein soll und in nordöstlicher Richtung eine Aus- und Zufahrt auf die Langnau-Dagmersellenstraße hat. Auf dieser Matte, und zwar unmittelbar an der Grenze der Station Dagmersellen resp. der beiden genannten Parcellen, errichtete Marfurt in jüngster Zeit ein Gebäude und da die Centralbahn sich weigerte, demselben für dieses Haus eine Zufahrt auf die zur Station führende, zwischen diesem Haus und dem Stationsgebäude befindliche Straße einzuräumen, so gelangte er an den Gemeindrath Dag mersellen mit dem Begehren, es möchte die Eisenbahngesellschaft auf dem Expropriationswege zur Abtretung des zu einer solchen Zufahrt benöthigten Bodens angehalten werden. Der Gemeind rath Dagmersellen entsprach diesem Begehren durch Beschluß vom
November v. J. gestützt auf . 9 litt. b. des luzerner Ex propriationsgesetzes vom 24. November 1830, welcher lautet: "Der Eigenthümer eines Grundstückes, welcher keine Zu- und "Ausfahrt auf einen gemeinen Weg hat und einer solchen "zu einer freien Benutzung des Grundstückes unentbehrlich bedarf, Zu "kann von seinen Nachbarn verlangen, daß sie ihm eine es am "und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg, wo und wie
und nächsten und unschädlichsten geschehen kann, verzeigen," verpflichtete demnach die Centralbahngesellschaft, dem A. Mar furt das zur Erstellung einer Zu- und Ausfahrt benöthigte Land und zwar in einer Breite von 30 Fuß abzutreten. B. Gegen dieses Beschluß rekurrirte die Centralbahngesell schaft an die luzernische Regierung, indem sie bestritt, daß:
Wege seien diejenigen Güterstraßen und Fußwege, durch welche eine Ortschaft unter sich, oder mit andern Ortschaften oder mit Straßen, Wegen und Eisenbahnstationen ihre Verbin dung habe; Der bereits citirte . 9 litt. b des Expropriationsge d. setzes verlange im Weitern, daß die Zu- und Ausfahrt auf einen gemeinen Weg, wo und wie dieses am nächsten und unschädlichsten geschehen könne, verzeigt werde. Auch diese Vorschrift treffe im gegebenen Falle genau zu. Die B projektirte Linie sei die nächste und da der Bahngesellschaft
durch dieselbe keinerlei wesentlicher Nachtheil erwachse auch die unschädlichste. C. Hierüber beschwerte sich das Direktorium der Central bahngesellschaft beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, es sei die vom Regierungsrathe von Luzern bestätigte Erkennt niß des Gemeindrathes von Dagmersellen aufzuheben. Zur Be gründung führte das Direktorium an: Allerdings seien sowohl der Wassergraben, als die außer 1. halb desselben liegenden Landparcellen seit der Beseitigung der bisherigen Hindernisse noch nicht in einen Zustand versetzt wor den, in welchem sie zu Bahnzwecken verwendet werden. Dage gen sei für Jedermann ersichtlich, daß bei der Ausdehnung auf circa 900 Fuß Länge und 50 Fuß Breite sehr dienliche Geleise anlagen erstellt werden können, ohne die übrige Kommunikation auf dem Bahnhofplatze zu stören. Wenn die luzernische Regie rung behaupte, das fragliche Gebiet falle unter den Begrif ge meinen Eigenthums, so werde dies bestritten. Das Stations gebiet sei zu Bahnzwecken erworben und dürfe zu andern Zwecken nur nach Maßgabe des Art. 15 des Bundeseisenbahngesetzes in Anspruch genommen werden. In dieser Gesetzesbestimmung sei aber weder von Wegrechten zu Gunsten von Privaten die Rede, noch entscheide über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Bahn für betreffende Privatzwecke eine Kantonalbehörde, sondern der Bundesrath. Es werden daher theils direkt theils analog die Vorschriften jenes Bundesgesetzes gegen den Eingriff der lu zernischen Behörden angerufen. 