Art. 113 Ziff. 2 BV; inter-cantonal double taxation of movable assets subject to usufruct: the decisive connecting factor is not the place of guardianship administration, but the domicile of the usufructuary. Where a widow enjoys usufruct and is also entitled to the administration of the children's property, the tax claim for the capital lies with the canton of her residence, provided the ownership of the minors domiciled elsewhere is not itself established as the relevant taxable nexus. The canton administering the guardianship cannot prevail over the domicile canton merely by virtue of custodial administration; otherwise the conflict would result in impermissible double taxation (consid. 2-4).
Kinder ein Nutznießungsrecht zustehe, welches von ihr ausgeübt werde, und daß endlich dieses Vermögen in der Person der Wittwe R. als Steuersubjekt im Kanton Zürich besteuert werden wolle. In rechtlicher Hinsicht sei zu bemerken, daß nach . 8 der regie rungsräthlichen Anleitung zur Selbsttaxation in Verbindung mit . 2 ff. des zürcherischen Steuergesetzes Wittwe R. als Nutz nießerin für den Betrag des Nutznießungskapitals am Nieder lassungsorte steuerpflichtig sei, und unterliege somit keinem Zwei fel, daß der Kanton Zürich dieselbe besteuern dürfe. Wenn Thur gau sein Steuerrecht glaube daraus herleiten zu können, daß das Vermögen thurgauischen Angehörigen zustehe und in thurgauischer waisenamtlicher Verwaltung sei, so könne das an dem Steuer recht des Kantons Zürich nichts ändern; denn wenn es sich frage, wessen Steuerrecht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem andern nachzugehen habe, so sei es längst festgestelltes und seit her oft auch von Thurgau angesprochenes interkantonales Recht, daß der Niederlassungskanton das bessere Recht habe. Für ana loge Fälle habe die zürcherische Gesetzgebung auch ausdrücklich in diesem Sinne gesorgt. ( . 3 litt. c des zürch. Steuergesetzes.) Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tragen hat, sich knüpft und daher auch derjenige Kanton zur Er hebung der Steuer berechtigt ist, welchem jener angehört. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren der Regierung des Kantons Thurgau um Ab weisung des vom Kanton Zürich am beweglichen Vermögen der Kinder R. beanspruchten Besteuerungsrechtes ist als unbegründet abgewiesen.