Art. 4 BV; back tax, equality and arbitrariness review; the Federal Court does not intervene where a cantonal tax authority applies a long-standing and uniform practice that is not plainly incompatible with the statute. If the old and new tax laws contain materially identical rules on back taxes, an earlier wrongful tax complaint may continue to justify the higher surcharge after the new law enters into force, provided the unlawful underassessment remains factually relevant. Where complete proof of wealth is impossible because records are incomplete, § 45(5) permits an estimated assessment based on probabilities; refusal of expert evidence is unobjectionable if the proposed expertise could not reliably establish the taxable wealth.
alten und neuen Steuergesetze seien daher gegeben. Die Ansicht der Erben, daß die Wirkungen der Reklamationen von 1884/85 auf die Zeit der Gültigkeit des alten Steuergesetzes beschränkt seien, sei unrichtig; denn das neue Gesetz enthalte über die Nach steuern dieselben Grundsätze wie das alte, insbesondere hinsichtlich der vierfachen Nachsteuer, und es sei daher nicht einzusehen, wes halb mit dem Erlaß des neuen Gesetzes die Folgen des unter dem alten Gesetze verübten Steuerunrechts aufhören sollten. Die Praxis habe denn auch stets dahin entschieden, daß die vierfache Nachsteuer, einmal verschuldet, solange fortzudauern habe, als nicht die Versteuerung dem wirklichen Vermögensbestande entspreche. B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern hat Frau Dr. Meyer Reichlin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht ergriffen. Der Entscheid wird wegen Rechtsverweigerung (Art. 4 BV) in dreifacher Hinsicht angefochten: a. Die Berechnung der vierfachen Nachsteuer für die Zeit der Geltung des neuen Steuergesetzes (vom 1. Januar 1894 an) soll sowohl gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des letztern in den 54 und 56, als auch gegen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze verstoßen und daher willkürlich sein. Die Verletzung des Gesetzes, die in den Reklamationen des Erblassers von 1884/85 gefunden werde, habe mit dem Inkraft treten des neuen Gesetzes notwendigerweise aufgehört, Rechts wirkungen zu erzeugen. Unter der Herrschaft des neuen Gesetzes habe aber Dr. Meyer keine Steuerreklamationen im Sinn von 45 erhoben; seine Selbsttaxationen seien vielmehr jeweilen von den Behörden anerkannt worden. Es könne somit von 1894 an höchstens eine zweifache Nachsteuer erhoben werden. b. Eine Rechtsverweigerung soll ferner darin liegen, daß bei der Nachsteuerberechnung der alljährliche Zuwachs und nicht der jenige von 4 zu 4 Jahren zu Grunde gelegt sei, obgleich nach dem alten wie nach dem neuen Steuergesetz nur alle 4 Jahre eine neue Taxation des Vermögens und Erwerbs stattfinde. Es werde also als Nachsteuer mehr beansprucht als die vorenthaltene Steuer, während das Gesetz von einer solchen verschiedenen Be rechnung der Steuer und Nachsteuer nichts sage, sondern zweifel los, wie sich schon aus dem Ausdruck vorbehaltene Steuer in 45 ergebe, die letztere genau wie die erstere berechnet wissen wolle. Die ständige Praxis, auf die sich der Regierungsrat berufe und deren Existenz übrigens bestritten werde, könne gegen das Gesetz nicht aufkommen. c. Endlich soll die im angefochtenen Entscheide enthaltene Ver mögensstala willkürlich sein, einmal weil auf eine bloß mutmaß liche Berechnung statt einer mathematisch genauen niemals abge stellt werden dürfe, und sodann, weil auf das Begehren der Erben, es sei über einen in ihrem Auftrage von einem Fachmann an Hand der Bücher und der Bankauszüge aufgestellten Status über Vermögen und Zuwachs seit 1883 eine Expertise zu er heben, nicht eingetreten worden sei. Der Regierungsrat habe sich also über sachliche Berechnungen hinweggesetzt, um sich mit einer bloß dem Fiskus günstigen Wahrscheinlichkeitsrechnung zu be gnügen. Demgemäß wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid im ganzen Umfang aufzuheben, eventuell soweit vom Jahre 1894 an die vierfache Nachsteuer berechnet und der jährliche Vermögens zuwachs statt der vierjährliche der Nachsteuer zu Grunde gelegt werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung des Rekurses beantragt und zu den einzelnen Beschwerdepunkten aus geführt: a. Der Grundsatz, daß eine unter dem alten Steuergesetz er hobene und von Erfolg begleitete unrichtige Steuerreklamation für so lange, und zwar auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes, die Strafe der vierfachen Nachsteuer nach sich ziehe, als nicht durch eine richtige Selbsttaxation das Unrecht gutgemacht sei, sei bisher in allen dem vorliegenden gleichartigen Nachsteuerfällen zur Anwendung gebracht worden. (Der Regierungsrat legt einen solchen Entscheid aus dem Jahre 1896 vor, sowie eine amtliche Ausgabe des Steuergesetzes mit grundsätzlichen Entscheiden des Regierungsrats aus dem Jahre 1902, worin derselbe abgedruckt ist.) Es könne also von einer ausnahmsweisen Behandlung der Rekurrentin und somit von Rechtsverweigerung jedenfalls keine Rede sein. Jener Grundsatz sei aber auch an sich richtig, weil in
