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Urtheil vom 27. Dezember 1877 in Sachen
Heller gegen die Liquidationsmasse der Eisenbahn
gesellschaft Bern-Luzern.
A. Am 12. November 1873 schloß die Eisenbahngesellschaft
Bern-Luzern mit Peter Heller einen Kaufvertrag ab über fol
genden zum Bau der Bern-Luzernbahn erforderlichen Boden:
21,265 O.-Fuß Matt- und Ackerland zum Preise von 11 Cts.
per O.-Fuß;
1110 O.-Fuß Weg
unentgeldlich und
Bach
400 "
Wald zum Preise von 2 Cts. per O.-Fuß,
2390 "
und verpflichtete sich ferner, dem P. Heller für wegzuschaffende
Bäume und Waldkultur 340 Fr. und für Inkonvenienzen 600
Fr. zu bezahlen.
Von den übrigen Bestimmungen des Kaufvertrages sind noch
folgende hervorzuheben:
III. 3. Im Falle bei Ausführung des Baues ein Mehr- oder
Minderbedarf an Boden eintreten sollte, so hat die weitere Ver
gütung oder Rückerstattung nach dem Maßstabe dieses Kaufes
zu geschehen, insofern die Werthverhältnisse die gleichen sind.
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Mit Bezug auf die Art der Bezahlung der Entschädigungs
summe, die Wirkungen dieser Bezahlung u. s. w. finden die Be
stimmungen des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privat
eigenthum vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44, 45) ihre Anwendung.
Namentlich gehen die Rechte, welche Gegenstand der Abtretung
sind, mit der Bezahlung der Entschädigung für dieselben an die
Bern-Luzernbahngesellschaft über. Gleichzeitig erlöschen alle ding
lichen Rechte, welche Dritten an dem Abtretungsgegenstand zu
stehen, wie z. B. Forderungen mit Pfandrechten, Grundzinsfor
derungen u. s. f. Diese Forderungen sind aus der Entschädigungs
summe abzulösen.
Der abtretende Theil übernimmt die auf den Abtretungsgegen
stand fallenden Steuern und Gebühren für das laufende Jahr.
IV. 1. Die Gesellschaft übernimmt die zum Schutze des Bahn
körpers nothwendigen Uferbauten.
B. Auf Grund dieses Vertrages wurden am 31. Jenner 1874
an die Staatskasse Luzern 3326 Fr. 95 Rp. nebst Zins bezahlt.
Die nach der Vollendung des Baues durch Geometer Beetschen
vollzogene Vermessung des für die Bahn in Anspruch genomme
nen Landes ergab jedoch einen Flächeninhalt von 24,935 O.-Fuß
Matt- und Ackerland und 2755 O.-Fuß Wald, somit 3670 O.
Fuß Mattland und 365 O.-Fuß Wald mehr als bezahlt worden
war. An diesem Lande wahrte der Massaverwalter in seinem Ent
scheide vom 22. Dezember 1876 das Eigenthumsrecht des Peter
Heller; er erklärte jedoch die Liquidationsmasse berechtigt, das
Eigenthumsrecht an dem erwähnten Lande zu erwerben gegen volle
Bezahlung von 411 Fr. und 20 Fr. für eine Esche nebst Zins
zu 5% vom 1. September 1874, als dem Tage der Besitzer
greifung, an.
Hiebei ging der Massaverwalter von folgender Betrachtung
aus: Nach den Bestimmungen des Kaufvertrages sollte in Ueber
einstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 das Eigenthums
recht an dem Expropriationsobjekte mit der Bezahlung der Ent
schädigungssumme auf die Bern-Luzernbahngesellschaft übergehen.
Hieraus ergebe sich, daß schon der Wille der Parteien nicht da
hin ausgesprochen worden sei, es solle der Eigenthumsübergang
mit der Besitzergreifung stattfinden. Wenn aber auch eine solche
Willensmeinung bestanden hätte, so wäre sie ohne rechtliche Wir
kung gewesen. Der Eigenthumsübergang habe nur eintreten kön
nen mit Erfüllung entweder der durch die Kantonalgesetzgebung
oder der durch die Bundesgesetzgebung hiefür vorgesehenen Er
fordernisse. Nun schreibe die Kantonalgesetzgebung in den . 291
und 292 des luzernischen bürg. Ges.-B. für den Eigenthumser
werb an unbeweglichen Sachen die amtliche Zufertigung vor und
die Bundesgesetzgebung lasse im citirten Gesetze vom 1. Mai 1850
das Eigenthum übergehen mit der Zahlung des Kaufpreises an
die vom Kantone bezeichnete Zahlungsstelle. Daß ein
rechtmäßiger Erwerbstitel verbunden mit Besitzesübertragung im
Stande sei, eine Eigenthumsübertragung zu bewirken, sei nir
gends gesagt. Ein in dieser Weise ermöglichter Eigenthumsüber
gang wäre auch unverträglich mit der gesetzlich vorgeschriebenen
öffentlichen Kontrole der Rechtsverhältnisse von Immobilien.
