Art. 59 BV; forum for personal actions versus actions concerning immovable property. The characterization of an action depends on the prayer for relief and not on the mere fact that it is directed against the owner or possessor of land. Claims seeking restoration of the former condition and compensation for damage, even when damage to immovable property is alleged, are personal actions. They do not become real actions by adding the defendant’s capacity as owner or possessor, nor by including a request for restoration of boundary marks when this merely serves the restitutionary claim. Only disputes over real rights, servitudes or boundary adjudication justify the forum of the situs.
Prozesse, welchen er gegen Bertschinger in seiner Eigenschaft als Eigenthümer der oben bezeichneten Liegenschaften in Kaltbrunn angehoben habe, alle Rechte in dem Sinne bestens verwahre, daß er, Schubiger, den F. Bertschinger ungeachtet der Veräußerung für die in's Recht gesetzte Ansprache haftbar erkläre und den Pro zeß in begonnener Weise fortsetzen werde. Laut Zeugniß des Gemeindeamtes Kaltbrunn ist diese Anzeige dem Rekurrenten, sowie seinem Käufer, vor der Fertigung mitge theilt worden. Nachdem endlich noch eine am 15. Juli 1876 an den Rekur renten erlassene Citation erfolglos geblieben war, fertigte das Vermittleramt Kaltbrunn am 24. Juli 1876 einen Kontumaz leitschein gegen Bertschinger "als Besitzer und Eigenthümer meh rerer Liegenschaften und Kohlengruben in der Gemeinde Kalt brunn" aus, puncto "abzutretendes, resp. entzogenes, beschädig tes und zu Grunde gerichtetes Grundeigenthum, daheriger Gegen werth, resp. Entschädigung von 25,000 Fr., beziehungsweise auf Wiederherstellung des ehevorigen Zustandes." C. Auf Grund dieses Leitscheines fand am 13. März 1877 vor Bezirksgericht Gaster eine Verhandlung statt, bei welcher der Klä ger Schubiger folgende Rechtsfrage stellte: Ist nicht zu erkennen:
Grundstücke näher gelegene Grube betreibe. Er bestreite nun aber, daß Schubiger ihn vor den st. gallischen Gerichten suchen könne, indem es sich um eine persönliche Ansprache handle und er, Re kurrent, laut Zeugniß der betreffenden Gemeindrathskanzleien ein zig in Wetzikon, Kt. Zürich, und nicht im Kanton St. Gallen domizilirt sei. Die erste Rechtsfrage, welche Kläger am 13. März 1877 vor Bezirksgericht Gaster gestellt habe, sei offenbar nur die Begründung der zweiten und enthalte gar kein Klagebegehren, welches Gegenstand eines Prozesses sein könnte, und bleibe so mit nur zu untersuchen, wer über die Petita in Rechtsfrage
und 3 zu entscheiden habe. Diese Petita seien alle persönliche Ansprachen; sie gehen sämmtlich auf Reparatur angeblich verur sachten Schadens. Insbesondere liege auch nicht etwa eine Grenz scheidungsklage vor, indem die Grenze zwischen den beidseitigen Grundstücken durch einen Vertrag und einen Plan festgestellt sei, sondern Kläger verlange nur die Wiederherstellung einiger Grenz zeichen. Uebrigens sei zur Zeit der Klageanhebung bereits Wol ensberger Eigenthümer des Heimwesens Sigmundenhof gewesen und vor der gerichtlichen Verhandlung sei das Eigenthum an einen Wäger übergegangen, welcher laut an Schubiger erlasse ner Anzeige vom 1. November 1876 bereit sei, die Grenzen wie der herzustellen. Wenn nun letzteres verlangt werde, so müsse eine solche Klage gegen den Eigenthümer der angrenzenden Lie genschaft angestrengt werden. Daß Schubiger dieses Klagebegeh ren nun gegen ihn richte, sei offenbar nur darauf berechnet, den Art. 59 der Bundesverfassung zu umgehen. Dies werde um so evidenter, wenn berücksichtigt werde, 1) daß bei den Vermittlun gen, resp. Klagen im April 1876 stets nur von einer Entschä digungsforderung des Schubiger die Rede gewesen sei; 2) daß er, Rekurrent, weder auf Wägers noch auf Schubigers Grund eigenthum Marken oder Hecken setzen dürfe und auf unmögliche Leistungen nicht erkannt werden dürfe; 3) daß der Eigenthümer Wäger laut Amtsanzeige mit Schubiger die Marken habe in Ordnung bringen wollen und noch hiezu bereit sei, Schubiger jedoch erklärt habe, er wolle mit Bertschinger marken, und 4) gar keine der in Art. 2 der st. gallischen C. P. O. genannten Rechts verhältnisse vorliegen, welche den Gerichtsstand der belegenen Sache begründen würden. E. Der Rekursbeklagte Schubiger trug auf Abweisung der Be schwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Durch die Aus höhlung des Berges, in Folge Anlegung von Kohlengruben habe das darin befindliche Wasser seinen leichten Ausweg gefunden und sei ohne schützende Vorkehrungen auf der Bertschinger'schen Liegenschaft laufen gelassen worden. Da auch der aus den Koh lengruben ausgegrabene Schutt unmittelbar ob der Grenze der Schubiger'schen Liegenschaft aufgehäuft und ein kolossaler