beiden Gesetzen die Voraussetzungen der vierfachen Nachsteuer genau die nämlichen seien. b. Die Berechnung der Nachsteuer nach dem jährlichen Ver mögenszuwachs, statt nach demjenigen einer vierjährigen Steuer periode beruhe auf einem Großratsbeschlusse vom Jahre 1891, der auch für das neue Steuergesetz gelte und wonach die Be rechnung der Nachsteuer auf einheitlicher Grundlage von Jahr zu Jahr vorzunehmen sei. Darnach werde in allen Nachsteuerfällen so verfahren, weshalb eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin auch hier nicht in Frage kommen könne. Diese Praxis sei aber sachlich gerechtfertigt, weil von der vorenthaltenen Steuer keine Zinsen berechnet würden. Übrigens hätte vorliegend der Vermögens zuwachs, soweit er wenigstens auf Spekulationsgewinn beruhe, nicht nur bei der vierjährlichen Taxation, sondern auch bei der jährlichen Bereinigung der Steuerregister durch die Gemeinderäte berücksichtigt werden können. c. Die von den Erben beantragte Expertise über den Ver mögenszuwachs sei abgelehnt worden, weil auf ihre Resultate doch nicht hätte abgestellt werden können; denn sie hätte sich lediglich auf die festgestelltermaßen unvollständigen Buch und Bankauszüge des Erblassers stützen und daher für ein bestimmtes Jahr jeweilen nur das Vorhandensein eines Mindesvermögens, nicht aber das wirkliche Vermögen eruieren können. Bei der Be rechnung der Steuerbehörden sei den Verhältnissen in billiger Weise Rechnung getragen und zu Gunsten der Nachsteuerpflichtigen angenommen worden, daß der Zuwachs in spätern Jahren größer gewesen sei, als in früheren. Es seien hiebei die nämlichen Grund sätze wie in allen ähnlichen Nachsteuerfällen zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lassers anerkanntermaßen aus Kapitalzinsen herrührt und daher bei den jährlichen Bereinigungen der Steuerregister jedenfalls nicht hätte berücksichtigt werden können. Allein wenn somit hier auch wirklich eine unrichtige Anwendung des Gesetzes vorliegt, so kann doch nicht von einer dadurch begangenen Willkür und Verletzung des Grundsatzes des Art. 4 BV gesprochen werden, wenn berück sichtigt wird, daß der Regierungsrat dabei wie in allen andern Nachsteuerfällen nur die ihm vom Großen Rate, also der ihm übergeordneten Aufsichtsbehörde, im Jahre 1891 gegebene Weisung befolgt hat. Die Annahme einer ungleichen Behandlung der Re kurrentin nur nach Laune und Willkür ist damit nicht vereinbar; wegen eines bloßen error in judicando aber kann das Bundes gericht, wie es schon oft genug ausgesprochen hat, gegen kantonale Entscheide im staatsrechtlichen Verfahren nicht einschreiten. 3. Der Regierungsrat stellt im angefochtenen Entscheide fest, daß der Vermögensbestand des Erblassers in den letzten 20 Jahren aus den unvollständig geführten Büchern und sonstigen Akten nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, da der Erblasser was auch die Rekurrentiin nicht bestreitet Gülten und Aktien in erheblichem Betrag nachweisbar besessen hat, die in den Zins büchern und Bankauszügen nirgends figurieren. Es lag daher in der Natur der Sache und entsprach der Vorschrift des 45 Abs. 5 des Steuergesetzes, der in solchem Fall die Taxation in das Er messen der Behörde legt, daß für die 20 in Betracht kommenden Jahre eine Vermögensskala nach gewissen Wahrscheinlichkeits momenten aufgestellt wurde. Es ist unverständlich, wieso eine solche, einfach nicht zu vermeidende, mutmaßliche Berechnung, wie in der Rekursschrift geltend gemacht wird, schon an sich willkürlich sein soll. Selbstverständlich ist es sodann nicht Sache des Bundes gerichts als Staatsgerichtshof, zu prüfen, ob die kantonalen Steuerbehörden hiebei von mehr oder weniger richtigen Grund sätzen ausgegangen sind; die Rekurrentin hat es zudem in dieser Beziehung an jeder Kritik fehlen lassen. Ebensowenig kann sich die Rekurrentin dadurch beschwert fühlen, daß der Regierungsrat auf die von den Erben beantragte Expertise nicht eingetreten ist, und zwar formell nicht, weil die Gründe hiefür die Unvoll ständigkeit der Zinsrodel und Bankauszüge dem angefochtenen Entscheide mit aller Deutlichkeit zu entnehmen sind, und materiell nicht, weil diese Gründe nicht nur nicht willkürlich, sondern augenscheinlich zutreffend sind; denn es ist klar, daß eine Exper tise, die sich auf Bücher und sonstige Akten stützt, die, wie fest steht, unvollständig sind, keinen maßgebenden Wert haben kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.