Art. 59 OG; §§ 109 lit. d and 112 lucernisches Organisationsgesetz; direct federal complaint against a corporation’s refusal to recognize membership and associated usufruct rights. A corporate resolution denying a claimed membership status is not, in such a case, an administrative disposition of a cantonal authority, but merely the refusal to acknowledge a private-law or judicially cognizable right asserted against the corporation. Where cantonal law assigns such disputes to the ordinary courts, the complainant must first exhaust the cantonal judicial route; the Federal Court will not enter into the matter at this stage. The decisive criterion is the legal nature of the dispute, not the corporation’s interest in the outcome.
Kantonsverfassung (Art. 67, 87 und 93) und dem Organisations gesetze. Allerdings habe der Regierungsrath formell die Macht, die Sache an die Gerichte zu weisen, aber nach Gesetz und nach der Natur der Sache müßte er selbst urtheilen, denn die Korpo rationsrechte seien staatlicher Natur. In allen Fällen müßte zu erst ein Entscheid des Regierungsrathes herbeigeführt werden, an sonst die Gerichte sich als inkompetent erklären würden. Daß die Korporation Sempach bei der Streitsache selbst interessirt sei, liege in der Natur aller Verwaltungssachen. Indessen sei das Inter esse kein unmittelbares und kaum intensiver, als etwa bei einem Entscheid über Stimmberechtigung, Armenunterstützung u. s. w. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrent stellt in erster Linie das Begehren, daß er als Bür ger der Korporationsgemeinde Sempach anerkannt und daher als nutzungsberechtigt erklärt werde. Es handelt sich somit um die Frage, ob Rekurrent wirklich Korporationsgenosse von Sempach sei, und diese Frage ist nun sowohl nach allgemeiner Rechtsan schauung, als speziell auch nach . 109 litt. d und . 112 des luzernischen Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866 Rechtssache. Hieraus folgt, daß den rekurrirten Beschlüssen nicht der Charakter von in Verwaltungssachen erlassenen Verfügungen von Behörden zukommt, sondern dieselben keine weitere Bedeu tung haben, als die einer Ablehnung oder Nichtanerkennung eines von einem Dritten gegen die Korporation Sempach geltend ge machten Rechtsanspruches, über welchen, sofern Rekurrent auf demselben beharrt, die Gerichte und nicht die Verwaltungsbe hörden zu erkennen haben. Es liegt demnach in der That ein Entscheid einer kantonalen Behörde, gegen welche der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen werden könnte, nicht vor, sondern hat Rekurrent sich vorerst an die luzernischen Gerichte zu wenden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird zur Zeit nicht eingetreten.