Schutt kegel gebildet worden sei und das Bergwasser diesen Kegel und die unterhalb liegende Schubiger'sche Liegenschaft durchweicht habe, so sei diese ganze Masse derart abwärts in Bewegung gesetzt wor den, daß die Grenze Schubigers einwärts gedrückt, der Boden selbst verschoben und die darin befindliche Brunnenstube nebst Fassung und Leitung zusammengedrückt und ruinirt worden sei. Da hierans dem Rekursbeklagten bedeutender Schaden entstan den sei, so habe derselbe gegen den Rekurrenten den vorliegenden Prozeß angehoben. Der Art. 59 der Bundesverfassung sei durch das angefoch tene Urtheil nicht verletzt. Es handle sich hier offenbar nicht darum, daß F. Bertschinger für eine persönliche Ansprache dem Richter seines Wohnortes entzogen werden solle. Derselbe sei ein zig und allein vor den st. gallischen Richter gezogen worden in seiner Eigenschaft als Eigenthümer, Besitzer und Bewerber einer Liegenschaft im Kanton St. Gallen, für welche er die st. galli schen Gesetze und Behörden bezüglich aller Fragen anerkennen müsse, welche sich auf diese Liegenschaft als solche, ihren Besitz und ihre Bewerbung und ihre nachbarrechtlichen Verhältnisse be ziehen. Nach gemeinem und st. gallischem Recht (Art. 2 C. P. O.) haben alle Streitigkeiten über Grundeigenthum, Besitz, Dienst barkeiten und Lasten von Liegenschaften den Gerichtsstand der gelegenen Sache. Nun handle es sich in concreto um solche Ver hältnisse, nämlich: a. Um die Grenze, welche zu Ungunsten Schubigers verändert sei, also um Eigenthum. Ein solcher Grenzstreit müsse vor dem forum rei sitae ausgetragen werden und es erscheine für den vor liegenden Rekurs unerheblich, ob die Grenze leicht zu ermitteln sei oder nicht. b. Um Grunddienstbarkeiten. Nach dem st. gallischen Gesetze
über Grenzverhältnisse, Dienstbarkeiten etc. liege den Grundeigen thümern im Allgemeinen gegenseitig die Pflicht ob, ihren Boden nur so zu benutzen, daß weder eine gleichmäßige Benutzung des nachbarlichen Eigenthums gehindert noch dessen Bestand verän dert oder gefährdet werde. Insbesondere gelte hiebei: 1) es dürfe weder der natürliche Ablauf des Wassers gehindert, noch zum Schaden des Nachbars ein künstlicher Ablauf, Verkauf oder eine Versenkung desselben bewirkt; 2) keine Abgrabung, wodurch ein nachbarliches Grundstück oder Gebäude geschädigt oder bedroht werde, vorgenommen und 3) keine zu einem Brunnen bereits be nützte Quelle vom Besitzer einer andern Liegenschaft abgegraben werden. Alle diese Fragen seien in den beim Bezirksgericht Ga ster gestellten Rechtsfragen enthalten und es lassen sich diese Ver hältnisse von der Liegenschaft nicht trennen. Bertschinger werde über dieselben rechtlich nur zur Rede gestellt in der Eigenschaft als verantwortlicher Eigenthümer und Besitzer seiner Liegenschaft in Kaltbrunn (was er bei der Prozeßanhängigmachung noch gewesen sei). Schubiger halte sich an den Eigenthümer des be nachbarten Grundstückes und könne es diesem überlassen, sich zur Befriedigung dieser Reklamationen mit Eicher und Bernet, welche auf seinem Lande gewisse Rechte ausüben, zu arrangiren. Die ganze gestellte Rechtsfrage sei eine einheitliche, welcher im Gan Grunddienstbarkeiten zu zen die Streitpunkte über Grenze und Grunde liegen. Die Entschädigungsklage sei nur eventuell gestellt, wenn der frühere Zustand nicht wieder hergestellt werden könne; dieselbe lasse sich aber nicht getrennt behandeln, sondern stehe mit dem übrigen hauptsächlichen Theile der Rechtsfrage im nothwen digen Zusammenhange. Wenn Bertschinger den Rekursbeklagten an den Käufer Wäger weisen wolle, so sei Ersterer, abgesehen von der gerichtlich er ledigten Entscheidung dieser speziellen Frage, berechtigt, den Pro zeß mit demjenigen auszutragen, gegen welchen er ihn nach Ge setz richtig angehoben habe. Ueber die Frage, ob der Prozeß for mell richtig eingeleitet worden sei, stehe einzig den kantonalen Gerichten der Entscheid zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
liche, auch wenn der Schaden an unbeweglichem Gute verübt worden ist. Grunddienstbarkeiten sind hier überall nicht in Frage, sondern lediglich widerrechtliche Schadenszufügungen und deren Folgen und zwar gilt dies auch bezüglich des Be gehrens, daß Beklagter zur Wiederherstellung der ehevorigen Gren zen angehalten werde, indem offenbar auch dieses Begehren ledig lich unter das allgemeine Petitum der Restitution des frühern Zustandes fällt. Eine Grenzscheidungsklage ist in der gestellten Rechtsfrage überall nicht enthalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des Bezirksgerichtes Gaster vom 13. März 1877 als nichtig aufge hoben und Rekurrent nicht pflichtig, sich auf die Fakt. C erwähnte Klage des Rekursbeklagten vor den st. gallischen Gerichten ein zulassen.