2. Der Nothfall, in welchem nach dem luzernischen Gesetze ein Grundeigenthümer das Recht habe, von seinen Nachbarn eine Ausfahrt über ihre Grundstücke zu verlangen, liege nicht vor, indem die Matte des A. Marfurt, wie der luzernische Regierungsrath anerkenne, bereits eine Ausfahrt auf einen gemeinen Weg besitze. 3. Ebenso unstichhaltig sei die Behauptung, die Bahnhof straße und der Stationsvorplatz, wohin die Ausfahrt von Mar furt verlangt werde, sei eine öffentliche Straße und müsse als gemeiner Weg betrachtet werden. Die beiden unerläßlichen Ei genschaften eines gemeinen Weges seien unstreitig, daß der Staat oder sonst eine öffentliche Behörde Eigenthümer desselben sei und daß ebenfalls der Staat oder irgend eine öffentliche Behörde oder Korporation für dessen Unterhaltung sorge. Beide Voraussetzun gen treffen hier gar nicht zu; vielmehr stehe der Stationsplatz im unbestrittenen Eigenthume der Centralbahngesellschaft und werde auch von derselben unterhalten. Die Berufung auf das luzernische Straßengesetz sei verfehlt, indem selbstverständlich unter Eisenbahnstation nicht bloß das Aufnahmsgebäude, son dern nur die ganze Anlage verstanden werden könne 4. Endlich laute der Art. 9 der Staatsverfassung des Kan tons Luzern vom Jahre 1875, wie folgt: "Die Verfassung sichert "die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art für Privaten, "Gemeinden und die vom Staate anerkannten geistlichen und "weltlichen Korporationen, oder die gerechte und vorläufige Ent "schädigung für die Güter, deren Abtretung das öffentliche In "teresse erfordern sollte." Hienach dürfe nur im öffentlichen Interesse eine Enteignung stattfinden und sei daher das Expro priationsgesetz vom Jahre 1830, soweit es abweichende Bestim mungen enthalte, außer Kraft gesetzt. Es ergebe sich somit, daß die rekurrirten Schlußnahmen sowohl gegen die der gegen die Verfassung des Kantons Luzern, als Centralbahn durch das Bundesexpropriationsgesetz und eventuell durch das Bundeseisenbahngesetz zugesicherten Rechte verstoße, und sei daher das Bundesgericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege zu deren Auf hebung kompetent. D. Die Regierung von Luzern bezog sich in ihrer Vernehm lassung, in welcher sie auf Abweisung der Beschwerde antrug, im
Wesentlichen auf die Begründung ihres Beschlusses vom 9. Ja nuar d. J., mit folgenden Beifügen; Der . 9 der Staatsverfassung vom Jahre 1875 sei schon 1. in den Verfassungen von 1863 und 1848 enthalten gewesen und doch das Expropriationsgesetz von 1830 bisher immer angewen det worden. Es könne demnach keinem begründeten Zweifel un terliegen, daß dieses Gesetz bis zur Stunde seine volle Geltung habe und niemals aufgehoben oder als modifizirt betrachtet wor den sei. Die Behauptung der Centralbahn, daß durch die Re gierungserkenntniß vom 19. Januar die luzernische Staatsver fassung verletzt sei, entbehre daher der Begründung. 2. Auch die Bundesgesetze betreffend die Abtretung von Pri vatrechten und den Bau und Betrieb der Eisenbahnen seien nicht verletzt. Wenn allerdings zugegeben werden müsse, daß es sich vorliegend nicht um Grundeigenthum der Bahn handle, das außerhalb des Bahnkörpers liege, so könne anderseits nicht be tritten werden, daß es sich ebensowenig darum handle, solches Bahngebiet in Anspruch zu nehmen, das unbedingt zu eigentli chen Bahnzwecken erforderlich sei. Denn nach der Ueberzeugung des Regierungsrathes könne dasselbe nie zu solchen Zwecken ver wendet werden. Zudem enthalte das eidgenössische Expropriations gesetz keine Bestimmung, nach welcher es unzulässig wäre, Grund eigenthum, welches gestützt auf jenes Gesetz erworben, aber für den Bahnbau nicht verwendet worden, wieder für andere Zwecke in Anspruch zu nehmen und nöthigenfalls zu expropriiren. Und was den Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen angehe, so treffe derselbe deßwegen nicht zu, weil es sich vorliegend nicht darum handle, die Bahn durch irgend eine Anlage zu durchkreuzen. 3. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit des rekurrirten Erkenntnisses liege nicht in der Kompetenz des Bundesgerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Art. 9 der luzernischen Verfassung vom Jahre 1875 sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthumes jeder Art, oder "die gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Ab tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte." Daraus will Rekurrentin herleiten, daß eine Abtretung von Grundeigenthum im Kanton Luzern nur im öffentlichen Interesse verlangt werden könne und daher die Bestimmungen des luzernischen Gesetzes vom 24. Wintermonat 1830, welche die Grundeigenthümer unter ge wissen Umständen zu Abtretung von Grund und Boden auch an Partikularen verpflichten, außer Kraft getreten seien. Dieser An sicht kann nicht beigepflichtet werden. 3. Bekanntlich enthalten alle oder doch die meisten Verfas sungen der übrigen schweizerischen Kantone gleichartige Bestim mungen, wie der Art. 9 der luzernischen Staatsverfassung, und überall werden dieselben nur dahin aufgefaßt, daß sie die Un verletzlichkeit des Eigenthums namentlich gegenüber dem Staate, gegen willkürliche Verletzung durch die Staatsverwaltung, in dem Sinne garantiren wollen, daß der Staat oder staatliche Korpo rationen, wie Gemeinden u. s. w., die Abtretung von Grund eigenthum nur insofern verlangen können, als das öffentliche Wohl dieselbe erheische, und nur gegen volle Entschädigung. Da gegen können jene Verfassungsbestimmungen, wie vom Bundes gerichte schon wiederholt ausgesprochen worden, nicht dahin aus gelegt werden, daß durch dieselben das Recht der Gesetzgebung, durch positives Gesetz die im allgemeinen Interesse erforderlichen Beschränkungen des Eigenthums, öffentlicher oder privatrechtlicher Natur, aufzustellen, habe beeinträchtigt werden wollen. Die Ver pflichtung eines Grundeigenthümers zur Einräumung eines Noth weges für das angrenzende Grundeigenthum, welche bekanntlich sowohl im gemeinen Rechte begründet als in die modernen Ci vilgesetzbücher aufgenommen worden ist, erscheint nun aber als eine solche Eigenthumsbeschränkung privatrechtlicher Natur, und kann sonach keine Rede davon sein, daß die bezüglichen Bestim mungen des erwähnten luzernischen Gesetzes mit Art. 9 der dor tigen Staatsverfassung unvereinbar seien.
derlich sei, ibidem die Entscheidung zukommt, wenn, wie hier, Bahngebiet gegen den Willen der Bahngesellschaft zu Privatzwecken, wie Wasser- oder Gasleitungen u. dgl., in Anspruch genommen wer den will. Im vorliegenden Falle liegt nun aber ein Beschluß des Bundesrathes, daß jene Parcellen mit der Bestimmung der Ei senbahn nichts gemein haben, sondern überschüssig seien, nicht vor und waren daher die luzernischen Behörden nicht berechtigt, ihr Expropriationsgesetz auf dieselben zur Anwendung zu bringen und die Centralbahngesellschaft zur theilweisen Abtretung dersel ben zu Privatzwecken zu zwingen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach sowohl der Ent scheid des luzernischen Regierungsrathes vom 9. Januar 1877 als derjenige des Gemeindrathes Dagmersellen vom 4. Novem ber 1876 als nichtig aufgehoben.