Art. 59 BV; personal claims versus real rights; provisional prohibition against disposition of movables. Art. 59 protects the solvent debtor at his domicile only against personal claims. A measure directed against assets situated in another canton is unconstitutional where it serves to secure a personal claim; it is permissible only if the claimant asserts a real right in the property itself. For movables, ownership passes only upon agreement plus delivery; a mere sales promise or obligation to transfer creates only a personal claim for conveyance. The burden lies on the party obtaining the measure to establish its statutory prerequisites; failing proof of the debtor's lack of solvency, the constitutional protection applies (consid. 1-3).
B. Ueber diese Verfügung beschwerte sich Brack beim Bundes gerichte und stellte das Gesuch, daß dieselbe als mit dem Art. 59 der Bundesverfassung unverträglich aufgehoben werde. Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrent an: er sei aufrechtstehend und besitze in Neunforn, wo er den Holz handel betreibe, einen festen Wohnsitz; gemäß der citirten Verfas sungsbestimmung dürfe daher auf sein außer dem Kanton Thur gau befindliches Vermögen kein Arrest gelegt werden. Nun qua lisizire sich die angefochtene Verfügung ihrer juristischen Natur nach als eine Beschlagnahme und stehe daher der Art. 59 der Bundesverfassung derselben entgegen. Der Anspruch des Lang meier sei ein persönlicher, mit der Tendenz auf Vertragserfüllung und Schadensersatz, und es sei dabei gleichgültig, welches das Objekt des behaupteten Vertrages sei. Uebrigens werde die Be hauptung des Langmeier, daß er Mitkäufer des Holzes sei, be ziehungsweise ein Vertrag betreffend Ueberlassung der Hälfte des Holzes existire, des bestimmtesten bestritten. C. Langmeier trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Seinem Gesuche an das Bezirksge richtspräsidium Aarau sei ein Zeugniß des Großrath Stirnemann in Gränichen beigelegen, woraus hervorgehe, daß er, Langmeier, Eigenthümer des streitigen Holzes sei, und es könne keinem Zweifel unterliegen, daß er in dem in Aussicht stehenden Eigenthumspro zesse obsiegen werde. Ohne nun zuzugeben, daß Brack ein aufrecht stehender Schuldner sei und in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, bestreite er, daß in concreto ein Arrest vorliege; denn
beim Richter des Wohnortes des Rekurrenten angestellt werden muß. 3. Hienach verstößt das vom Bezirksgerichtspräsidium Aarau gegen den Rekurrenten erlassene Verbot, über das streitige Holz zu verfügen, allerdings gegen die angeführte Verfassungsbestim mung und muß daher aufgehoben werden. Denn daß Rekurrent solvent und in Oberneunforn wohnhaft ist, geht aus dem Zeug nisse des dortigen Gemeindrathes hervor. Uebrigens wäre es Sache des Rekursbeklagten gewesen, das Gegentheil zu beweisen, indem derjenige, der eine gerichtliche Verfügung erwirkt, den Be weis zu führen hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen derselben vorhanden seien. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet und demnach die vom Bezirksgerichts präsidium Aarau unterm 16. Dezember 1876 gegen den Rekur renten erlassene Verfügung aufgehoben.