Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 28. März 1904
in Sachen Hermann.
Lohnpfändung gegen einen Schauspieler. Art. 93 Sch G. Tatbestand
feststellung; Unzulässigkeit neuer Tatsachen vor Bundesgericht.
Einbeziehung eines Vorschusses in die Pfändung; Kompetenzen der
Gerichte und der Aufsichtsbehörden.
I. Für eine Forderung des Rekurrenten Hermann von 115 Fr.
nahm das Betreibungsamt Bern Stadt am 7. Januar 1904
gegenüber dem Schauspieler Hans Sonnenthal in Bern eine
Lohnpfändung in der Höhe von 60 Fr. monatlich vor. Die
Pfändungsurkunde enthält den Vermerk: der Lohn des Schuldners
beträgt per Monat 350 Fr. ( abzüglich monatlich 60 Fr. für
von der Direktion erhaltenen Vorschuß -) . Infolge Beschwerde
Sonnenthals reduzierte die untere Aufsichtsbehörde die pfändbare
Lohnquote auf 40 Fr. Beide Parteien rekurrierten an die kanto
nale Aufsichtsbehörde, der heutige Rekurrent Hermann mit dem
Begehren, 60 Fr. per Monat als pfändbar zu belassen, der
Schuldner Sonnenthal mit dem Begehren um gänzliche Aufhebung
oder eventuell weitere Herabsetzung der Lohnpfändung.
III. Mit Entscheid vom 20. Februar 1904 setzte die kantonale
Aufsichtsbehörde in Abweisung des Rekursbegehrens Hermanns
und teilweiser Gutheißung desjenigen Sonnenthals den pfändbaren
Lohnbetrag auf 10 Fr. per Monat fest. Sie stützte sich dabei auf
folgende Gründe
Der Schuldner, dessen Familie außer ihm aus seiner Frau und
zwei Kindern im Alter von 31 und 1¼ Jahren bestehe, be
ziehe einen Monatsgehalt von 350 Fr. Dabei sei aber zu berück
sichtigen, daß ihm von diesem Gehalt zur Deckung eines von der
Theaterdirektion erhaltenen Vorschusses von vornherein 60 Fr.
per Monat abgezogen werden, so daß sein Monatsgehalt nur
290 Fr. betrage. Die Argumentation des Betreibungsamtes, daß
die Theaterverwaltung andern Gläubigern gegenüber kein Vorzugs
recht beanspruchen könne, treffe nicht zu; denn es handle sich
hier nicht um eine freiwillige Abtretung einer Quote des Lohn
guthabens an einen Gläubiger, welche allerdings bei der Bemessung
der Höhe der Lohnpfändung nicht zu berücksichtigen wäre, sondern
der Gehaltsanspruch des Sonnenthal an die Direktion
sei mit
Rücksicht auf den erhaltenen Vorschuß ab initio auf 290 Fr. per
Monat limitiert und dürfe daher auch nicht in einem höhern
Betrage in Anschlag gebracht werden. Weiterhin sei nicht außer
Acht zu lassen, daß das Anstellungsverhältnis des Sonnenthal
sich nur auf die Wintersaison bis 15. April 1904 erstrecke
und daher, da es ihm nicht so leicht gelingen dürfte, seine Arbeits
kraft als Schauspieler auch im Sommer in lohnender Weise zu
betätigen, sein Gehalt sich eigentlich auf ein ganzes Jahr verteile.
Bezüglich der Haushaltungskosten der schuldnerischen Familie
stellt sodann der Entscheid fest: Seit 19. Januar 1904 habe sich
Sonnenthal in der Weise eingerichtet, daß er für eine Wohnung
von 2 Zimmern und vollständige Pension für sich, seine Frau
und das ältere Kind (Heizung, Beleuchtung und Bedienung in
begriffen) 210 Fr. per Monat bezahle, wozu noch 10 Fr. für
Milch für das jüngste Kind und 15 Fr. für Wäsche kommen. Die
daherigen Gesamtauslagen von 235 Fr. seien keineswegs über
trieben. Da Sonnenthal als Schauspieler unstreitig ein Studier
zimmer haben müsse, könne er auf eine Wohnung von zwei
Zimmern Anspruch machen. Im ferner sei zu berücksichtigen,
daß an einen Schauspieler höhern Ranges wie Sonnenthal mit
Bezug auf Kleidung, Kostümierung und sein ganzes äußeres
Auftreten nicht geringe Anforderungen gestellt werden und daß
derselbe auch stets auf seine geistige Weiterbildung bedacht sein
müsse. Anderseits sei einem Schuldner zuzumuten, behufs Be
friedigung seiner Gläubiger sich eine gewisse Beschränkung
seiner Lebenshaltung aufzuerlegen, und würde auch Sonnenthal
voraussichtlich allen Kredit verlieren, wenn ihm von seinem ver
hältnismäßig hohen Gehalte nicht wenigstens eine bescheidene
Quote 10 Fr. pro Monat dürfte angemessen sein zur
Deckung laufender Schulden zurückbehalten werden dürfte.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff der Gläubiger Hermann
innert Frist die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er
seinen Antrag, die Pfändung auf monatlich 60 Fr. festzusetzen,
erneuerte und eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vor
instanz zu nochmaliger Beurteilung schloß.