Hieraus ergebe sich, daß das Eigenthumsrecht an den dem An
sprecher noch nicht bezahlten 3670 O.-Fuß Matt- und Ackerland
und 365 O.-Fuß Wald noch nicht an die Bern-Luzernbahnge
sellschaft übergegangen, sondern dem Ansprecher verblieben sei.
Dagegen stehe dieser Wahrung des Eigenthumsrechtes zu Gunsten
des Ansprechers das Recht der Masse gegenüber, das in Frage
stehende Grundeigenthum gegen volle Bezahlung des vereinbarten
Preises zu erwerben.
C. Unter der Behauptung, daß nicht bloß 3670 O.-Fuß, son
dern 12,510 O.-Fuß Acker- und Mattland mehr, als bezahlt
worden, zum Eisenbahnbau verwendet worden seien, machte Re
kurrent im Konkurse der Bern-Luzernbahngesellschaft das Eigen
thumsrecht auch an den weitern 8840 O.-Fuß geltend, sofern
ihm dafür nicht im Ganzen 1462 Fr. 94 Cts., nämlich 1376
Fr. 10 Cts. für 12,510 O.-Fuß Matt- und Ackerland, 7 Fr.
30 Cts. für 365 O. Fuß Wald, 79 Fr. 54 Cts. für 3 Bäume
und 500 Fr. für Inkonvenienz und Zins seit 12. Wintermonat
1873 zukommen sollten.
Eventuell wurden diese Beträge als Forderung geltend gemacht
mit Vorzugsrecht.
Ferner forderte Heller gehörige Erfüllung der laut Kaufver
trag vom 12. Wintermonat 1873 übernommenen Wuhrpflicht und
endlich 22 Fr. 20 Cts. für Arbeit und Material.
D. Diese letztere Ansprache wurde vom Massaverwalter in's
Schuldenverzeichniß aufgenommen und die Wuhrpflicht gemäß
Kaufvertrag vom 12. November 1873 einfach vorgemerkt. Bezüg
lich der 8840 O.-Fuß Land, welche nach der Behauptung des
Rekurrenten über die vom Massaverwalter anerkannten 3670 O.
Fuß für den Bahnbau in Anspruch genommen worden sein soll
ten, nahm der Liquidator für Werthverminderung 353 Fr. 60
Cts. in das Schuldenverzeichniß auf, indem er zur Begründung
bemerkte: Ein Abschnitt links der Bahn an der Ausmündung
des Tunnels von 3970 O.-Fuß sei im ursprünglichen Plane zur
Erwerbung für Bahnzwecke nicht vorgesehen gewesen; eine Ver
stärkung der Wegböschung links innerhalb dieses Abschnittes habe
kaum eine Werthverminderung des dadurch betroffenen Landes
zur Folge gehabt. Für die Wegböschung rechts der Bahn 200
O.-Fuß Inhalt gelte das Gleiche. Auf dem übrigen Abschniett
rechts der Bahn ursprünglich größtentheils ebenes Land im Um
fange von 4670 O.-Fuß mit einem Werthe von 7 Cts. per O.
Fuß sei durch Ablagerung von Tunnelausbruch eine Werthvermin
derung entstanden. Werde, um hoch zu gehen, den 3970 O.-Fuß
und 200 O.-Fuß eine Werthverminderung von 2 Cts. per O.
Fuß, den 4670 O.-Fuß eine solche von 6 Cts. per O.-Fuß gut
geschrieben, so könne für die ganze Fläche von 8840 O.-Fuß ein
Minderwerth von 4 Cts. per O.-Fuß in Rechnung gestellt werden.
Dafür, daß außer den in dem Posten von 22 Fr. 20 Cts.
verrechneten Stämmen noch andere Bäume beseitigt worden seien,
ergeben sich keine Anhaltspunkte.
E. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Peter Heller beim
Bundesgerichte. Er beharrte auf seiner Behauptung, daß für den
Bahnbau im Ganzen 12,510 O.-Fuß Matt- und Ackerland und
3 Bäume mehr als bezahlt in Anspruch genommen worden seien
und bemerkte betreffend die Wuhrpflicht, eine bloße Vormerkung
genüge nicht, sondern dieselbe müsse unzertrennlich mit der
Benutzung der Bahn verbunden dem Ersteigerer der Bahn
überbunden werden. Er verlangte demnach, daß das Bundesge
richt erkenne:
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Seine Forderung von 1962 Fr. 94 Cts. sei auf Rechnung
der Liquidationskosten (Landerwerb) zur Zahlung zu weisen;
eventuell sei diese Forderung dem Ersteigerer der Bahn zur Zah
lung zu überbinden.
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Für diese Forderung sei ihm das Anspruchs-, beziehungs
weise Pfandrecht auf dem betreffenden Grund und Boden zu
wahren.
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Sei die laut Vertrag vom 12. Wintermonat 1873 vorbe
haltene Wuhrpflicht nicht nur vorzumerken, sondern dem Erstei
gerer der Bahn zu überbinden.
F. Der Massaverwalter trug auf Abweisung des Rekurses an.
In thatsächlicher Beziehung verwies er auf den angefochtenen
Entscheid und bemerkte in rechtlicher Hinsicht:
Ad 1. Das Begehren, daß die nachträgliche Expropriations
entschädigung auf Rechnung der Liquidationskosten zur Zahlung
gewiesen, eventuell dem Ersteigerer der Bahn überbunden werde,
sei aus dem formellen Grunde nicht annehmbar, weil ein solches
Verfahren nicht kongruent wäre mit dem Verfahren der Massa
verwaltung in ähnlichen Fällen. Dagegen seien diese Begehren
materiell gleichsagend dem Inhalte des angefochtenen Erkennt
nisses, so daß Rekurrent kein rechtliches Interesse habe, sich ge
gen dieses Erkenntniß aufzulehnen.
Ad 2. Dieses Begehren sei unverständlich und werde bestritten.
Ad 3. Dieses Gesuch sei höchst überflüssig, da der rekurrirte
Entscheid das nämliche besage.
G. Die drei einvernommenen Zeugen bestätigten, daß auf dem
Lande des Rekurrenten drei Bäume gestanden haben, wovon zwei
innerhalb der Expropriationslinie.
Der Boden war, nach den Aussagen dieser Zeugen, links und
rechts der Bahn von gleich guter Qualität.
H. Der bestellte Experte, Oberförster Kopp in Sursee, gab auf
die an ihn gestellten bezüglichen Fragen folgendes Gutachten ab:
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Dem ca. 405 O.-M. haltenden Dreieck links der Bahn
schade der Bahnbau dadurch, daß der dortige Durchlaß wohl um
0,30 M. zu hoch liege, indem dadurch das Grundstück etwa zum
dritten Theil versumpft werde. Der Schaden könne nicht höher
als auf 20 Fr. geschätzt werden.
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Das Dreieck rechts der Bahn messe 422 O.-M. und es
werde die Werthverminderung desselben auf la Fr. taxirt.
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Der Baum, welcher nach Aussage der Zeugen bei der Ex
propriation beseitigt worden, möge 20 Fr. werth gewesen sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Was den ersten gegenwärtig noch streitigen Punkt betrifft,
so gehen beide Parteien darüber einig, daß das zum Bahnbau
in Anspruch genommene, jedoch noch nicht bezahlte Land im Ei
genthum des ursprünglichen Besitzers verblieben sei, und ist so
nach hierüber ein Entscheid nicht zu geben. Während dagegen die
Massaverwaltung einerseits für sich bloß das Recht beansprucht,
jenes Land nachträglich zu Eigenthum zu erwerben und ander
seits den für den Bahnbau verwendeten und noch nicht bezahlten
Boden auf nur 3670 O.-Fuß Mattland und 365 O.-Fuß Wald
berechnet, prätendirt Rekurrent die Pflicht der Rekursbeklagten
zur Erwerbung und Bezahlung jenes Landes und behauptet im
Fernern, dasselbe betrage nicht bloß 3670 O.-Fuß, sondern 12,510
O.-Fuß Matt- und Ackerland.
