Art. 59 BV; forum of the debtor's domicile; requirement of a fixed domicile in Switzerland. The constitutional protection of the home-forum applies only if the defendant has actually acquired a stable Swiss domicile; mere temporary stay or employment at a place does not suffice. Domicile requires physical presence combined with the intention to remain permanently. If, at the time relevant for lis pendens, such intention is not proven, cantonal jurisdiction is not excluded. A request for postponement to prepare a defense does not constitute submission to jurisdiction (consid. 1-3).
vorübergehenden Aufenthaltes bei seinen Eltern ins Recht zu fassen. C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich J. Schenk beim Bun desgerichte, indem er in demselben eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung erblickte. Denn zur Zeit, als die Wittwe S. ihm die Vorladung vor Amtsgericht Wangen habe zu gehen lassen, habe er im Kanton Bern keinen Wohnsitz gehabt, sondern sei er in Serrières in Dienst gestanden, womit auch sein damaliges Domizil entschieden sein müsse. J. Schenk stellte dem nach den Antrag, daß, gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung, das Urtheil des Amtsgerichtes Wangen nichtig erklärt und auf gehoben werde. D. Wittwe S. trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiederte:
zenburg gearbeitet hat, ohne je seine Schriften zu hinterlegen. Hieraus ist zu schließen, daß es dem Rekurrenten entweder über haupt nicht darum zu thun gewesen sei, sofort einen neuen Wohn sitz zu begründen, oder daß er doch vorerst sich nur habe umsehen wollen, ob und wo er sich dauernd niederlassen wolle und daß er am 9. August 1876 hierüber noch zu keinem Entschlusse ge langt sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.