Art. 54 BV; Art. 189 Abs. 2 OG; jurisdiction over complaints concerning formal prerequisites of marriage: the constitutional guarantee of the right to marry is concretized by the federal marriage law, and disputes regarding its formal application are administrative questions falling within the competence of the Federal Council, eventually the Federal Assembly, unless federal-court review is expressly provided. By contrast, the admissibility of a constitutional complaint before the Federal Court may remain open for disputes over substantive marriage impediments; where only the application of a form requirement is contested, the Federal Court lacks jurisdiction (consid. 2).
welches einerseits (in den Art. 25 28) die materiellen Schranken desselben erschöpfend regelt, anderseits (in den Art. 29 ff.) die Formalien des Eheabschlusses vorschreibt. Deshalb sind Beschwer den wegen Verletzung des fraglichen Verfassungsgrundsatzes be grifflich notwendig gegen die Anwendung dieses Bundesgesetzes gerichtet. Als solche, d. h. als Beschwerden gegen die Anwendung eines auf Grund der BV erlassenen Bundesgesetzes, aber fallen sie, gemäß Art. 189 Al. 2 OG, in die Kompetenz des Bundes rates, eventuell der Bundesversammlung, soweit nicht die bundes richtliche Entscheidung derselben ausdrücklich vorgesehen ist. Dies ist nun zweifellos nicht der Fall hinsichtlich der Streitsachen über die formellen Voraussetzungen des Eheabschlusses; denn dabei handelt es sich um Fragen rein administrativen Charakters, welche vom Bundesrate als Oberaufsichtsbehörde des Civilstands wesens zu entscheiden sind. Als zweifelhaft mag dagegen erscheinen, ob nicht in Streitsachen betreffend den materiellen Umfang und Inhalt des Eherechtes, die sachlichen Ehehinderungsgründe, der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig sei, in dem das Recht zur Ehe als verfassungsmäßiges Individualrecht gestützt auf Art. 178 OG dem Schutze des Bundesgerichts unter stellt werden könnte, wie dieses im Falle Meyer und Ammann (Amtl. Samml. der Entsch., Bd. XXIII, S. 1390 ff.) tatsächlich angenommen hat. Doch kann dies vorliegend dahingestellt bleiben; denn streitig ist hier nur die Anwendung einer Formvorschrift für den Eheabschluß, während dem Rekurrenten, wie der Regie rungsrat im angefochtenen Entscheide ausdrücklich bemerkt, das Recht zur Ehe an sich nicht abgesprochen wird. Dadurch unter scheidet sich der gegebene Fall von dem im übrigen allerdings analogen Falle Meyer und Ammann, indem dort die Regierung des Kantons Bern den Rekurrenten als Heimatlosen direkt das Recht, sich zu verheiraten, bestritten hatte. Folglich fällt der vor liegende Rekurs nicht in die bundesgerichtliche Kompetenz. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.