- Urtheil vom 31. August 1877 in Sachen
des katholischen Kirchenrathes Luzern.
A. Gemäß der in . 296 des luzernischen Organisations
gesetzes vom 7. Brachmonat 1866 denjenigen Kirchgemeinden, de
ren Grenzen mit den politischen Gemeinden zusammenfallen, ein
geräumten Befugniß hatte die katholische Kirchgemeinde Luzern
ihre kirchlichen Angelegenheiten von der politischen Gemeinde und
deren Behörden besorgen lassen. Am 22. Februar 1874 beschlossen
dann aber die katholischen Gemeindegenossen der Stadt Luzern
auf den Antrag des Stadtrathes:
Es seien die kirchlichen Angelegenheiten der Kirchgemeinde
Luzern in Zukunft durch eine besondere Kirchenverwaltung im
Sinne der . 296 ff. des Organisationsgesetzes zu besorgen.
3. Die Kirchenverwaltung sei beauftragt, sofort eine den spe
ziellen Bedürfnissen entsprechende Organisation zu entwerfen
und die Genehmigung derselben ab Seiten der Gemeinde und
der Ortsbehörden einzuholen.
Auf Gesuch der Gemeinde ordnete der Regierungsrath die Wahl
des neuen Kirchenrathes an und letzterer arbeitete sodann einen
Entwurf einer Organisation der katholischen Kirchgemeinde Lu
zern aus, welcher von dieser in ihrer Versammlung vom 17. Ok
tober 1875 mit 696 gegen 598 Stimmen angenommen wurde.
Diese Organisation wurde sodann dem Regierungsrathe zur Aus
wirkung der Genehmigung durch die Oberbehörden eingereicht.
Der Regierungsrath legte dieselbe dem Großen Rathe vor mit
dem Antrage, die Genehmigung nicht zu ertheilen, da nach der
Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Luzern einer katholi
schen Kirchgemeinde nicht zustehe, eine besondere Organisation
aufzustellen. Diesen Antrag erhob der Große Rath in seiner Si
tzung vom 29. November 1876 zum Beschluß, worauf der Re
gierungsrath durch Entscheid vom 15. Dezember 1876 die Schluß
nahme der katholischen Kirchgemeinde Luzern vom 17. Oktober
1875 als verfassungs- und gesetzwidrig aufhob.
B. In diesem Entscheide erblickte der katholische Kirchenrath
der Stadt Luzern die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rech
tes. Er ergriff deßhalb den Rekurs an das Bundesgericht und
stellte das Gesuch: Es möchte in Aufhebung der Beschlüsse des
Großen Rathes und des Regierungsrathes des Kantons Luzern
vom 29. November und 15. Dezember 1876 anerkannt werden,
daß der katholischen Kirchgemeinde Luzern das Recht, ihre Ge
meindeverhältnisse durch eine besondere Organisation zu regeln,
verfassungsgemäß zustehe.
Zur Begründung führte Rekurrent an: Die . 87 93 der
luzernischen Staatsverfassung enthalten allgemeine Grundsätze
über die Einrichtung der politischen oder Einwohnergemeinden
(Art. 88 und 89), der Ortsbürgergemeinden (Art. 90), der Kirch
gemeinden (Art. 91 und 92) und der Korporationsgemeinden.
(Art. 93.) Am Schlusse dieses Abschnittes stehe der Art. 94, wel
cher in seinem zweiten Lemma den Satz enthalte: "Die Gemeinde
"verhältnisse der Gemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach
"und Münster werden mit Berücksichtigung ihrer besondern Ver
"hältnisse durch besondere Organisationen geregelt." Der Regie
rungsrath behaupte nun, daß, da die . 281 und 287 und 297
des Organisationsgesetzes nur der Einwohnergemeinde und Orts
bürgerversammlung der Stadt Luzern u. s. w. die Kompetenz,
eine eigene Organisation aufzustellen, einräume, einer gleichen
Befugniß der Kirchgemeinde aber nicht erwähne, jene Verfassungs
bestimmung sich nur auf die Einwohner- und Ortsbürgergemein
den beziehe. Allein diese Auffassung sei eine unrichtige, welcher
vor Allem der Wortlaut der Verfassung selber entgegenstehe. Wenn
auch das Organisationsgesetz nur bezüglich der Spezialorganisa
tion der Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Luzern eine Weg
leitung gebe und einer besondern Organisation der dortigen Kirch
gemeinde nicht erwähne, so folge daraus nicht, daß eine solche
Organisation für die Kirchgemeinde nicht erlassen werden müsse
oder gar dürfe. Die bezüglichen Bestimmungen des Organisations
gesetzes erfüllen eben keineswegs die Vorschrift des Art. 94 der
Verfassung vollständig, wie die Thatsache beweise, daß die Ein
wohner- und Ortsbürgergemeinde Luzern neben dem Gesetze
ihre Spezialorganisationen haben. Die Argumentation des Re
gierungsrathes stehe aber auch im Widerspruch mit seiner eige
nen Praxis. Denn derselbe habe nicht nur unterm 20. Juni 1873
die Organisation der Korporationsgemeinde Luzern, sondern auch
seither die Gemeindeordnung der evangelisch-reformirten Kirchge
meinde Luzern genehmigt. Diese Kirchgemeinde habe aber nach
. 91 der Verfassung und . 295 des Organisationsgesetzes ganz
die gleiche konstitutionelle Position, wie die katholische.
