Art. 13 Nidwalden Constitution; property protection and statutory restrictions on the use of private property. The constitutional guarantee of property protects against arbitrary deprivation and uncompensated expropriation, but does not preclude restrictions imposed by positive law in the public interest. Measures that merely limit the owner's negative right to exclude others are property restrictions, not takings. The Federal Court does not review the cantonal authorities' interpretation and application of cantonal law when assessing whether a property restriction is authorized by that law (consid. 1-3).
1876, nur unter der Bedingung ertheilt, daß Jedermann frei und ungehindert das Kurhaus Bürgenstock besuchen und zu diesem Zwecke sich nach Belieben auf der Straßenstrecke Stansstaad-Bür genstock eigener oder gemietheter Fuhrwerke bedienen könne. Diese Schlußnahmen stützten sich auf die . 3 und 6 des nidwalden schen Wirthschaftsgesetzes, welche jeden Tavernenwirth zur Beher bergung von Gästen und Verabreichung von Getränken und Spei sen berechtigen ( . 3); dagegen den Wirthen verbieten, die Ver abreichung von Speisen und Getränken zu verweigern. C. Hierüber beschwerten sich sowohl die Eigenthümer des Gast hofes Bürgenstock, Bucher und Durrer, als die Pächter dessel ben, Geschwister Bucher. Sie erblickten in jenen Schlußnahmen eine Verletzung der in Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung garantirten Unverletzlichkeit des Eigenthums und verlangten da her Aufhebung derselben. Zur Begründung führten sie an: Es könne keinem Zweifel unterliegen und sei vom Bundesgerichte schon in seinem Urtheile vom 9. Dezember v. J. ausgesprochen worden, daß die rekurrirten Beschlüsse einen Eingriff in ihr Pri vateigenthum enthalten. Dieser Eingriff werde durch die öffent lichen Rücksichten, welche vom Rathe von Nidwalden geltend ge macht werden, nicht gerechtfertigt; denn wenn man die Verpflich tung des Art. 6 des Wirthschaftsgesetzes zur Verabreichung von Getränken und Speisen analog auf die Straße anwenden wollte, würde dies jedenfalls nur zu einer entgeldlichen Benutzung führen. Uebrigens sage das Wirthschaftsgesetz von einer Straße kein Wort. Die Existenz der Wirthschaft sei nach dem Gesetze von der Existenz der Straße unabhängig und werde nur durch die rein willkürliche Verfügung der Behörde mit derselben in Ver bindung gebracht. Es bestehen in Nidwalden viele Wirthschaften, zu denen keine Straßen führen und auch sie, Rekurrenten, seien nicht pflichtig, zu ihrem Gasthofe eine Straße zu halten oder Je mandem zur Verfügung zu stellen. Haben sie zufällig eine solche Straße, so besitzen sie darüber das volle Privateigenthum, das freie Dispositionsrecht; sie können die Straße zerstören oder ver kaufen. D. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unterwal den nid dem Wald trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe erwiderten: Allerdings gewährleiste der Art. 13 die Unverletzlichkeit des Eigenthums; der Staat habe jedoch in den mehrfachsten Beziehungen Recht und Pflicht, die Benützung des Privateigenthums in gewissen polizeilichen Schranken zu hal ten. Werde nun im Privateigenthum ein Gewerbe betrieben, wel ches der staatlichen Anerkennung bedürfe, erfolge diese staatliche Anerkennung gestützt auf ein Gesetz, das den Wirth zur Auf nahme von Gästen berechtige und verpflichte, also die unbedingte Freiheit des Besitzers ausschließe und komme hinzu, daß diese Verpflichtung nirgends als unvereinbar mit dem Art. 13 der nid waldenschen Verfassung angefochten sei, so erhelle, daß die Vor schrift der freien Benutzung von Steg und Weg zu einer solchen Wirthschaft im Sinn und Geist der angefochtenen Verfügungen keine Verletzung des Art. 13 der Kantonsverfassung sei. Die frag lichen Bestimmungen des Wirthschaftsgesetzes seien lediglich aus dem Zweck und der Natur des Wirthschaftsgeschäftes abgeleitet, welche darin bestehen, dem Bedürftigen Obdach und Nahrung zu reichen. Solle aber eine Wirthschaft diesem Zwecke dienen, so müsse auch die Möglichkeit vorhanden sein, zu derselben zu ge langen und sei daher die Straße oder der Fußweg zu einer Wirth schaft nichts Anderes als ein Accessorium zur Wirthschaft selbst. Werde in einem Gebäude eine öffentliche Wirthschaft betrieben, so trage auch der Zugang einen öffentlichen Charakter so lange, als das Gebäude zu Wirthszwecken verwendet werde. Die ange fochtenen Verfügungen dauern daher auch nur so lange fort, als Rekurrenten auf dem Bürgenstock den Gasthof betreiben. Was die Rekurrenten bezwecken, sei, die Lohnkutscher von Be fahrung der Straße Stansstaad-Bürgenstock auszuschließen und so die Benützung derselben zu einem Monopol für sich zu ma chen, wozu der Staat Nidwalden keine Hand bieten könne. E. Unterm 9. Dezember v. J.1) hatte das Bundesgericht be schlossen, auf diesen Rekurs einstweilen nicht einzutreten, sondern vorerst den Entscheid des Bundesrathes, bei welchem Rekurren ten wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung ebenfalls Beschwerde erhoben hatten, abzuwarten. Mit Beschluß vom 29.
Juni d. J. hat nun der Bundesrath gefunden, daß gegen die re kurrirten Schlußnahmen der nidwaldenschen Behörden vom Stand punkte des Art. 31 der Bundesverfassung keine Einwendungen erhoben werden können, und demnach die Beschwerde abgewiesen. Das gleiche Schicksal hatte die Beschwerde der Rekurrenten über die Anordnung der nidwaldenschen Regierung, daß die Beschwerde führer, wenn sie die Wagen ihres Hotels an der Schifflände in Stansstaad behufs Abholung ihrer Gäste aufstellen wollen, sie sich dem Kutscherreglement vom 15. Mai 1876 und der darin festgestellten Kehrordnung unterziehen müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: