Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: Gegen ein kantonales Ehescheidungsurteil kann an das Bundesgericht nur das letztinstanzliche kantonale Haupturteil gezogen werden. Ist das Urteil noch mit kantonaler Berufung anfechtbar, fehlt dem Bundesgericht die Zuständigkeit zum Eintreten. Die bundesgerichtliche Prüfung setzt somit kantonale Erschöpfung des Instanzenzugs und Endgültigkeit des angefochtenen Haupturteils voraus; eine blosse Anfechtung einzelner Dispositivpunkte eines noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheids ist unzulässig.