Art. 8 extradition treaty Switzerland–Great Britain; scope of prosecution after extradition; participation liability. The extradited person may be prosecuted only for the conduct and facts underlying extradition, but a change in legal qualification from principal authorship to complicity does not constitute a different offense where the factual basis is identical. Complicity is not an autonomous offense but a mode of participation in the same punishable act. Objections to the legality of extradition must be directed to the requested State; Swiss courts are bound by the foreign extradition decision, absent a demonstrated treaty breach.
stigung bei dem von Augustin Leroy zum Nachtheil des Justin
Faigaux begangenen Betruge.
Dieser Anklage wurde Paul Leroy durch schwurgerichtliches
Urtheil vom 14. Juli d. J. schuldig erklärt und derselbe darauf
vom Assisenhof zu 1 ½ Jahre Zuchthausstrafe, sowie zu den Ko
sten und Entschädigung an Faigaux verurtheilt.
chen gerichtlichen Verhandlungen und Verfügungen der bernischen
Strafbehörden und zwar namentlich auch das Assisenurtheil vom
14. Juli d. J. aufgehoben und kassirt werden, indem er zur Be
gründung anführte:
Seine Auslieferung an die schweizerischen Behörden habe ge
mäß Art. 8 des Auslieferungsvertrages der Schweiz mit Groß
britannien erst stattgefunden, nachdem der Vicestatthalter Gaßmann
von Biel eidlich beschworen habe, ihn, Leroy, wegen keines an
dern Verbrechens in Untersuchung zu ziehen u. s. w., als wegen
desjenigen, für welches er ausgeliefert worden sei. Aus den Akten
ergebe sich nun aber, daß er ausgeliefert worden sei unter der
Anklage: "unter falschen Angaben betrügerischer Weise Waaren
aus der Schweiz bezogen zu haben." Die bernische Anklagekam
mer habe ihn aber nur wegen Gehülfenschaft, eventuell Begün
stigung eines von Aug. Leroy verübten Betruges vor die Assisen
verwiesen und demgemäß sei er auch nur wegen Gehülfenschaft
bei jenem Verbrechen verurtheilt worden. Daraus ergebe sich, daß
die Verurtheilung wegen eines ganz andern Verbrechens stattge
funden habe als desjenigen, um dessentwillen er s. Z. der Schweiz
ausgeliefert worden, entgegen Art. 8 des bezeichneten Staatsver
trages. Denn die Auslieferung sei wegen eines selbständigen Ver
brechens, als dessen Urheber er angeschuldigt worden, erfolgt, wäh rend er wegen Gehülfenschaft bei einem von seinem Vater ver übten Betruge den Assisen überwiesen und bestraft worden sei. Es sei nun allerdings richtig, daß ein Staat selbständig we gen Gehülfenschaft ausliefern dürfe, nicht richtig sei aber, daß man wegen Gehülfenschaft untersuchen und bestrafen dürfe, wenn man wegen eines ganz andern und selbständigen Verbrechens zur Untersuchung und Bestrafung ausgeliefert worden sei. Sache des Bundesgerichtes sei es nun, das Urtheil des bernischen Assisen hofes, gestützt auf die Bestimmungen der Art. 3 und 8 des Aus lieferungsvertrages aufzuheben und das Unrecht wieder gut zu machen. Schon seine Auslieferung sei eine absolut ungerechtfertigte und ungesetzliche gewesen, indem nach Art. 3 des Vertrages kein bri tischer Unterthan an die Schweiz ausgeliefert werden dürfe, wäh rend er seit 28. Mai 1868 englischer Bürger sei. D. Die Regierung von Bern machte auf diese Beschwerde fol gende Gegenbemerkungen:
vorliegenden Beschwerde steht nach Art. 59 lemma 1 litt. b in Verbindung mit lemma 2 Ziffer 10 ibidem fest und ist auch beklagtischerseits so wenig, als das direkte Beschwerderecht des P. Leroy bestritten. 2. Die Einrede der Verspätung bezieht sich nur auf diejenigen Verhandlungen und Verfügungen, welche länger als sechzig Tage vor der Einreichung des Rekurses stattgefunden haben, somit nicht auf die schwurgerichtliche Verhandlung und das Assisenurtheil vom 14. Juli d. J., durch welches erstere ihren Abschluß gefun den hat. Bezüglich der frühern Verfügungen erscheint aber die Einrede deßhalb nicht begründet, weil dem Rekurrenten das Recht zugestanden werden muß, seine sämmtlichen Rechtseinwendungen vorerst vor dem bernischen Strafrichter geltend zu machen und sich erst dann an das Bundesgericht zu wenden, wenn der ber nische Richter die erhobenen Einwendungen abweisen und ihn verurtheilen würde. Nach dem Inhalt des Assisenurtheils muß nun wirklich angenommen werden, daß Rekurrent vor dem As sisenhofe die ihm nach dem englisch-schweizerischen Auslieferungs vertrage vermeintlich zustehenden Rechte gewahrt habe, indem er dort unter Verweisung auf die bestehenden Staatsverträge den Antrag gestellt hat, es möchte Straflosigkeit eintreten. 