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Die nach der Behauptung des Rekurrenten Heller mehr ver
wendeten 8840 O.-Fuß Matt- und Ackerland bestehen aus zwei
Dreiecken, rechts und links der Bahn, deren Inhalt der Experte
etwas höher, nämlich auf 422 und 405 O.-M. berechnet hat.
Bezüglich des Dreieckes links hat nun der Augenschein ergeben,
daß dasselbe für den Bahnbau nicht in Anspruch genommen wor
den ist; dagegen ist das Gegentheil bei dem Dreieck rechts der
Fall, indem sich der Eisenbahndamm, beziehungsweise der zur
Verstärkung desselben abgelagerte Tunnelausbruch in der That
wenigstens theilweise auf dieses Grundstück erstreckt und daher
dasselbe, soweit der Damm, resp. die Verstärkung desselben reicht,
als integrirender Bestandtheil des Eisenbahnkörpers erscheint.
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Ein solcher Zustand, wonach ein Theil des Bahnkörpers
im Eigenthum des ursprünglichen Besitzers steht, ist nun aber
offenbar dem Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung über die
Eisenbahnen, insbesondere dem Bundesgesetze über Verpfändung
von Eisenbahnen zuwider und kann nicht mehr länger fortdauern.
Die Massaverwaltung ist daher nicht bloß berechtigt, sondern ge
radezu verpflichtet, jenes Land durch Bezahlung zu Eigenthum
zu erwerben und in diesem Sinne der angefochtene Entscheid ab
zuändern.
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Soweit dagegen das Land des Rekurrenten durch den Bahn
bau nur beschädigt worden ist, besteht eine Pflicht der Rekurs
beklagten zur Uebernahme desselben überall nicht. Rekurrent kann
lediglich seine Schadensersatzansprüche im Konkurse liquidiren
und nun hat der Massaverwalter hiefür bereits einen Betrag
in's Schuldenverzeichniß aufgenommen, welcher nach dem Exper
tenberichte vollauf genügt, nämlich für das Dreieck links der Bahn
2 Cts. per O.-Fuß und für dasjenige rechts, soweit nicht der
Bahndamm auf demselben ruht, 6 Cts. per O.-Fuß.
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Die dem Rekurrenten gebührende Inkonvenienzentschädigung
ist durch den Kaufvertrag vom 12. November 1873 "Alles in
Allem" auf 600 Fr. festgesetzt worden und Rekurrent hat keine
Gründe anzuführen vermocht, wonach er als berechtigt angesehen
werden müßte, in Abweichung vom Vertrage eine erhöhte Ent
schädigung zu fordern. Dagegen ist demselben für einen Baum
noch der Betrag von 20 Fr. zu vergüten, indem nach den Zeu
genaussagen allerdings 2 Bäume auf dessen Land entfernt wor
den sind.
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In Folge des über das erste Rechtsbegehren des Rekurren
ten gegebenen Entscheides fällt das zweite als gegenstandslos da
hin, und was das dritte anbelangt, so ist demselben bereits durch
den Entscheid des Massaverwalters Genüge geleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Liquidationsmasse der Bahn ist verpflichtet, an den
Rekurrenten zu bezahlen:
a. für die in Dispositiv 1 des Entscheides des Massaverwal
ters näher bezeichneten 3670 O.-Fuß Matt- und Ackerland, 365
O. -Fuß Wald und für 2 Bäume 451 Fr. (vierhundert ein und
fünfzig Franken) nebst Zins zu fünf pro Cent vom 1. Septem
ber 1874 an;
b. für das ca. 422 O.-M. haltende Dreieck rechts, soweit
dasselbe von der Bahn occupirt ist, 11 Cts. (elf Rappen) per
O.-Fuß, ebenfalls nebst Zins zu fünf pro Cent vom 1. Septem
ber 1874 an,
wogegen das Eigenthum an den betreffenden Landabschnitten
an den Bahninhaber übergeht.
2. Für Werthverminderung der dem Rekurrenten verbleiben
den Landabschnitte sind in das Schuldenverzeichniß aufzunehmen
für den Abschnitt links 2 Cts. (zwei Rappen) per O.-Fuß und
für den Abschnitt rechts, soweit er nicht gemäß Dispositiv 1 zu
übernehmen ist, 6 Cts. (sechs Rappen) per O.-Fuß.
3. Mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent abge
wiesen.