Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 13. Oktober 1877 in Sachen
der Regierung des Kantons Thurgau.
A. Wittwe R., Bürgerin von Uttweil, Kt. Thurgau, und
bis im Jahre 1875 dort wohnhaft, ist Nutznießerin eines ihren
vier minorennen Kindern gehörigen, theils in Liegenschaften, theils
in Kapitalien bestehenden Vermögens. Als dieselbe nun im Jahre
1875 mit ihren Kindern nach Hottingen, Kt. Zürich, übersiedelte,
eröffnete ihr der dortige Gemeindrath, daß sie, als mit ihren
Kindern in Hottingen niedergelassen, an Staat und Gemeinde
dort und nicht in Uttweil steuerpflichtig sei, und es wurde dieser
Beschluß vom Bezirksrathe Zürich, soweit es sich nicht um un
bewegliches Vermögen handelte, bestätigt. Hiegegen ergriff der
Gemeindrath Uttweil den Rekurs an den zürcherischen Regierungs
rath, gestützt darauf, daß es sich nicht um Besteuerung eines der
Wittwe R., sondern den Kindern R. angehörigen Vermögens
handle, welches im Thurgau in vormundschaftlicher Verwaltung
sich befinde und daher dort steuerpflichtig sei und dessen Eigen
thümer bis auf eine Tochter sich nicht bei der Wittwe R., son
dern auswärts aufhalten. Allein der zürcherische Regierungsrath
wies den Rekurs unterm 1. Februar 1877 ab, indem er aus
führte: Nach thurgauischem Rechte komme einer Wittwe nicht nur
das Recht der Nutznießung, sondern auch dasjenige der Verwal
tung zu und Wittwe R. könne daher jederzeit die Befugniß
zur Selbstverwaltung ausüben. Hottingen sei daher, gestützt auf
. 137 litt. a des zürcherischen Gemeindegesetzes, unzweifelhaft
steuerberechtigt, und wenn Thurgau nicht nachgebe, so trete Dop
pelbesteuerung ein. Die Frage, welchem Kantone das bessere Recht
zustehe, müsse im Einklang mit der ganzen neuern Praxis der
Bundesbehörden zu Gunsten des Niederlassungskantons entschie
den werden, soweit wenigstens nicht die Besteuerung von Grund
eigenthum zur Sprache komme.
B. Mit Eingabe vom 7. Juli d. J. rief nun der Regierungs
rath des Kantons Thurgau den Entscheid des Bundesgerichtes
an und suchte um Abweisung des vom Kanton Zürich beanspruch
ten Besteuerungsrechtes nach. Zur Begründung dieses Gesuches
führte derselbe an: Ein absolutes Recht der überlebenden Wittwe,
das Vermögen ihrer Kinder zu verwalten, bestehe nicht, sondern
es finde dieses Recht seine Beschränkung in den übrigen Bestim
mungen über die Vormundschaft. So sei die überlebende Wittwe
nach . 197 cit. verpflichtet, selbst im Falle der ihr frei belas
senen Verwaltung die Rechte der Kinder bei Erbtheilungen durch
einen besonders hiezu bestellten Vormund vertreten zu lassen.
Ebenso könne dieselbe auf Sicherstellung angehalten werden und
stehe es nach allgemeinen Grundsätzen den Vormundschaftsbehör
den frei, ein Vermögen überhaupt unter ihre Verwaltung zu
nehmen, wenn Gefahr für dasselbe eine Bevormundung als
geboten erscheinen lasse. In concreto trete nun hinzu, daß nach
. 235 des thurg. priv. Ges.-B. Minderjährige überhaupt unter
die ordentliche Vormundschaft des Staates gehören und die über
lebende Wittwe den Verwaltungsbesitz überhaupt nur unter der
Aufsicht des Letztern ausüben könne. Im Hinblick auf alle diese
Bestimmungen sei das Waisenamt Uttweil noch zur Zeit, als
Wittwe R. an letzterm Orte gewohnt, dazu gelangt, der Mut
ter den Nutznießungsbesitz nur gegen hypothekarische Sicherstel
lung der Kinder zu belassen und später die Vermögensverwal
tung ganz auf sich zu nehmen. Nach . 1 des thurgauischen
Steuergesetzes sei daher das in Frage stehende Vermögen im Kan
ton Thurgau steuerpflichtig.
Der Wohnsitz der Kinder R., die sich zum Theil in Pen
sionen befinden sollen, sei am Wohnsitz des Vormundes und der
Vormundschaftsbehörden in Uttweil und nicht im Kanton Zürich,
wo ihre Mutter wohne.