3. Die in dem vorliegenden Rekurse ganz neu aufgestellte Be hauptung, daß Rekurrent englischer Bürger sei und deßhalb von den englischen Behörden nicht hätte ausgeliefert werden sollen, kann, abgesehen davon, daß die Eigenschaft des P. Leroy als britischer Angehöriger nicht erwiesen ist, das gestellte Begehren um Aufhebung des von den bernischen Behörden gegen ihn durch
geführten Strafverfahrens nicht rechtfertigen. Denn über die Pflicht und das Recht der englischen Behörden zur Auslieferung des Re kurrenten an die Schweiz hatten lediglich erstere zu entscheiden und es ist deren Entscheid für die Schweiz einfach maßgebend. Insbesondere kann eine Verpflichtung der hierseitigen Behörden englischer Bürger und die zur Prüfung der Frage, ob Rekurrent großbritannische Regierung daher nicht berechtigt gewesen sei, denselben auszuliefern, um so weniger anerkannt werden, als nur eigene Angehörige auszu die Pflicht der beidseitigen Staaten, liefern, durch den bestehenden Auslieferungsvertrag ausgeschlos sen wird, das Recht hiezu dagegen ausschließlich von der eige nen Gesetzgebung und dem Staatsrechte jedes Staates abhängt. betrifft, daß Rekurrent 4. Was den zweiten Beschwerdepunkt für ein anderes Verbrechen und auf Grund anderer Thatsachen beurtheilt worden sei, als für welche die Auslieferung bewilligt worden, so ist allerdings richtig, daß Art. 8 des Auslieferungs vertrages zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 31. März 1874 vorschreibt, daß die ausgelieferte Person in dem Staate, an welchen die Auslieferung erfolgt ist, keinenfalls wegen einer andern strafbaren Handlung oder auf Grund anderer Thatsachen als derjenigen, wegen deren die Auslieferung stattgefunden hat, in Haft behalten oder zur Untersuchung gezogen werden dürfe, und daß bei Bewilligung der Auslieferung des P. Leroy auf jene Vertragsbestimmung von dem englischen Richter ausdrücklich Bezug genommen worden ist. Indessen stellt sich auch dieser Be schwerdepunkt als unbegründet dar. 5. In dem Verhaftsbefehl vom 5. September 1876 ist die That, wegen welcher P. Leroy verfolgt wurde, dahin bezeichnet, daß derselbe durch eine Reihe von Prellereien, die er in Gemein schaft mit F. Durrich, Henri Clanchet und Augustin Leroy vom 25. März bis 17. Juli 1876 verübt, das Verbrechen des Betruges zum Nachtheile des Justin Faigaux in Biel und der Gebr. Türler daselbst im Gesammtbetrage von ca. 38,000 Fr. begangen habe. Nach dem Beschlusse der Anklagekommission und dem Strafur theile vom 14. Juli 1877 bilden aber die gleichen Thatsachen auch die Grundlagen dieses Urtheils und liegt daher durchaus nicht vor, daß eine Beurtheilung für andere Thatsachen, als für welche die Auslieferung begehrt und bewilligt worden ist, statt gefunden habe. 6. Wenn Rekurrent darauf Gewicht legt, daß seine Ausliefe rung wegen Miturheberschaft an dem bezeichneten Betruge ver langt worden sei, während man ihn nur wegen Gehülfenschaft vor Schwurgericht gestellt und beurtheilt habe, und hieraus fol gern will, daß er wegen eines andern Verbrechens bestraft wor den sei, so muß diese Ansicht ebenfalls als unrichtig zurückgewie sen werden. Denn die Gehülfenschaft bildet bekanntermaßen kein selbständiges Verbrechen, sondern nur eine Art der Theilnahme an einem Verbrechen. Insofern daher P. Leroy nicht wegen Ur heberschaft, sondern nur wegen Gehülfenschaft an der im Verhafts befehl vom 5. September 1876 bezeichneten strafbaren Handlung (Betrug) verurtheilt und bestraft worden ist, erscheint der Art. 8 des erwähnten Auslieferungsvertrages nicht verletzt. Von einem Einbruch in diesen Vertrag könnte nur dann die Rede sein, wenn derselbe die Auslieferung wegen bloßer Gehülfenschaft ausschlie ßen würde. Allein dies ist nicht nur nicht der Fall, sondern es anerkennt der Vertrag in Art. 2 a. E. ausdrücklich, daß die Aus lieferung auch wegen Theilnahme an einer der dort bezeich neten strafbaren Handlungen stattfinde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.