Der Rekursgegner Sonnenthal beantragt Abweisung des Re
kurses und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Eine Abänderung des Vorentscheides zu Gunsten des rekur
rierenden Gläubigers ( von dessen Seite allein er angefochten
ist ) kann in zweifacher Richtung in Betracht kommen: Ein
mal indem sich fragen läßt, ob von den 290 Fr., welche die
kantonale Aufsichtsbehörde als wirkliches monatliches Einkommen
des Schuldners in Ansatz gebracht hat, nicht ein höherer Betrag
als 10 Fr. per Monat als pfändbar zu betrachten sei; und so
dann, indem möglicherweise zu einer Erweiterung der Pfändung
die Argumentation des Rekurrenten führen muß, daß das schuld
nerische Einkommen mit 350 Fr. in Rechnung zu kommen habe,
weil die Begründetheit des Gehaltsabzuges von monatlich 60 Fr.,
welchen die Theaterkasse nach Angabe des Rekursgegners vornehme,
nicht rechtsgenüglich feststehe.
- In ersterer Beziehung wäre das angefochtene Erkenntnis
abzuändern, wenn entweder der ihm zu Grunde liegende Tat
bestand sich als aktenwidrig erweisen würde oder wenn der gesetz
liche Begriff des dem Schuldner im Sinne des Art. 93 Sche
unumgänglich Notwendigen eine rechtsirrtümliche Auslegung er
fahren hätte. Keines von beiden trifft aber zu:
Daß zunächst die Angaben des Vorentscheides darüber, wie der
Rekursgegner sein auf 290 Fr. angesetztes Berufseinkommen ver
wendet, tatsächlich unrichtig seien, behauptet der Rekurrent im
allgemeinen nicht, weder hinsichtlich der Zahl der Personen, noch
hinsichtlich der Zwecke, für die dieses Einkommen laut genanntem
Entscheide Verwendung findet. Nur in einem einzigen Punkte
bemängelt er die einschlägigen vorinstanzlichen Feststellungen: in
sofern er nämlich geltend macht, daß der Rekursgegner für die
Sommersaison bereits als Schauspieler engagiert sei und daß
deshalb seine gegenwärtigen Gehaltsabzüge nicht als Rücklagen
für diese Zeit zu dienen hätten. Nun hat aber die Bescheinigung
des Betreibungsamtes Bern Stadt vom 8. März 1904, auf
welche er sich hiefür beruft, der Vorinstanz nicht vorgelegen. Von
einer aktenwidrigen Feststellung kann also hiebei nicht die Rede
sein. Anderseits muß das Bundesgericht bei seiner Beurteilung
des Falles die genannte Bescheinigung als unzulässiges Novum
außer Berücksichtigung lassen.
Ebensowenig liegt eine gegen Art. 93 Sch verstoßende
rechtliche Beurteilung des Falles vor. Insbesondere lassen sich
unter diesem Gesichtspunkte nicht etwa die Ausführungen an
fechten, laut welchen die Vorinstanz den besondern Auslagen
für ein zweites Zimmer, für Kostüme, weitere Ausbildung
des Schuldners, rc. ) Rechnung trägt, die mit der Ausübung
des Schauspielerberufes durch den Schuldner zusammenhängen.
Wenn ferner die Vorinstanz sich dahin ausdrückt, daß ihr die
Auslagen von 225 Fr. für die Haushaltung im engern Sinne
keineswegs als übertrieben erscheinen, so will sie damit, wie
aus dem sonstigen Inhalte ihres Entscheides deutlich hervorgeht,
dem Kompetenzanspruch des Rekursgegners nicht einen weitern
Umfang geben, als es das gesetzliche Kriterium des unumgänglich
Notwendigen in Art. 93 gestattet.
- Gesetzwidrig ist dagegen der angefochtene Entscheid im zweiten
der zu prüfenden Punkte. Die vom Betreibungsamte und der
kantonalen Aufsichtsbehörde für richtig angenommene Behauptung
des Schuldners, daß bei Festsetzung des schuldnerischen Einkommens
von dem 350 Fr. betragenden Monatsgehalt je 60 Fr. zur
Deckung eines von der Theaterdirektion erhaltenen Vorschusses in
Abzug zu kommen haben, wird vom Rekurrenten als unzutreffend
bestritten. Es handelt sich hiebei um ein civilrechtliches Streit
verhältnis: Zu entscheiden ist, ob der Rekursgegner einen solchen
Vorschuß wirklich erhalten habe und ob dies in der Meinung
und mit der rechtlichen Wirkung geschehen sei, daß die monatlichen
Gehaltsforderungen des Rekursgegners auf 290 Fr. sich erniedrigt
haben. Auf diese materiellrechtliche Frage ist die Vorinstanz zu
Unrecht eingetreten, indem sie der richterlichen Entscheidung unter
steht. Der Rekurrent ist als betreibender Gläubiger befugt, die
Pfändung der Gehaltsansprüche des Schuldners in der Höhe von
350 Fr., d. h. auch für die Beträge von je 60 Fr. zu verlangen
für welche sie nach der Behauptung des Schuldners wegen des
erhaltenen Vorschusses überhaupt nicht zur Entstehung gelangen
könnten. Es liegt hierin eine
gemäß feststehender Praxis zu
lässige Pfändung bestrittener (zukünftiger Forderungsansprüche
und bildet diese Pfändung gerade die rechtliche Grundlage, um
nachher dem Berechtigten eine richterliche Feststellung des Bestandes
dieser Ansprüche zu ermöglichen. Danach hätte der Rekurrent das
Recht, zu verlangen, daß außer den nach dem Entscheid der Vor
instanz gepfändeten 10 Fr. pro Monat noch die weiteren vom
Arbeitgeber infolge des Vorschusses bestrittenen 60 Fr. pro Monat
voll gepfändet würden. Da er aber im ganzen nur 60 Fr. zu
pfänden verlangt, rechtfertigt sich, seinem Begehren entsprechend,
die Erweiterung der Pfändung über die 10 Fr. hinaus nur um
50 Fr. von den genannten streitigen 60 Fr.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 3 hievor begründet
erklärt, im übrigen abgewiesen.
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