C. Die Regierung des Kantons Zürich stellte in ihrer Ver
nehmlassung den Antrag, es sei der zürcherische Fiskus sowohl
als auch die Wohngemeinde der Frau R. berechtigt zu erklä
ren, von Letzterer Staats- und Gemeindesteuern von dem im
Quantitativ nicht streitigen Vermögen zu beziehen. Dieselbe be
merkte: In faktischer Beziehung stehe fest, daß die Wittwe R.
seit August 1875 nach Hottingen übergesiedelt sei und mit ein
zelnen ihrer Kinder dort wohne, daß ihr am Vermögen dieser
Kinder ein Nutznießungsrecht zustehe, welches von ihr ausgeübt
werde, und daß endlich dieses Vermögen in der Person der Wittwe
R. als Steuersubjekt im Kanton Zürich besteuert werden wolle.
In rechtlicher Hinsicht sei zu bemerken, daß nach . 8 der regie
rungsräthlichen Anleitung zur Selbsttaxation in Verbindung mit
. 2 ff. des zürcherischen Steuergesetzes Wittwe R. als Nutz
nießerin für den Betrag des Nutznießungskapitals am Nieder
lassungsorte steuerpflichtig sei, und unterliege somit keinem Zwei
fel, daß der Kanton Zürich dieselbe besteuern dürfe. Wenn Thur
gau sein Steuerrecht glaube daraus herleiten zu können, daß das
Vermögen thurgauischen Angehörigen zustehe und in thurgauischer
waisenamtlicher Verwaltung sei, so könne das an dem Steuer
recht des Kantons Zürich nichts ändern; denn wenn es sich frage,
wessen Steuerrecht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem
andern nachzugehen habe, so sei es längst festgestelltes und seit
her oft auch von Thurgau angesprochenes interkantonales Recht,
daß der Niederlassungskanton das bessere Recht habe. Für ana
loge Fälle habe die zürcherische Gesetzgebung auch ausdrücklich in
diesem Sinne gesorgt. ( . 3 litt. c des zürch. Steuergesetzes.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht sowohl um eine
Beschwerde der Familie R. über den Entscheid des zürcherischen
Regierungsrathes vom 1. Februar 1877, im Sinne des Art. 113
Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege, als vielmehr um
eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei Kantonen
im Sinne des Art. 113 Ziffer 2 der Bundesverfassung und
Art. 57 leg. cit., indem die Regierung von Thurgau Namens
des dortigen Kantons das Recht der Besteuerung der Familie
R. beansprucht. Von einer Rückweisung des von der Petentin
gestellten Begehrens wegen Verspätung kann daher keine Rede
sein, wie denn auch die zürcherische Regierung eine diesfällige
Einrede nicht gestellt hat.
- In der That liegt in concreto ein Fall von Doppelbesteue
rung vor, indem beide Kantone das Recht der Besteuerung des
den Kindern R. zugehörenden Kapitalvermögens gestützt
auf
ihre Gesetzgebungen beanspruchen und zwar der Kanton Zürich
gestützt darauf, daß die an jenem Vermögen nutznießungsberech
tigte Person in seinem Gebiete wohnhaft sei, der Kanton Thur
gau dagegen, weil die betreffenden Kapitalien in der vormund
schaftlichen Verwaltung thurgauischer Behörden sich befinden.
- Wäre nun nachgewiesen, daß auch die Kinder R., denen
das Vermögen angehört, im Kanton Zürich niedergelassen seien,
so müßte die Berechtigung dieses Kantons zur Besteuerung des
selben ohne Weiters anerkannt werden, indem sich die bundes
rechtliche Praxis konstant dahin ausgesprochen hat, daß das be
vormundeten Personen angehörende Vermögen da der Besteuerung
unterliege, wo dieselben ihren Wohnsitz haben, und nicht da, wo
die vormundschaftliche Verwaltung ausgeübt werde. Allein im
vorliegenden Falle mangelt der Nachweis für jenes faktische Ver
hältniß und stellt sich demnach die Frage so dar, ob derjenige
Kanton, in welchem die nutznießungsberechtigte Person ihren Wohn
sitz hat, zur Besteuerung des mit dem Nießbrauche belasteten be
weglichen Vermögens berechtigt sei, oder derjenige Kanton, in
welchem der Eigenthümer des Vermögens wohnt, oder wo das
selbe vormundschaftlich verwaltet wird.
- Bei Beantwortung dieser Frage kann nun jedenfalls, im
Anschlusse an das bereits Gesagte, nicht demjenigen Kanton der
Vorzug gegeben werden, welcher die vormundschaftliche Verwal
tung ausübt, sondern nur entweder demjenigen Kanton, in wel
chem der Eigenthümer des beweglichen Vermögens wohnt, oder
demjenigen, wo der Nießbrauchsberechtigte seinen Wohnsitz hat,
und nun erscheint es richtiger, das Besteuerungsrecht dem Letz
tern zuzugestehen. Denn wenn auch bei der Vermögenssteuer al
lerdings nicht der Ertrag aus dem Vermögen, sondern der Stamm
desselben zum Steuerobjekt gemacht wird, so kann doch, sofern
man nicht eine doppelte Besteuerung in dem Sinne zulassen will,
daß der Eigenthümer an seinem Wohnorte die Vermögenssteuer,
der Nießbrauchsberechtigte an seinem Domizil von dem Ertrage
des Vermögens die Einkommenssteuer zu bezahlen habe, was of
fenbar die beiden Kantone Zürich und Thurgau als unzulässig
vermeiden wollen, kaum zweifelhaft sein, daß die Steuerpflicht
an die Person des Nießbrauchsberechtigten, welcher als Bezüger
die auf dem Vermögen haftenden Abgaben zu
des Nutzens auch
tragen hat, sich knüpft und daher auch derjenige Kanton zur Er
hebung der Steuer berechtigt ist, welchem jener angehört.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren der Regierung des Kantons Thurgau um Ab
weisung des vom Kanton Zürich am beweglichen Vermögen der
Kinder R. beanspruchten Besteuerungsrechtes ist als unbegründet
abgewiesen.
Schlagwörter
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