Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 18. Februar 1904 in Sachen
Portmann.
Verwertung eines gepfändeten Erbteils. Art. 132, 97 Abs. 2 Sch G.
Unentgeltlichkeit des Beschwerdeverfahrens. Zuständigkeit der
Gerichte für Schadenersatzansprüche an die Betreibungsbehörden,
Art. 5 Sch G.
I. In einer Betreibung, welche die Rekurrentin Marie Port
mann in Luzern auf vorangegangene Arrestnahme hin gegen
Martha Portmann in Paris beim Betreibungsamt Zug angeho
ben hatte, pfändete dieses Amt am 29. August 1903 für eine
Forderung von 351 Fr. samt Zins und Betreibungs und Arrest
kosten ein vorher mit Arrest belegtes Erbbetreffnis der Schuldne
rin aus dem Nachlasse des Stephan Luthiger soweit zur Deckung
erforderlich . In der Pfändungsurkunde wird bemerkt, daß der
fragliche Erbteil 8000 Fr. betrage und daß auf ihm 3000 Fr.
haften. Am ganzen Nachlaß steht der Witwe Luthiger die lebens
längliche Nutznießung zu.
Gestützt auf Art. 132 des Betreibungsgesetzes bestimmte am
- November 1903 die kantonale Aufsichtsbehörde den Verwer
tungsmodus dahin, daß das Amt das verarrestierte Erbbetref
nis im Betrage von 351 Fr. samt Zins à 5 % seit 1902
auf dem Wege der Versteigerung zu verwerten habe.
In Nachachtung dieser Weisung ordnete darauf das Betrei
bungsamt eine Versteigerung des Erbbetreffnisses im Betrage von
351 Fr. samt Zins und Kosten auf den 14. Dezember 1903
an. Als der Vertreter der Rekurrentin hievon erfuhr, erwirkte er
die Sistierung der Verwertung und reichte am 15. Dezember der
kantonalen Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung ihrer
Schlußnahme ein, indem er darauf hinwies, daß es sich um die
Verwertung eines Nießbrauches handle, und die Versteigerung des
ganzen Erbbetreffnisses verlangte.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 14.15. Januar
1904 auf Abweisung des Wiedererwägungsgesuches. In der Be
gründung des bezüglichen Erkenntnisses gab sie ihrer Weisung
vom 14. November 1903 die Auslegung, daß nur der zur
Deckung der betriebenen Forderung von 351 Fr. plus 5 % Zins
und Betreibungs nebst Verwertungskosten nötige ideale Teil des
Erbbetreffnisses der Schuldnerin unter spezieller Wahrung der
vorgehenden Haftungen zur Verwertung zu bringen sei. Dies
entspreche sowohl der Fassung der Pfändungsurkunde als der
Vorschrift des Art. 97 Abs. 2 Sch G.
III. In seinem nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht
beantragt die Gläubigerin Marie Portmann: Es möge das Be
treibungsamt Zug angewiesen werden, entweder das ganze Erb
betreffnis oder doch einen so großen Teil desselben zu verwerten,
als zur vollständigen Tilgung der betriebenen Forderung nebst
Zins und sämmtlichen Kosten notwendig sei. Ferner seien der
Rekurrentin die entstandenen außerordentlichen Kosten im Betrage
von 55 Fr. entweder ebenfalls aus dem Verwertungserlöse zu
bezahlen oder von den Betreibungsbehörden zu ersetzen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, auf den Rekurs
wegen Inkompetenz nicht einzutreten, eventuell ihn als materiell
unbegründet abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
Zuzugeben ist der Vorinstanz, daß es sich bei der Bestimmung
des Verwertungsverfahrens nach Art. 132 Sche im allge
meinen um eine Frage der Angemessenheit handelt und daß also
insoweit das Bundesgericht die betreffende Anordnung der kanto
nalen Aufsichtsbehörde einer Überprüfung nicht unterziehen kann.
Dagegen besteht ein derartiges Überprüfungsrecht insofern, als
sich eine solche Anordnung innerhalb der durch das Gesetz auf
gestellten Schranken zu halten hat. Letzteres hat nun aber vor
liegenden Falles die kantonale Aufsichtsbehörde mit ihrer Schluß
nahme vom 14. November 1903, deren Wortlaut nach, nicht
getan; und zwar liegt das Gesetzwidrige der von ihr erteilten
Weisung darin, daß durch diese die Verwertung nicht des ganzen
gepfändeten Objektes, auf welche die Rekurrentin einen gesetz
lichen Anspruch hatte, sondern nur eines Teils desselben ange
ordnet wird: Gepfändet wurde nämlich das fragliche Erbbetref
nis, soweit es zur Deckung der betriebenen Forderung samt Zins
und Kosten erforderlich ist, d. h. soweit, um aus der gepfändeten
Quote einen für die Bezahlung der genannten Forderung genü
genden Verwertungserlös zu erzielen. Die Verwertung aber wurde
von der kantonalen Aufsichtsbehörde bezüglich eines geringern als
des gepfändeten Teiles oder doch bezüglich eines auf andere Weise
bestimmten Teiles verfügt, nämlich für einen ziffermäßig angege
benen Betrag von der Höhe der betriebenen Forderung nebst Zins
und Kosten. In diesem Umfange vorgenommen, läßt nämlich die
Verwertung schon infolge des auf dem Erbbetreffnis haftenden
Nutznießungsrechtes einen für die Befriedigung der Rekurrentin
genügenden Erlös nicht erwarten.
Nun hat aber die kantonale Aufsichtsbehörde ihre Weisung
vom 14. November 1903 in ihrem nachherigen Wiedererwägungs
entscheide vom 14./15. Januar 1904 (trotz formellen Festhaltens
an der genannten Weisung) in einem Sinne interpretiert, wonach
ihre Anordnung betreffend die Verwertung nunmehr der Pfän
dung entspricht, und ist anzunehmen, daß sie die Verwertung jetzt
auch tatsächlich in diesem Sinne vorgenommen wissen will. Inso
fern ist somit der vorliegende Rekurs gegenstandslos.
Bezüglich des weitergehenden Begehrens der Rekurrentin um
Verwertung des ganzen Erbbetreffnisses, ohne Rücksicht auf das
zur Deckung ihrer Forderung samt Zins und Kosten Notwendige,
erscheint der Rekurs als unbegründet, weil damit die Verwertung
von mehr als gepfändet ist verlangt wird. Endlich fordert Rekur
rentin zu Unrecht eine Parteientschädigung, da eine solche im
Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden kann. Mit ihren
angeblichen Ersatzansprüchen gegen die Betreibungsbehörden hat
sie sich an den Richter zu wenden (Art. 5 Sch G).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
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