Art. 59 BOG; Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 61 BV: Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Gerichtsentscheide; Tragweite der interkantonalen Vollziehbarkeit rechtskräftiger Civilurtheile. Unter den kantonalen Behörden sind auch die kantonalen Gerichte zu verstehen, weshalb gegen deren Urteile wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte Beschwerde geführt werden kann. Art. 61 BV garantiert indessen nur die Vollziehbarkeit rechtskräftiger Civilurteile im ganzen Bundesgebiet und ist erst verletzt, wenn einem solchen Urteil die Vollziehung verweigert wird. Wird ein auswärtiger Liquidationsbeschluss bloss als Beweismittel in einem ordentlichen Zivilprozess verwertet, liegt keine Vollstreckungsfrage, sondern allenfalls eine bundesrechtlich nicht überprüfbare Beweiswürdigung vor.
theiles zu und verletzen daher die thurgauischen Urtheile, indem sie jenen Beschluß wie ein rechtskräftiges Civilurtheil ansehen und behandeln, den Art. 61 durch unrichtige Anwendung. D. J. Vollenweider trug auf Abweisung der Beschwerde an. Ur Er beharrte in erster Linie darauf, daß die angefochtenen Al theile des thurgauischen Obergerichtes materiell richtig seien. lein auch für den Fall, daß dieselben unrichtig sein sollten, be stritt er die Begründetheit der Beschwerde, indem er bemerkte: Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 müsse eine Verfügung einer kantonalen Behörde in Frage stehen, wor unter nach der Anlage des Gesetzes nicht mehr die Gerichte und ihre Urtheile gemeint sein können. Sodann sei gar kein Recht, das dem Rekurrenten verfassungsgemäß zustünde, in Frage oder verletzt; denn es sei ja von keiner Seite die Exekution eines graubündnerischen Urtheils angestrebt oder erreicht, sondern nur eine Einrede des Rekurrenten im Civilprozeß mit der replicatio rei judicatae, resp. des Verzichtes, beseitigt worden. Es handle sich also überall nicht um Exekution im Sinne des Art. 61 der Bundesverfassung. Zudem sage dieser Artikel nirgends negativ, daß nicht auch andern Erkenntnissen durch Richterspruch Folge gegeben werden könne, sondern er gebiete nur positiv, daß ein mal rechtskräftig gewordene Urtheile in der ganzen Schweiz voll zogen werden müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die vom Rekursbeklagten der Beschwerde entgegengesetzte 1. Einrede, daß unter den Verfügungen kantonaler Behörden, gegen welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht zulässig sei, gerichtliche Urtheile nicht begriffen werden können, ist ebenso neu als unrichtig. Bekanntlich enthält die eitirte Gesetzesbestim mung lediglich die nähere Ausführung des Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung, welcher ganz allgemein und ohne irgend welche Einschränkung dem Bundesgerichte die Beurtheilung von Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger zuweist, und das Gesetz braucht ohne Zweifel den Aus druck "Verfügungen," wie auch aus der französischen Uebersetzung mit décision klar hervorgeht, gerade wegen seiner Allgemeinheit, da sich alle möglichen Erlasse von Behörden unter denselben subsummiren lassen. Uebrigens wäre es ganz unrichtig, irgend welches Gewicht auf das Wort "Verfügungen" zu legen; dasselbe fällt vielmehr auf "kantonale Behörden," indem man mit jenem Satz aussprechen wollte, daß nur gegen Verfügungen kanto naler Behörden, im Gegensatze zu den eidgenössischen Be hörden an das Bundesgericht rekurrirt werden könne. Zu den kantonalen Behörden gehören aber unzweifelhaft auch die kanto nalen Gerichte und so hat denn das Bundesgericht, wie aus der amtlichen Sammlung seiner Entscheidungen sofort zu ersehen ist, seit dem Beginne seiner Amtsthätigkeit schon eine Reihe von Re kursen gegen Urtheile kantonaler Gerichte beurtheilt. (Vergl. insbes. off. Sammlung B. II., S. 118, Erw. 1.) 2. Muß demnach die vorliegende Beschwerde als formell zu lässig erklärt werden, weil Rekurrent die Verletzung eines ver fassungsmäßigen Rechtes behauptet, so erscheint dieselbe dagegen materiell unbegründet, und zwar einerseits deshalb, weil es sich vor den thurgauischen Gerichten überhaupt nicht um die Voll ziehung eines außerkantonalen, bündnerischen, Urtheils handelte und anderseits, weil die Auslegung, welche Rekurrent dem Art. 61 der Bundesverfassung gibt, eine durchaus unrichtige ist. 3. Rekursbeklagter hat nämlich, wie er mit Recht hervorhebt, bei den thurgauischen Gerichten nicht die Vollziehung des Liqui dationsbeschlusses des Kreisgerichtes Küblis vom 11. März 1876 gemäßt Art. 61 der Bundesverfassung verlangt; sondern er erhob bei diesen Gerichten eine förmliche Civilklage gegen den Rekur renten, indem er das Begehren stellte, daß seine Forderung von 4184 Fr. 95 Cts. nebst Zins seit 11. März 1876 rechtlich be gründet erklärt werde. Den erwähnten Liquidationsbeschluß rief Rekursbeklagter dabei lediglich als Beweismittel an, unter Aner somit, sofern die bietung weitern Beweises, und es handelt sich unrichtig aufge thurgauischen Gerichte jenen Beschluß wirklich Würdigung einer faßt haben sollten, lediglich um die irrthümliche Beweisurkunde, gegen welche das Bundesgericht als Staatsge es sich nicht in richtshof keinerlei Schutz gewähren kann, indem der Stellung einer Appellationsinstanz befindet, sondern lediglich zu untersuchen hat, ob ein verfassungsmäßiges Recht verletzt sei.