Dazu komme aber noch, daß auch die katholische Kirchgemeinde
bis zum Jahre 1874 einer besondern Organisation theilhaftig
gewesen sei, indem sie bis dahin mit der Einwohnergemeinde
Luzern identisch gewesen, letztere aber von jeher eine besondere
Organisation gehabt habe. Das Bedürfniß, eine spezielle Orga
nisation zu besitzen, sei auch bei der Kirchgemeinde, mit ihren
2800 stimmfähigen Bürgern, nicht geringer als bei der Einwoh
nergemeinde. Das Charakteristikum des Entwurfes liege darin,
ein Theil der Kompe
daß, wie bei der politischen Gemeinde,
der Gemeindeversamm
tenzen, welche laut Organisationsgesetz
lung zustehen, einem größern Bürgerausschusse übertragen seien,
und enthalte derselbe also in wesentlichen Punkten lediglich eine
Kontinuirung des bisherigen Rechtszustandes.
C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug für sich und
Namens des dortigen Großen Rathes auf Abweisung der Be
schwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Laut . 91 der
Staatsverfassung stehen den Kirchgemeinden die Wahlen der Kir
chenverwaltungen und Kirchmeyer, sowie überhaupt diejenigen Be
fugnisse zu, welche das Gesetz bestimme. Der . 297 des Orga
nisationsgesetzes zähle nun die Befugnisse der Kirchgemeindsver
sammlungen auf; darunter sei das Recht zur Aufstellung einer
eigenen Organisation nicht erwähnt. Daraus ergebe sich zur Evi
denz, daß den Kirchgemeindsversammlungen im Allgemeinen die
ses Recht nicht zustehe.
Der Art. 94 lemma 2 der Verfassung sei nicht neu, son
dern wörtlich aus der Verfassung vom Jahre 1863 (Art. 95
Abs. 2) herübergenommen worden. In Vollziehung dieser Ver
fassung sei das gegenwärtig noch in Kraft bestehende Organisa
tionsgesetz vom 7. Juni 1866 erlassen worden und dieses Gesetz
räume Luzern und andern Gemeinden das Recht ein, für die
Einwohnergemeinde ( . 271) und die Ortsbürgergemeinde eigene
Organisationen aufzustellen, welche indessen der Bestätigung des
Großen Rathes bedürfen. Wäre der Sinn der Verfassung der
gewesen, daß ein gleiches Recht auch den Kirchgemeinden von
Luzern, Sursee u. s. w. zustehe, so hätte dies im Organisations
gesetz ausdrücklich gesagt werden müssen, zumal die Verfassung
von 1863 in Art. 92 Abs. 3 schon die gleiche Bestimmung ent
halten habe, wie die gegenwärtige Verfassung in Art. 91 Abs. 2.
Nun aber enthalte das Organisationsgesetz von 1866 mit keiner
Silbe auch nur die leiseste Andeutung eines solchen Rechts der
genannten Kirchgemeinden.
Mit dieser Auffassung stimme auch die bisherige Praxis
überein. Bis auf den heutigen Tag habe keine luzernische
Kirchgemeinde eine eigene Organisation aufgestellt und es
sei nicht wahr, daß die katholische Kirchgemeinde schon früher
eine eigene Organisation besessen. Dieselbe habe lediglich von
dem in . 296 des Organisationsgesetzes enthaltenen Rechte
Gebrauch gemacht. Die besondere Organisation habe die Ge
meinde Luzern als Einwohnergemeinde und nicht als Kirch
gemeinde gehabt.
Dagegen habe allerdings die protestantische Kirchgemeinde
Luzern seit langer Zeit eine eigene Organisation. Allein hier
seien die Verhältnisse ganz anders, als bei der katholischen Kirch
gemeinde. Jene umfasse nämlich das ganze Territorium der 19
Einwohnergemeinden, welche den Kapitelkreis Luzern bilden, wäh
rend die katholische Kirchgemeinde Luzern mit der politischen Ge
meinde Luzern zusammenfalle.
Anbelangend die Korporationsgemeinden, so beziehe
sich die
Ausnahmsbestimmung des . 94 Abs. 2 der Verfassung offen
bar nicht auf dieselben, da laut . 93 der Verfassung und . 291
litt. b des Organisationsgesetzes jede Korporationsgemeinde un
ter Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrath ihr Regle
ment sich zu geben befugt sei. Die vom Rekurrenten aus der Ge
nehmigung der Organisation der Korporationsgemeinde Luzern
gezogenen Schlüsse seien daher unrichtig.
