Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen
der Gemeinde Lachen.
A. Die Aktiengesellschaft "mechanische Weberei Lachen" besitzt
ein Fabriketablissement, welches zufolge eines die Grenzen zwischen
den Gemeinden Lachen und Galgenen regulirenden Beschlusses
des schwyzerischen Regierungsrathes vom 18. Juli 1874 innert die
Grenze der Gemeinde Galgenen fällt. Gestützt hierauf verlangte
diese Gemeinde, daß die mechanische Weberei Lachen die bisher
an die Gemeinde Lachen bezahlten Gemeindesteuern nach Gal
genen entrichte, und es wurde dieses Begehren durch Beschluß
des schwyzerischen Regierungsrathes vom 22. Februar d. J. be
folgender Begründung:
gründet erklärt, im Wesentlichen unter
Nach . 16 der Verfassung werde die
Steuerpflicht durch den
Ort der Niederlassung begründet und es
finde dieser Grundsatz
auch im Steuergesetze seine Bestätigung. In Bezug auf Gesell
schaften werde in . 9 desselben festgesetzt, daß Gesellschaften da
den Steuern unterworfen seien, wo die betreffenden Verwaltungs
behörden ihren Sitz haben. Nach kantonaler Gesetzgebung habe
sein Domizil zu
nun jeder da, wo er ein Gewerbe betreibe,
auch eine Erwerbs
nehmen und analog diesem Grundsatze müsse
gesellschaft da ihren Sitz und ihre Verwaltung haben, wo sie ihr
Geschäft besitze und betreibe. Eine gegentheilige Anschauung würde
den . 9. des Steuergesetzes in bestimmten Widerspruch mit den
in . 16. der Verfassung und . 8. des Steuergesetzes nieder
gelegten Grundsätzen über Steuerpflicht bringen. Daß in den
Statuten der "mechanischen Weberei Lachen" Lachen als Sitz
der Gesellschaft bezeichnet sei und daselbst die Generalversamm
lungen gehalten werden, könne nicht maßgebend sein, indem ei
nerseits die Statuten zu einer Zeit gegeben worden seien, wo
man noch der Meinung habe sein können, daß die sämmtlichen
Etablissements der Gesellschaft innert den Grenzmarken der Ge
meinde Lachen liegen, und anderseits bei einer Erwerbsgesellschaft
da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Lachen den
Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptete, daß durch den
selben Rechte verletzt seien, welche Art. 16 der Kantonsverfassung
und das Gesetz, auf welches sich jene Verfassungsbestimmung
berufe, garantire. Laut Art. 16 der Verfassung unterliegen näm
lich Handels- und Erwerbsgesellschaften nach Anleitung des Ge
setzes der Steuerpflicht. Sie entrichten die Steuern da, wo sie
das Domizil haben. Nach . 9 des Steuergesetzes seien Gesell
schaften und öffentliche Anstalten mit besonderer Vorsteherschaft
da den Steuern unterworfen, wo die betreffende Verwaltungs
behörde ihren Sitz habe. Nun sei der Sitz der Gesellschaft der
Weberei Lachen statutengemäß in Lachen und müsse deßhalb Re
kurrentin bei ihrem bisherigen Steuerrechte geschützt werden. Die
Annahme des Regierungsrathes, daß bei einer Erwerbsgesellschaft
da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite, sei
eine durchaus falsche Auffassung, welche im Widerspruch mit
Verfassung und Gesetz stehe, das ganze verfassungs- und gesetzmä
ßige Steuerprinzip verkehre und konsequent in ein Steuersystem
umschlagen würde, nach welchem nicht mehr die Steuerpflicht
durch den Wohnsitz, sondern durch den Ort, wo das Vermögen
liege und arbeite, bestimmt und begründet werde, was nach der
Verfassung unstatthaft sei.
C. Die Gemeinde Galgenen trug auf Abweisung der Beschwerde
an und zwar im Wesentlichen gestützt auf die Begründung der
rekurrirten Schlußnahme, welcher sie nur noch beifügte, daß das
Komptoir für den Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft "mecha
nische Weberei Lachen" sich von jeher in ihrem in der Gemeinde
Galgenen gelegenen Fabriketablissement befunden habe:
:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Nun lautet dieser Verfassungsartikel folgendermaßen: "Alle
Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen,
Handels
und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Ge
setzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohl
fahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er seßhaft ist."
Die Bestimmung des Ortes der Seßhaftigkeit überläßt die
Verfassung dem Gesetze und wenn nun die schwyzerische Regie
rung den einschlagenden Art. 9 des Steuergesetzes, welcher besagt:
"Gesellschaften mit besonderer Vorsteherschaft sind da den Steuern
unterworfen, wo die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz
hat,"
dahin interpretirt hat, daß die Aktiengesellschaft "mechanische
Weberei Lachen" da ihren Sitz und ihre Verwaltung habe, wo sie
ihre Geschäfte besitze und betreibe, so hat sie dabei innerhalb ihrer
Kompetenz gehandelt und kann nicht gesagt werden, daß ihr
Entscheid den Art. 16 der schwyzerischen Verfassung verletze.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.