Art. 48 Zürcher Verfassung; Anfechtung von Gemeindebeschlüssen wegen Überschreitung des Gemeindezwecks und ungebührlicher Belastung der Steuerpflichtigen; die Bestimmung schützt die Gemeindeautonomie und eröffnet den Minderheiten lediglich den Administrativrekurs an die zuständigen Oberbehörden. Eine weitergehende, auf richterliche Kassation gerichtete Individualgarantie besteht nicht. In den Fällen des zweiten Satzes entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die sachliche Zulässigkeit des Gemeindebeschlusses (consid. 1–2). Das Bundesgericht ist nicht Oberinstanz für kantonale Administrativstreitigkeiten.
daß daher in dieser Verfassungsbestimmung gewissermaßen ein Recht der Bürger auf die Vernichtung solcher Gemeindebeschlüsse garantirt sei. 2. Diese Ansicht kann als richtig nicht angesehen werden. Der Art. 48 der zürcherischen Verfassung gewährleistet, wie sowohl aus seinem Inhalte als aus seiner Entstehungsgeschichte, soweit solche den Protokollen des Verfassungsrathes zu entnehmen ist, hervorgeht, die Gemeindefreiheit, d. h. das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Der zweite Satz enthält eine wei tere Einschränkung dieses Selbstverwaltungsrechtes, indem danach Gemeindebeschlüsse in sachlicher Beziehung nicht bloß dann sollen angefochten werden können, wenn sie gegen Verfassung und Ge setze verstoßen, sondern auch dann, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen. Will man nun auch zugeben, daß diese im zweiten Satze des cit. Art. 48 aufgestellte Beschränkung der Gemeindefreiheit sich als kon stitutionelles Recht der Minderheiten konstruiren lasse, so besteht dasselbe doch offenbar nur in dem Administrativrekurse, d. h. in der Befugniß der Minderheiten, Gemeindebeschlüsse an die zu ständigen administrativen Oberbehörden zu ziehen, wobei letztere das Recht und die Pflicht haben, die angefochtenen Gemeinde beschlüsse in materieller Hinsicht zu prüfen. Es resultirt die Rich tigkeit dieser Auffassung sowohl daraus, daß es unmöglich die Meinung der Verfassung sein kann, den Minderheiten in den in Satz 2 des Art. 48 aufgeführten Fällen ein weitergehendes Recht zu gewährleisten, als wenn es sich um Gesetzesverletzungen han deln würde, wie auch aus dem Umstande, daß in jenen Fällen weder Verfassung noch Gesetze einen Anhalt für einen richtigen Entscheid geben, sondern einfach das subjektive Ermessen der Ober behörden maßgebend ist. Nun haben aber Bezirksrath und Re gierungsrath die Behandlung der Beschwerde der Rekurrenten nicht als unstatthaft von der Hand gewiesen, sondern dieselbe unter einläßlicher Motivirung als sachlich unbegründet erklärt. Dabei muß es nach dem Gesagten sein Bewenden haben; denn das Bundesgericht ist nicht Oberinstanz für kantonale Admini strativstreitigkeiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.