Art. 4 lemma 2, Art. 1 lemma 2 Federal Act of 24 July 1852 on extradition; inter-cantonal participation in a crime and precedence of the place of the principal act: the canton in which the principal act was committed may demand extradition of all accomplices in other cantons. The wording of Art. 4 lemma 2 is unconditional and constitutes an exception to the domiciliary reservation of Art. 1 lemma 2. Where the statutory conditions are met, the requested canton may not refuse extradition merely because the person is a resident or domiciled there. Unified prosecution of all accomplices is additionally supported by considerations of procedural economy, truth-finding, and substantive justice (consid. 2-3).
1852, welcher laute: "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kan "tonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die "Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller "Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen." Die Haupthandlung, der Diebstahl, sei unbestritten im Kan ton Thurgau verübt worden und die Nebenhandlung (werde sie juristisch als Hehlerei, Theilnahme oder Begünstigung aufgefaßt) qualifizire den H. Mettler als Mitschuldigen. Danach habe der Kanton Thurgau das Recht, dessen Auslieferung zu verlangen, und es könnte dieselbe nur insofern verweigert werden, wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten vollzogen wer den wollte. 2. Die materielle Konnexität der beiden Handlungen verlange durchaus ein ungetheiltes Verfahren; es sei nicht abzusehen, in wiefern das Nebenvergehen für sich allein und ohne Rücksicht auf die Haupthandlung richtig beurtheilt werden könnte. 3. Auch vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus sei die un getheilte Behandlung nicht bloß erwünscht, sondern unerläßlich. 4. Die Rechtskraft des Urtheils gegenüber dem Hauptange klagten Stauber würde bezüglich Kosten und Entschädigung illu sorisch gemacht. 5. Der Art. 4 lemma 2 sei in der Praxis fortwährend in dem von ihr, der thurgauischen Regierung, behaupteten Sinne aus gelegt worden. Die Interpretation der zürcherischen Regierung sei neu und weder mit dem Streben nach einem einheitlichen Rechte, noch mit dem materiellen Rechte überhaupt vereinbar. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei sung der Beschwerde an. Es handle sich, bemerkte derselbe in sei ner Vernehmlassung, um die Frage, ob der Kanton Zürich nach Art. 1 Absatz 2 des Auslieferungsgesetzes das Recht habe, die Auslieferung zu verweigern, oder ob er nach Art. 4 Absatz
den Mettler als Theilnehmer eines im Kanton Thurgau verübten Diebstahls an jenen ausliefern müsse. Von keinem Belang sei hiebei, daß Mettler von den thurgauischen Gerichten bereits be urtheilt sei, und es erscheine auch unrichtig, wenn Rekurrentin behaupte, daß die Auslieferung nur verweigert werden könnte, wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten voll zogen werden wollte. Von Anfang an habe bezüglich der Beur theilung Mettlers das Verhältniß der elektiven Konkurrenz des zürcherischen und thurgauischen Gerichtsstandes bestanden. Die Wahl habe dem Kanton Zürich zugestanden, der bei dem nach träglichen Eingang des Auslieferungsbegehrens von dem in Art.
Absatz 2 leg. cit. vorbehaltenen Rechte einfach habe Gebrauch machen können. Der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz, daß Angehörige des eigenen Kantons nicht ausgeliefert werden müssen, beherrsche das ganze Gesetz und erleide durch Art. 4 Absatz
keine Ausnahme. (Blumer, Bundesstaatsrecht, II. Auflage, S.
260 ff.) Aus dem Wortlaute der letztern Gesetzesstelle könne eine Beschränkung des genannten Prinzips nicht gefolgert werden. Die selbe erkläre sich vielmehr dahin, daß Mitschuldige eines in einem andern Kanton verübten Verbrechens, obschon sie vielleicht auf dem Territorium jenes Kantons selbst gär nichts strafwürdiges begangen, an den Ort der Haupthandlung auszuliefern seien, ausgenommen immerhin die Angehörigen des requirirten Kan tons, wenn dieser deren Beurtheilung durch seine eigenen Gerichte vorziehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der zürcherischen Regierung ausgeht, als unrichtig verworfen und die Pflicht der letztern zur Auslieferung des Mettler als begrün det angesehen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Zürich verpflichtet, den H. Mettler, behufs Vollzug der über ihn durch das Urtheil der thurgauischen Rekurskommission vom 9. Dezember 1876 verhängten Strafe, an die thurgauischen Behörden auszuliefern.