Art. 59 BV; support obligations and criminal enforcement of maintenance duties; domicile forum and circumvention by criminal prosecution. A personal claim may not be evaded by recourse to criminal proceedings where its existence is genuinely disputed and must first be determined in civil proceedings. No violation of Art. 59 BV exists, however, where the maintenance duty is already clear under applicable cantonal law and thus not susceptible of a bona fide civil dispute. Review is confined to the constitutional objection actually invoked; an alleged erroneous application of cantonal poor-relief provisions is not examined absent a corresponding complaint.
"sind die Verwandten derselben in auf- und absteigender Linie, "sowie die Ehegatten dieser Verwandten, während der Dauer "der Ehe beitragspflichtig." ein begründeter Zweifel darüber, daß dem Rekurrenten für das uneheliche Kind seiner Ehefrau die Unterstützungspflicht obliegt, nicht aufkommen. Denn daß Rekurrent in dieser Hinsicht, wo es sich um seine Familienpflichten handelt, dem Rechte des Kantons Bern und nicht demjenigen des Kantons Aargau unterworfen ist, steht unbestritten fest. 3. Eine andere Frage ist dagegen die, ob der Polizeirichter von Aarwangen die Bestimmungen des Armenpolizeigesetzes rich tig angewendet habe, ob nämlich nach diesem Gesetze auch solche Unterstützungspflichtige, welche nicht zu den Blutsverwandten der betreffenden Unterstützungsbedürftigen gehören, wegen Nichtleistung der Unterstützung mit Strafe belegt werden können. Allein diese Frage entzieht sich der Beurtheilung des Bundesgerichtes, wie denn auch Rekurrent diesfalls keine Beschwerde erhoben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.