Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 12. Jenner 1877 in Sachen Egloff.
A. Durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 16. De
zember 1876 wurde Albrik Egloff als der Brandstiftung dringend
verdächtig von der Instanz entlassen; dagegen wurden demselben
die sämmtlichen Untersuchungs- und Atzungskosten auferlegt, resp
derselbe verpflichtet, dieselben in der Strafanstalt abzuverdienen
B. Mit Eingabe vom 20. v. Mts. beschwerte sich nun der
Bruder des Albrik Egloff, Heinrich Egloff in Niederrohrdorf,
darüber, daß man den Erstern in Verhaft behalte, trotzdem er
für den Betrag der Kosten Kaution anerboten habe, und stellte
an das Bundesgericht die Anfragen,
- ob das Gericht von Uri den A. Egloff zwingen könne, die
Kosten im Zuchthaus abzuverdienen,
- ob eine Appellation an das Bundesgericht gegen das kan
tonsgerichtliche Urtheil zuläßig und
- die Versicherungsgesellschaft pflichtig sei, die Assekuranz
summe zu bezahlen.
Für den Fall, als die erstere Anfrage verneint werden sollte,
verlangt H. Egloff, daß das Kantonsgericht von Uri zur
Frei
lassung des A. Egloff verhalten werde.
C.
Das Kantonsgericht von Uri trug auf Verwerfung der
Beschwerde an, indem es bemerkte, es sei wohl auch berechtigt
gewesen, die Schuldhaft für die Kosten auszusprechen, sofern die
selben nicht bezahlt werden können oder wollen, da die Ueber
bürdung der Kosten nach dem Sinne des kantonsgerichtlichen
Urtheils auch als Strafe angerechnet sei. Es liege demnach
keine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung vor.
D.
Durch Präsidialverfügung vom 5. d. Mts. ist die Frei
lassung des A. Egloff provisorisch verfügt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da A. Egloff als verdächtig von der Instanz entlassen,
somit der eingeklagten Brandstiftung nicht schuldig befunden wor
den ist, so konnte derselbe wegen jenes Verbrechens auch nicht
bestraft werden und hat daher die Kostenauflage keineswegs den
Charakter einer Strafe, sondern erscheint lediglich als Folge des
Umstandes, daß die Untersuchung durch Egloff verschuldet wor
den ist. Gemäß wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes
(abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen
Entscheidungen, Bd. I, N° 63 und 64) können daher jene Kosten
nicht in Verhaft umgewandelt werden, indem ein solcher Verhaft
als Schuldverhaft betrachtet werden muß, welcher durch Art. 59
Lemma 3 der Bundesverfassung abgeschafft worden ist.
2. Was die beiden übrigen Fragen betrifft, welche Petent an
in
das Bundesgericht gestellt hat, so befindet sich letzteres nicht
der Lage, dieselben zu beantworten; immerhin mag bemerkt wer
den, daß, da die Rechtsprechung in Strafsachen mit wenigen
Ausnahmen, von denen hier keine zutrifft, ausschließlich den
Kantonen zusteht, eine Weiterziehung des kantonsgerichtlichen
Urtheils an das Bundesgericht nicht statthaft ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und daher das Urtheil des Kan
tonsgerichtes von Uri, soweit Albrik Egloff durch dasselbe ver
pflichtet wird, die Untersuchungs- und Atzungskosten in der Straf
anstalt abzuverdienen, als verfassungswidrig aufgehoben.
Schlagwörter
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