Für den Fall, als die Beschwerde prinzipiell als begründet
erklärt werden sollte, wahrte der Regierungsrath dem luzernischen
Großen Rathe das Recht, den Text der Organisation so festzu
stellen, wie er es für angemessen, der Verfassung und Gesetzge
bung entsprechend erachten würde, da in diesem Falle die . 281
und 287 des Organisationsgesetzes analoge Anwendung finden
müßten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Art. 94 lemma 2 der luzernischen Staatsverfassung,
welchen Rekurrent als verletzt bezeichnet, enthält die Bestim
mung: "Die Gemeindeverhältnisse der Gemeinden Luzern, Wil
"lisau, Sursee, Sempach und Münster werden mit Berücksichti
"gung ihrer besondern Verhältnisse durch besondere Organisatio
"nen geregelt." Diese Bestimmung steht am Schlusse des Ab
schnittes, welcher von den Gemeinden, Einwohner-, Ortsbürger ,
Kirch- und Korporationsgemeinden, handelt, und wenn daher be
hauptet werden will, daß sich dieselbe nur auf die Einwohner
und Ortsbürgergemeinde beziehe,
so ist ohne Weiters klar,
daß
diese Behauptung im Widerspruch
mit dem Wortlaute des
er
wähnten Verfassungsartikels steht,
welcher ganz allgemein
und
ohne irgendwelche Einschränkung für die Gemeindeverhält
nisse von Luzern und vier andern Gemeinden besondere Orga
nisationen vorschreibt, beziehungsweise gewährleistet. Sofern da
her nicht aus anderweitigen Bestimmungen der Verfassung selbst
oder eines in Ausführung der Art. 87 94 derselben erlassenen
Gesetzes nachgewiesen werden kann, daß Art. 94 lemma 2 ibi
dem sich wirklich nur auf die Einwohner- und Ortsbürgerge
meindsverhältnisse beziehe, muß die vorliegende Beschwerde als
begründet erklärt werden und nun ist in der That jener Nachweis
nicht geleistet.
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Es ist zwar allerdings der Umstand, daß das Organisa
tionsgesetz vom Jahre 1866 lediglich für die Einwohnergemeinde
Luzern und die Ortsbürgergemeinden Luzern, Sursee, Willisau,
Sempach und Münster besondere Organisationen enthält, nicht
zu unterschätzen. Allein entscheidende Bedeutung kann demselben,
wenigstens bezüglich der Kirchgemeinde Luzern, schon deßhalb nicht
beigemessen werden, weil diese Kirchgemeinde gemäß dem ihr ge
setzlich zustehenden Rechte die Besorgung ihrer kirchlichen Ange
legenheiten der politischen Gemeinde und deren Behörden über
tragen hatte und daher, so lange dieser Zustand dauerte, keine
Veranlassung vorhanden war, in dem Gesetze eine besondere Or
ganisation der Kirchgemeinde Luzern festzusetzen, vielmehr für den
Fall, als jener Zustand sich ändern sollte, die Bestimmung in
. 94 lemma 2 der Verfassung völlig genügte. Dazu kommt,
daß die Kirchgemeinde Luzern faktisch immerhin eine besondere
Organisation hatte, indem ihre Angelegenheiten nach Maßgabe
der Spezialorganisation und Gemeindeordnung der Einwohner
gemeinde Luzern besorgt und verwaltet wurde, also thatsächlich
jene Organisation beiden Gemeinden angehörte. Hienach ist auch
die Annahme gerechtfertigt, daß auch bei der katholischen Kirch
gemeinde Luzern besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine be
sondere Regelung erfordern, wie dies bei der dortigen protestan
tischen Kirchgemeinde der Fall ist, welche unbestrittenermaßen we
gen ihrer eigenthümlichen Verhältnisse eine besondere Organisa
tion besitzt und damit den Beweis leistet, daß auch die Praxis
der luzernischen Behörden dem Anspruche der katholischen Kirch
gemeinde Luzern nicht entgegensteht.
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Da die luzernische Staatsverfassung nicht bestimmt, auf
welchem Wege die besondern Organisationen der Gemeindever
hältnisse von Luzern u. s. w. festzustellen seien, so hat sich das
Bundesgericht mit dieser Frage nicht zu befassen, sondern ist die
Erlassung einer solchen Organisation für die katholische Kirchge
meinde der Stadt Luzern zunächst den Behörden des Kantons
Luzern anheimzustellen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach der Beschluß
des
luzernischen Großen Rathes vom 29. November v. J. und
der
jenige des dortigen Regierungsrathes vom 15. Dezember v.
J.,
soweit durch dieselben der katholischen Kirchgemeinde Luzern
das
Recht auf eine besondere Organisation abgesprochen worden
ist,
als verfassungswidrig aufgehoben.