Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Breu.
Form der Betreibungsrechte. Beschwerde an das Bundesgericht:
Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründung, Art. (17 und 19
Sch.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
hat, nachdem sich aus den Akten ergeben:
Die am 2. März 1904 zur Post gegebene Rekurseingabe des
Rekurrenten hat folgenden Inhalt: Über den am 22. Februar
1904 von unserer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei
bung und Konkurs gefällten beigelegten Entscheid punkte Be
treibung Nr. 856 nehme ich Rekurs an Ihre hohe Behörde,
und betrachte denselben als hier angemeldet. Die hierauf bezüg
lichen Akten folgen nach. (Sig. I. Breu.)
Dieser Eingabe hat der Rekurrent ein Schreiben der Standes
kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. d. d. 24. Februar
1904 beigelegt, mit welchem ihm diese Behörde das Dispositiv
eines von ihr am 22. d. M. ausgefällten Rekursentscheides mit
teilte. Dieses Dispositiv lautet dahin:
- Die Beschwerde des Betreibungsamtes Oberegg ist als
begründet zu schützen und damit die Verfügung der untern Auf
sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Oberegg
vom 11. Dezember 1903 aufgehoben.
- Auf Zuteilung der durch besagte Verfügung erwachsenen
Kosten in der Betreibung (Nr. 856) des alt Hptm. Joh. Breu
ist nicht einzutreten; denn diese Zuweisung ist Sache des Betrei
bungsamtes.
- Hinsichtlich der langen Verzögerung der Vernehmlassung
auf den Rekurs ist die untere Aufsichtsbehörde darauf aufmerk
sam zu machen, daß ihre Entschuldigung nicht acceptiert wer
den kann, indem jeweilen beschleunigter Bericht verlangt werden
muß;
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon wiederholt, so jüngst in seinem
Entscheide vom 2. Oktober 1903 i. S. Egger (Archiv VII,
Nr. 121), ausgesprochen hat, muß sich aus der Rekurseingabe,
durch welche ein Beschwerdeentscheid angefochten wird, entnehmen
lassen, in welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des
betreffenden Entscheides verlangt und warum er denselben
glaubt
anfechten zu können; d. h. es muß die Rekurserklärung ihrem
materiellen Inhalte nach ein Rekursbegehren und eine wenig
stens summarische Rekursbegründung enthalten. Diesen Erfor
dernissen genügt die vorliegende Rekurseingabe nach keiner der
beiden Richtungen, auch nicht in Verbindung mit dem ihr beige
gelegten Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde, welches ledig
lich das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wiedergibt, ohne
dadurch die Möglichkeit einer Einsicht in das Streitverhältnis
gewähren. Der Rekurrent ist sich dieser ungenügenden Substan
Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, Nr. 106, S. 307 f., Sep.-Ausg., VI,
Nr. 57, S. 231 ff.
zierung seines Rekurses denn auch wohl bewußt gewesen, indem
er die Zusendung weiterer Aktenstücke in Aussicht gestellt hat.
Zu einer nachträglichen Ergänzung seiner Eingabe ist es aber
tatsächlich innert der gesetzlichen Rekursfrist nicht gekommen. Von
einer gültigen Ergreifung des Rechtsmittels des Rekurses kann
nach all dem nicht die Rede sein;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
debt enforcementappeal admissibilitystatement of reliefstatement of groundsnon-entryprocedural formalities